Fragen und Antworten (FAQ)

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Fragen und Antworten zum BerlAVG im Allgemeinen

Informationen sowie Fragen und Antworten zur Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) im Allgemeinen finden Sie auf den Seiten der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung:

  • Was bedeutet Tariftreue?

    Tariftreue bedeutet, dass öffentliche Aufträge nur an Auftragnehmer vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens die Entlohnung nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist. Dabei kommt es nicht auf den Sitz des Auftragnehmers oder auf den Ort der Leistungserbringung an, sofern die Leistung im Inland erbracht wird.

  • Welches Ziel verfolgt die Tariftreue?

    Die Verpflichtung von Auftragnehmern zur Tariftreue soll insbesondere sicherstellen, dass sich diese bei öffentlichen Aufträgen für das Land Berlin durch eine fehlende Tarifbindung keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen, indem sie untertariflich entlohnte Beschäftigte bei der Auftragsausführung einsetzen. Eine derartige Praxis hätte nicht nur unsoziale Folgen für die Beschäftigten, sie gefährdet auch in erheblichem Maße die Wettbewerbsposition derjenigen Unternehmen, die tarifgebundene Arbeitsplätze anbieten.

  • Ab wann gilt die Tariftreue?

    Die Verpflichtung zur Tariftreue gilt seit dem Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 BerlAVG am 1. Dezember 2022. In den Ausführungsbestimmungen werden insbesondere das Verfahren zur Feststellung sowie die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge bei öffentlichen Aufträgen des Landes Berlin geregelt.

    Erfasst werden alle Vergabeverfahren, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens beginnen. Als Beginn eines Vergabeverfahrens gilt der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird, insbesondere der Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

    Für Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen begonnen wurden, gilt die Tariftreue nicht. Diese Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.

  • Für wen gilt die Tariftreue?

    Alle öffentlichen Auftraggeber des Landes Berlin nach Maßgabe des § 2 BerlAVG müssen nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen die Tariftreueverpflichtung mit den Auftragnehmern vertraglich vereinbaren. Hierzu gehören neben den Senats- und Bezirksverwaltungen sowie diesen nachgeordneten Verwaltungen auch weitere öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen, an denen das Land Berlin überwiegend beteiligt ist.

    Von Seiten der Auftragnehmer sind alle Unternehmen bei der Leistungserbringung im Rahmen eines öffentlichen Auftrags des Landes Berlin an die Tariftreue gebunden. Hierbei werden alle Beschäftigten eines Unternehmens – mit Ausnahme der Auszubildenden – erfasst, die bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden. Auch Unterauftragnehmer oder Verleiher von Arbeitskräften sind von den Auftragnehmern gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 6 BerlAVG zur Einhaltung der Tariftreue zu verpflichten.

  • Gilt die Tariftreue für alle öffentlichen Aufträge?

    Die Tariftreue gilt grundsätzlich für:

    • Alle öffentlichen Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
    • Alle öffentlichen Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

    Hiervon ausgenommen sind:

    • Vergaben nach § 3 Absatz 1 2. Halbsatz BerlAVG
      Dies betrifft mehrere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannte vergabefreie Aufträge wie beispielsweise für den Erwerb von Grundstücken, zu Arbeitsverträgen oder zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes. Außerdem Aufträge, mit denen völkerrechtliche Verpflichtungen verbunden sind, rechtsanwaltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Vergaben zu bestimmten Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Auch die Beauftragung zentraler Beschaffungsstellen ist ausgenommen. Das BerlAVG einschließlich der darin geregelten Tariftreue findet auch dann keine Anwendung, wenn das Land Berlin als Auftraggeber seinen Bedarf nicht decken kann, ohne die Vertragsbedingungen des Auftragnehmers anzuerkennen oder wenn festgestellt wird, dass zu den ansonsten geltenden Bedingungen wie der Tariftreue oder der Mindestlohnpflicht keine verwertbaren Angebote abgegeben werden.

    Die Tariftreue gilt gemäß Ziffer 2 Absatz 3 AV Tariftreue ebenfalls nicht für:

    • für Lieferaufträge i.S. des § 103 Absatz 2 GWB (Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen) und
    • für Dienstleistungsaufträge i.S. des § 103 Absatz 4 GWB, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.
  • Welche Tarifverträge gelten für öffentliche Aufträge des Landes Berlin?

    Auf Grundlage des Datenbestandes des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg ermittelt die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung die Tarifverträge, die im Rahmen der Tariftreue für öffentliche Aufträge des Landes Berlin Anwendung finden. Die jeweiligen tariftreueplichtigen Entgelte sind in den zugehörigen Übersichten (Broschüren: „Tariftreuepflichtiges Entgelt“) branchenspezifisch dargestellt.

