Vergabestatistikverordnung - VergStatVO

Link: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
  • Mit der Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – VergStatVO) vom 12.04.2016 (BGBl. I S. 624, 691), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 25.03.2020 (BGBl. I. S. 674), wurden Art und Umfang der – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – elektronisch zu übermittelnden Daten gemäß §§ 2 bis 5 VergStatVO neu geregelt.
  • Alle Auftraggeber nach § 98 GWB sind verpflichtet, die in § 3 Abs. 1 VergStatVO genannten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU- Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu erheben und zu übermitteln. Die öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB sind darüber hinaus verpflichtet, die in § 3 Abs. 2 VergStatVO genannten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge zu übermitteln,
    wenn
    1. der Auftragswert 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) überschreitet und
    2. der Auftragswert die den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
    3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und
    4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
  • Zu 1. bis 3.: Die Pflicht zur Übermittlung umfasst alle öffentlichen Aufträge gemäß Nr. 3.1 und 3.5 AV § 55 LHO, die gemäß VOB/A – Abschnitt 1 bzw. UVgO vergeben wurden, einschließlich der freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO. Einschränkend unterliegen nur abgeschlossene Rahmenvereinbarungen der Meldepflicht, nicht jedoch der Abruf einzelner Leistungen, z.B. im Rahmen des Sammelbestellverfahrens. Die Vergabe von Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist nicht meldepflichtig.
  • Zu 4.: Ausgenommen sind vergebene Aufträge i.S.d. §§ 107 bis 109, 116 bis 118, 137 bis 140 und 145 GWB