Das Arbeitsgericht Berlin hat es der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung verboten, vom 23. bis 25.08.2021 (einschließlich der am 26.08.2021 endenden Nachtschicht) Beschäftigte der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH sowie weiterer Vivantes-Gesellschaften zum Streik aufzurufen und/oder Streiks durchzuführen, soweit nicht die Leistung eines Notdienstes nach den Vorstellungen der Arbeitgeberseite gewährleistet ist.
Ein Streik ohne Notdienst könne zu einer Gefahr für Leib und Leben von Patienten führen; er könne daher nur mit einer Notdienstvereinbarung zur Versorgung der Patienten durchgeführt werden. Dabei obliege es dem Arbeitgeber, die Einzelheiten des Notdienstes festzulegen; es könne nicht der streikenden Gewerkschaft überlassen bleiben, den Personalbedarf ihrerseits einseitig festzulegen.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20.08.2021, Aktenzeichen 29 Ga 8464/21