  • Wie finde ich den einschlägigen Tarifvertrag?

    Für das Auffinden des jeweils anwendbaren Tarifvertrages steht zunächst eine Liste vergaberelevanter Wirtschaftsbereiche bereit. In dieser Liste sind alle entsprechenden Wirtschaftsbereiche alphabetisch aufgeführt, um so einen Überblick über bestehende Tarifverträge zu erhalten. Dort ist auch vermerkt, welche Tarifinformationen im „Tariftreue-Online-Register“ bereitstehen bzw. für welche Bereiche keine Tarifverträge existieren.

    Welcher Tarifvertrag dann auf einen öffentlichen Auftrag anzuwenden ist, wird – soweit möglich – mithilfe des sogenannten CPV-Codes des Hauptteils des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge ermittelt (Common Procurement Vocabulary – „CPV“). Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge stellt sich als eine Liste von Leistungen und Liefergegenständen dar, denen jeweils ein eindeutiger Schlüssel (CPV-Code) zugeordnet ist. Dieser nummerische CPV-Code umfasst insgesamt acht Ziffern.

    Um den öffentlichen Auftraggebern das Auffinden des jeweils anwendbaren Tarifvertrages zu erleichtern, ordnet die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung den Tarifverträgen soweit möglich mindestens die vier ersten Ziffern des CPV-Codes zu. Die CPV-Code-Zuordnung im Übrigen obliegt den öffentlichen Auftraggebern, da der tarifvertraglich umschriebene Geltungsbereich vielfach allgemeiner gehalten ist als das detaillierte CPV-Code-Klassifikationssystem. Eine rechtssichere Zuordnung kann somit nur in Kenntnis der konkreten Leistungsbeschreibung erfolgen.

    Für Bauvergaben wird das Auffinden des jeweils anwendbaren Tarifvertrages zusätzlich mit der Übersicht der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB Teil C) unterstützt. Den sogenannten Bau-DIN-Normen (oder ATV-Codes) wurden Tarifverträge zugeordnet und ebenfalls in einer Liste zusammengefasst.

    Ein Stichwortverzeichnis („Branchenfinder“), auf den Internetseiten „Öffentliche Auftragsvergabe“ des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg unterstützt beim Auffinden des anwendbaren Tarifvertrags, wobei die aktuell geltende Broschüre „Tariftreuepflichtiges Entgelt“ für das jeweilige Ausschreibe- bzw. Vergabeverfahren dem „Tariftreue-Online-Register“ zu entnehmen ist.

  • Gibt es Tarifverträge für einzelne Berufsgruppen?

    Nein. Der anzuwendende Tarifvertrag, der sich jeweils auf einen Wirtschaftsbereich bezieht, muss lediglich für die ausgeschriebene Leistung fachlich einschlägig sein. Beispielsweise kommen für ausgeschriebene Malerarbeiten daher nur Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks in Betracht. Tarifverträge für einzelne Berufe wie Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister, kaufmännische Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter sowie Helferinnen oder Helfer gibt es nicht.

  • Ist die Zuordnung der Vergabecodes oder Bau-DIN-Normen zu Tarifverträgen vollständig und eindeutig?

    Nein. Nicht jeder einzelnen durch CPV-Vergabecode oder Bau-DIN-Norm beschriebenen Leistung kann ein gesonderter eigener tariflicher Wirtschaftsbereich mit jeweils eigenen gesonderten Tarifverträgen zugeordnet werden. Dies liegt daran, dass tarifvertragliche Geltungsbereiche in aller Regel sehr viel allgemeiner gefasst sind als auf eine einzelne Leistung bezogen. Einzelne Leistungen wie beispielsweise Erdarbeiten oder Einfassungen von Grundstücksteilen können sowohl im Rahmen einer allgemeinen Baumaßnahme als auch anlässlich von Arbeiten anfallen, die dem Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zuzuordnen sind und für die jeweils eigene Tarifverträge gelten. Umgekehrt kann es auch tarifvertraglich erfasste Leistungen geben, für die kein CPV-Code existiert. Für die jeweilige Zuordnung des Tarifvertrages kommt es letztlich auf den von der Vergabestelle zu bestimmenden Gesamtcharakter des Auftrags an. Der anzuwendende Tarifvertrag ergibt sich aus der Übereinstimmung der auszuführenden (maßgeblichen) Leistung und dem fachlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages.

  • Wie erfolgt die Zuordnung zu einem Tarifvertrag in Unternehmen oder Betrieben, die verschiedenen Tätigkeiten ausführen?

