Oberziel des Operationellen Programms (OP) des EFRE in Berlin ist die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität Berlins. Diese Zielsetzung leitet sich direkt aus der Gesamtstrategie des Landes zum Einsatz der Strukturfonds ab und entspricht den regionalwirtschaftlichen Notwendigkeiten in der Stadt.
Das Programm wurde am 06. Februar 2007 vom Berliner Senat beschlossen und am 22. Februar 2007 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Der Entwurf und die Ergebnisse der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung wurden vom 25. Mai 2007 bis 25. Juni 2007 öffentlich bekannt gemacht und zur Einsichtnahme ausgelegt.
Nachfolgend finden Sie die ausgelegten Unterlagen:
Am 09. November 2007 hat die Europäische Kommission das Operationelle Programm des EFRE in Berlin genehmigt.
Neben dem OP finden Sie hier die Finanztabellen sowie die Genehmigung der Kommission:
Im Zuge der laufenden Beobachtung der finanziellen Umsetzung des Operationellen Programms (OP) hat die Verwaltungsbehörde für die weitere Durchführung Risiken bei der finanziellen Umsetzung identifiziert und daraufhin gemeinsam mit den betroffenen zwischengeschalteten Stellen das OP überprüft. Im Ergebnis hat die Verwaltungsbehörde eine Überarbeitung des OP gemäß Art. 33 der VO 1083/2006 eingeleitet. Der Begleitausschuss hat der Überarbeitung am 24. Juni 2011 zugestimmt. Am 24.11.2011 wurde das geänderte Opertionelle Programm des EFRE von der Europäischen Kommission genehmigt.
Operationelles Programm des EFRE laden »
(beschlossen in der Sitzung des Begleitausschusses am 24. 6. 2011, 1086817 Bytes)
Beschluss der Kommission vom 24.11.2011 laden »
(zur Änderung des Beschlusses K(2007)5518 zur Annahme des operationellen Programms für die Interventionen der Gemeinschaft unter Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Bundesland Berlin in Deutschland im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, 31159 Bytes)
Änderungsantrag des EFRE-OP laden »
(Beschluss des Begleitausschusses vom 24.06.2011, 1030911 Bytes)Gemäß §14d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind geringfügige Änderungen an bestimmten Plänen und Programmen im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) im Sinne von §14b Abs. 4 im Hinblick auf erhebliche Umweltwirkungen zu untersuchen. Nach den Ergebnissen des Screenings sind infolge der beantragten Programmänderungen keine erheblichen Umweltwirkungen zu erwarten. Eine erneute Strategische Umweltprüfung war daher nicht durchzuführen.
Bekanntgabe der Vorprüfung des Einzelfalls laden »
(veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin am 26.08.2011, 10871 Bytes)
Zusammenfassung der Ergebnisse des Screenings laden »
(gemäß §14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), 17764 Bytes)