Allgemeine Informationen

Flaggen vor Berliner Abgeordnetenhaus

Das Grundprinzip der Volkssouveränität wird nach der Verfassung von Berlin (VvB) nicht allein durch Wahlen zum Abgeordnetenhaus und durch die gewählte Volksvertretung im Rahmen der repräsentativen Demokratie verwirklicht. Es wird auch durch die verschiedenen Elemente der direkten Demokratie in Form von Beteiligungen und Abstimmungen der Bürgerinnen und Bürger außerhalb von allgemeinen Wahlen zum Ausdruck gebracht. Nach Artikel 3 Absatz 1 VvB wird die gesetzgebende Gewalt durch Volksabstimmungen, Volksentscheide und durch die Volksvertretung ausgeübt. Beide Formen der Demokratie ergänzen sich. Neben der Teilnahme an allgemeinen Wahlen bestehen im Land Berlin verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Gesetzgebung und der Verwaltung.

Instrumente der direkten Demokratie auf Landesebene sind Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid sowie die Volksabstimmung. Sie sind in den Artikeln 61, 62, 63 sowie Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 100 Satz 2 VvB, im Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsgesetz – AbstG) und in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung – AbstO) geregelt.

Initiatorinnen und Initiatoren einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der rechtlichen Vorgaben zur Durchführung einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens. Wir stehen Ihnen daher gern beratend zur Verfügung!

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Internetpräsenz der Landeswahlleitung für Berlin.