    Hier ist zu unterscheiden zwischen der tarifrechtlichen Zuordnung eines ausführenden Betriebes insgesamt oder der entsprechenden Zuordnung der im Rahmen eines öffentlichen Auftrags jeweiligen auszuführenden Leistungen:
    Wenn in einem Betrieb mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt werden, erfolgt dessen tarifrechtliche Zuordnung nach dem Überwiegensprinzip: Die Zuordnung zu einem tarifvertraglich geregelten fachlichen Geltungsbereich erfolgt danach, welche Tätigkeiten der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend erbringt. Der im Rahmen eines öffentlichen Auftrags aufgrund der Tariftreue einzuhaltende Tarifvertrag richtet sich nach dem Wirtschaftsbereich, dem die ausgeschriebene Leistung zuzuordnen ist.

    Die jeweilige Zuordnung einer Leistung zu einem oder mehreren Tarifverträge bestimmt sich nach den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG anhand des Schwerpunkts der Leistung.

  • Wo finde ich die tariftreuepflichtigen Entgelte der einschlägigen Tarifverträge?

    Im Internet auf den Seiten des Tarifregisters „Öffentliche Auftragsvergabe“ und hier im „Tariftreue-Online-Register“ sind Tarifinformationen nach Wirtschaftsbereichen in alphabetischer Sortierung zu finden. Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung erstellt branchenspezifisch für alle im Tarifregister vorhandenen Wirtschaftsbereiche Übersichten zum jeweiligen tariftreuepflichtigen Entgelt (Broschüre: „Tariftreuepflichtiges Entgelt“). Hierin werden alle Entgeltbestandteile nebst Erläuterungen ausgewiesen, die der Tariftreue unterliegen. Dies gewährleistet sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch für die Bieterinnen und Bieter die nach vergaberechtlichen Grundsätzen erforderliche Transparenz bezüglich der im Rahmen der Tariftreueverpflichtung einzuhaltenden Tarifnormen.

  • Welche tarifvertraglichen Entgelte sind im Rahmen der Tariftreue zu berücksichtigen?

    Zu den tariftreuepflichtigen Entgelten gehören neben der Grundvergütung auch alle weiteren Entlohnungsbestandteile, insbesondere Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen, die neben dem regulären Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Insgesamt sind diese den einzelnen branchenbezogenen Broschüren „Tariftreuepflichtiges Entgelt“ zu entnehmen.

    Darüber hinaus gehende Zahlungen wie zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Reisekostenersatz oder sonstige Spesen gehören nicht dazu. Sie sind nicht in den Broschüren „Tariftreuepflichtiges Entgelt“ enthalten und daher nicht zu berücksichtigen. Sofern sie vom Auftragnehmer gezahlt wurden, sind sie herauszurechnen.

  • Werden aufgrund der Tariftreueverpflichtung tarifgebundene Unternehmen bei der Auftragsvergabe bevorzugt berücksichtigt?

    Nein. Eine Bevorzugung von tarifgebundenen Unternehmen oder von deren Produkten oder Dienstleistungen ist unzulässig, da dies gegen das vergaberechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen würde. Dies betrifft alle Stufen eines Vergabeverfahrens. Aber für die Leistungserbringung müssen sowohl tarifgebundene als auch nicht tarifgebundene Anbieter ihren für die Auftragsausführung Beschäftigten Löhne und Gehälter nach Tarifvertrag zahlen, so dass insofern bei der Angebotsabgabe beide Anbieter die gleiche Ausgangslage haben.

  • Wie wird die Verpflichtung zur Tariftreue vertraglich festgehalten?

    Die öffentlichen Auftraggeber müssen die Einhaltung der Tariftreue als besondere Vertragsbedingung mit den Auftragnehmern vereinbaren. Die besonderen Vertragsbedingungen sind Bestandteil der Vergabeunterlagen des Vergabeverfahrens.Die Besonderen Vertragsbedingungen finden Sie im Vergabeservice des Landes Berlin).

  • Was gilt während der Auftragsausführung, wenn für Beschäftigte einzelvertraglich von den in den Tariftbroschüren abweichende Entgelte vereinbart sind?

    Sofern die im Arbeitsvertrag festgelegten Entgelte für die Beschäftigten günstiger sind als die tarifvertraglich geregelten oder das vergaberechtliche Mindestentgelt, gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen. Sind das tariftreuepflichtige Entgelt oder das vergaberechtliche Mindestentgelt für die Beschäftigten günstiger, gehen diese dem Arbeitsvertrag vor.

  • Was passiert, wenn sich während der Vertragslaufzeit für einen öffentlichen Auftrag der einschlägige Tarifvertrag ändert und Tarifsteigerungen vorsieht?

