Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

Coronavirus COVID-19 Grafik

Beschäftigte, bei denen der Kontakt mit Menschen zum Berufsalltag gehört, haben ein erhöhtes Risiko, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Was heißt das im Hinblick auf COVID-19?

Nach geltendem Recht ist COVID-19 nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkannt. Erkrankte aus diesem Bereich müssen im Feststellungsverfahren nicht zwingend den genauen Zeitpunkt der Infektion oder eine nachweislich mit dem Virus infizierte Kontaktperson benennen können (Beweislasterleichterung).

COVID-19-Erkrankungen von Beschäftigten aus anderen Bereichen, beispielsweise der Fleischindustrie oder dem Einzelhandel, bei Polizei und Feuerwehr, in Schulen, Kitas, Industrie und Handwerk, in der Telekommunikation (häufiges Arbeiten in Großraumbüros) oder im Nah- und Fernverkehr können hingegen nur als Arbeitsunfall beim Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Den meisten Beteiligten (Erkrankte, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) ist nicht bekannt, dass es sich bei einer COVID-19-Erkrankung um einen Arbeitsunfall handeln kann. Daher unterbleiben Meldungen an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Hinzu kommt, dass für die Erkrankten anderer Branchen nicht die gleichen Erleichterungen gelten wie im Gesundheitsbereich. Die Beweislast liegt bei den Erkrankten, sie müssen in der Regel benennen können, bei wem und wann sie sich infiziert haben.

Die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung setzt sich dafür ein, dass COVID-19 als Berufskrankheit für alle Berufsgruppen anerkannt und in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wird. Auch angesichts der sich mehrende Erkenntnisse zu Folgeerkrankungen (zum Beispiel Schädigung von Lunge, Herz und Nieren) und zum Teil dauerhaften Beeinträchtigungen durch COVID-19 besteht Handlungsbedarf. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) lehnt die Anerkennung als Berufskrankheit für andere Branchen unter Verweis auf fehlende Nachweise zum erhöhten Infektionsrisiko bisher ab.

Die Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten empfiehlt, bei Verdacht der Erkrankung am Arbeitsplatz den Unfallversicherungsträger formlos zu informieren.

Informationen der Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten

  • Informationsflyer "COVID-19 am Arbeitsplatz - Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?"

    PDF-Dokument (98.5 kB)
    Dokument: SenIAS

  • Meldebogen für eine COVID-19-Erkrankung

    DOCX-Dokument (45.9 kB)
    Dokument: SenIAS/BKV

Anzeigeformulare für Berufskrankheiten und Unfälle

  • U 1000 - Unfallanzeige

    PDF-Dokument (601.8 kB)
    Dokument: © DGUV

  • U 6000 - Anzeige des Arbeitgebers bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

    PDF-Dokument (818.2 kB)
    Dokument: © DGUV

  • F 6000 - Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

    PDF-Dokument (695.3 kB)
    Dokument: © DGUV