Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Stimmzettel wird in Wahlurne gesteckt

In Berlin wird die vollziehende Gewalt durch den Senat von Berlin und die Berliner Verwaltung ausgeübt, sowie in den Bezirken auch im Wege von Bürgerentscheiden (Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung von Berlin). Regelungen über die Voraussetzungen und das Verfahren bei Bürgerentscheiden enthalten die §§ 45 bis 47b des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG).

Danach können alle Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks, die für die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ihres Bezirks wahlberechtigt sind, in allen Angelegenheiten, in denen die BVV Beschlüsse fassen darf, beim Bezirksamt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen. Dieser Antrag wird Bürgerbegehren genannt. Die Zulässigkeit des Bürgergehrens, die Bindungswirkung, d.h., ob ein erfolgreicher Bürgerentscheid von dem Bezirksamt verbindlich umzusetzen wäre, und die Kosten, die sich aus dem Anliegen ergeben, werden vom Bezirksamt vorab geprüft. Das weitere Verfahren ist zweistufig gestaltet: Zunächst muss ein Bürgerbegehren durchgeführt werden. Dieses ist erfolgreich, wenn es von mindestens 3 % der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten durch Eintragungen in Unterschriftsbögen oder Unterschriftslisten unterstützt wird.

War ein Bürgerbehren erfolgreich, wird innerhalb von vier Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die BVV den Gegenstand des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten annimmt. Abgestimmt wird wie bei einer Wahl oder einem Volksentscheid. Dabei geben die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger ihre Stimme am Abstimmungstag entweder im Abstimmungslokal oder durch „Briefwahl“ ab. Ein Bürgerentscheid ist erfolgreich, wenn er von einer Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich von 10 % der bei der letzten Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten angenommen wurde.

Teilnahmeberechtigt sind alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der Europäischen Union, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Bezirk ihren Wohnsitz haben. Staatsangehörige anderer Staaten sind nicht antrags- und abstimmungsberechtigt.

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat grundsätzlich dieselbe Rechtswirkung wie ein entsprechender Beschluss der BVV. Nach § 12 Absatz 2 BezVG ist die BVV für bestimmte Entscheidungen zuständig, die sie verbindlich durch Beschluss treffen kann. Diese Angelegenheiten können auch durch einen Bürgerentscheid verbindlich entschieden werden. In allen anderen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, können Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nur die Wirkung von Empfehlungen oder Ersuchen haben.

Weitere Instrumente der Mitwirkung der Einwohnerschaft auf Bezirksebene sind die Unterrichtung der Einwohnerschaft (§ 41 BezVG), die Einwohnerversammlung (§ 42 BezVG), die Einwohnerfragestunde in der BVV (§ 43 BezVG) und der Einwohnerantrag (§ 44 BezVG). Diese Instrumente stehen allen Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu, die im Bezirk mit ihrem alleinigen Wohnsitz oder mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dabei steht die Information über die aktuellen kommunalpolitischen Themen im Vordergrund. Die Einwohnerinnen und Einwohner können sich mit Vorschlägen und Anträgen aktiv in die politische Debatte einbringen und damit auf den Prozess der Entscheidungsfindung in der BVV Einfluss nehmen.

Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Empfehlungen an die BVV richten. Sie können in allen Angelegenheiten gestellt werden, in denen die BVV nach den §§ 12 und 13 BezVG Beschlüsse fassen kann. Er ist nur zulässig, wenn er von mindestens 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks unterstützt wird. Unterschriftsberechtigt sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ist der Einwohnerantrag zulässig, entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Vertrauenspersonen haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und in ihren Ausschüssen.