    Änderungen des Tarifvertrages und somit auch Tarifsteigerungen bleiben nach Vertragsschluss unberücksichtigt. Maßgeblich ist das tariftreuepflichtige Entgelt, das vertraglich vereinbart wurde. Sogenannte Lohngleitklauseln zur Berücksichtigung von Tarifsteigerungen während der Vertragslaufzeit sind im Rahmen der Tariftreuevorschriften nicht vorgesehen.

  • Was bedeutet das Günstigkeitsprinzip?

    Öffentliche Aufträge werden nur an Auftragnehmer vergeben, wenn sie sich bei der Angebotsangabe verpflichten,

    • ihren Beschäftigten den gesetzlichen Mindestlohn oder Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen,
    • sich tariftreu zu verhalten,
    • bei der Auftragsausführung mindestens das aktuelle Vergabemindestentgelt zu zahlen.

    Treffen den Auftragnehmer mehr als eine dieser Verpflichtungen, so ist die für die mit der Auftragsausführung Beschäftigten jeweils günstigere Regelung maßgeblich (§ 9 Absatz 1 Satz 2 BerlAVG). Das heißt: Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgeltbestandteile pro Zeitstunde (z. B. Stundenlohn und Zulagen) in Summe mindestens dem aktuellen Vergabemindestentgelt, gelten diese Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, ist stattdessen das aktuelle Vergabemindestentgelt zu zahlen. Das in der Summe höhere Tarifentgelt geht immer vor.

  • Wie verhält es sich mit Tarifentgelten unter dem Vergabemindestentgelt?

    Auch Tarifverträge mit Grundentgelten unter dem aktuellen Vergabemindestentgelt sind in den Broschüren „Tariftreuepflichtiges Entgelt“ aufgeführt, weil bei ihnen die Möglichkeit besteht, dass sie bei Tätigkeiten, für die nach den tarifvertraglichen Vorgaben ergänzend beispielsweise Zulagen oder Zuschläge zu zahlen sind, zu Ansprüchen der Beschäftigten über dem aktuellen Vergabemindestentgelt führen und daher für die Erfüllung der Tariftreueverpflichtung heranzuziehen sind. Zusätzlich ist stets zu prüfen, ob nicht noch höhere verbindliche Branchenmindestlöhne vorrangig zu beachten sind. Der derzeit allgemeine gesetzliche Mindestlohn bildet für außerhalb eines öffentlichen Auftrags ausgeführte Arbeiten ohnehin die zwingend einzuhaltende Untergrenze.

  • Wer überprüft die Einhaltung der Tariftreue?

    Die Einhaltung der Tariftreue wird von den öffentlichen Auftraggebern stichpunktartig kontrolliert. Die zentrale Kontrollgruppe der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung unterstützt gegebenenfalls öffentliche Auftraggeber der unmittelbaren Landesverwaltung.

  • Gibt es Ausführungsbestimmungen zur Tariftreue?

    Im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen hat die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung gemäß § 9 Absatz 3 BerlAVG Ausführungsbestimmungen zur Tariftreue, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge, erlassen. Die Ausführungsbestimmungen sind am 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.

  • An wen kann ich mich bei Fragen zur Tariftreue wenden?

    Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen „AV-Tariftreue“ sowie Tarifinformationen beantwortet Ihnen die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung:

    Die Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg mit Informationen unter anderem zur Tariftreue sind aufrufbar unter:

    Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung gibt unter der Adresse Mail”:mailto:berlavg@senweb.berlin.de berlavg Auskunft zu speziellen Fragen zur Auslegung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes. Darüber hinaus sind die Kontaktdaten für Auskünfte zu vergaberechtlichen Grundsatzfragen, insbesondere zu speziellen Fragen der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen abrufbar unter https://www.berlin.de/vergabeservice/kontakte/

    Bei der für Bauen zuständigen Senatsverwaltung erhalten Sie ergänzende Informationen zu speziellen Fragen der Vergabe von Bauleistungen sowie Architekten- und Ingenieurleistungen:

Fragen und Antworten zur Tariftreue im Besonderen

Im Folgenden finden Sie Informationen sowie Fragen und Antworten zur Tariftreue, die Ihnen die Anwendung der Regelungen erleichtern sollen.

  • FAQ – Fragen und Antworten zur Tariftreue zum Ausdrucken

    PDF-Dokument (93.6 kB)

  • Gemeinsames Rundschreiben zur Tariftreue

    PDF-Dokument (61.3 kB)

  • Ausführungsvorschriften zur Tariftreue

    PDF-Dokument (51.0 kB)

  • Faktencheck Günstigkeitsprinzip – Berechnungshilfe

    PDF-Dokument (333.8 kB)