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Aktuelles
Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Nach dem aktuell geltendem Recht ist COVID-19 nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien als Berufskrankheit anerkannt. Erkranken Beschäftigte anderer Branchen handelt es sich gegebenenfalls um einen Arbeitsunfall.
Novellierung des Berufskrankheitenrechts
Zum 1. Januar 2021 tritt die Novellierung des Berufskrankheitenrechts in Kraft. Zentrale Punkte sind unter anderem der Wegfall des sogenannten Unterlassungszwangs, die Erstellung von Arbeitsplatz- und Gefährdungskatastern durch die Unfallversicherer und mehr Transparenz in der Berufskrankheitenforschung. Die wesentlichen Änderungen im Überblick.
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Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – Abteilung II
- Tel.:
- (030) 9028-0
Beratungsstelle Berufskrankheiten
Leitung
Karin Wüst
Termine werden telefonisch zeitnah und individuell vereinbart.
- Tel.:
- (030) 9028-2636