GGO II

Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung - Besonderer Teil (GGO II)

Die GGO II enthält ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der GGO I Bestimmungen über das besondere Geschäftsverfahren des Senats mit anderen Stellen (Bundesorgane, andere Länder, Abgeordnetenhaus) sowie zwischen den Senatsverwaltungen einschließlich dem Mitwirken des Rats der Bürgermeister.

Die GGO II hat zwei Anhänge. Anhang 1 enthält Regelungen zur Abfassung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (Hinweise zur Rechtsförmlichkeit). Anhang 2 enthält einen Fragenkatalog zur Gesetzesfolgenabschätzung nach § 35 GGO II.

  • Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II)

    Stand: 20. April 2021

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Beteiligungspflichten bei der Erstellung von Referentenentwürfen für Regelungsvorhaben des Senats

Für Regelungsvorhaben des Senats können unterschiedliche Beteiligungspflichten bei der Erstellung von Referentenentwürfen bestehen. Die Beteiligungserfordernisse sind in jedem Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Nachfolgend werden beispielhaft einige bedeutsame Beteiligungen benannt und teilweise um weiterführende Informationen zur jeweiligen Thematik ergänzt:

Nach § 8 GO Sen (GO Sen) sind bei Gesetzen und Rechtsverordnungen stets der Regierende Bürgermeister bzw. die Regierende Bürgermeisterin sowie das für Jusitz zuständige Senatsmitglied zu beteiligen. Die weiteren Senatsmitglieder sind entsprechend ihrer Zuständigkeiten zu beteiligen.

Ggf. Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Artikel 57 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Nummer 2 des Berliner Datenschutzgesetzes oder § 11 Absatz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes

Ggf. Berliner Beauftragte für Menschen mit Behinderung nach (§ 5 des Landesgleichberechtigungsgesetzes) nach § 17 Absatz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes

Ggf. Beauftragte des Senats von Berlin für Partizipation, Integration und Migration nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Partizipationsgesetzes

Ggf. IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin nach § 21 Absatz 4 des E-Government-Gesetzes Berlin (Regelungen betreffend Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik)

Ggf. ist bei Gesetzesvorhaben oder Rechtsverordnungen mit Auswirkungen auf die Familien nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Jugendhilfe-, Familien- und Jugendförderungsgesetzes die beratende Funktion des Berliner Beirats für Familienfragen zu beachten (vgl. auch Senatsbeschluss Nr. S-515/2007 vom 3. Juli 2007).

Ggf. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach beamten- und richterrechtlichen Vorschriften.

Ggf. Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen nach § 39 Absatz 3, § 48 Satz 3 GGO II oder Artikel 59 Absatz 1 Verfassung von Berlin i.V. m. Übersendung von Regelungsentwürfen an Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (vgl. entsprechendes Muster zur GGO II)

  • Rundschreiben zur GGO II

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