Vergabestatistikverordnung - VergStatVO

Laptopbildschirm, Smartphone und Papier mit Diagrammen liegen auf einem Tisch
Link: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
  • Mit der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 12.04.2016 wurden Art und Umfang der – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – elektronisch zu übermittelnden Daten gemäß §§ 2 bis 5 VergStatVO neu geregelt.
  • Damit sind die §§ 1 bis 5 VergStatVO für die elektronische Übermittlung von Angaben zu der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab dem 01.10.2020 anzuwenden.
  • Gemeldet werden öffentlicher Aufträge ab 25.000 EUR Auftragswert (ohne USt), die vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegen und unter die Regelungen des Teils 4 des GWB fallen, weiterhin öffentliche Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte,
  • Die Meldung hat innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  • Bei losweisen Vergaben ist das Zuschlagsdatum des letzten Loses für die Meldepflicht für das gesamte Vergabeverfahren entscheidend.