Vergabe von Lieferleistungen

Definition

  • Gemäß § 103 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt es sich immer dann um einen öffentlichen Lieferauftrag, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag mit einem Unternehmen schließt, der eine Lieferleistung zum Gegenstand hat, also in der Regel immer dann, wenn der Auftraggeber eine Leistung kauft, mietet, pachtet oder least, nicht jedoch, wenn er selbst etwas verkauft, verpachtet, vermietet oder verleast.
  • Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.B. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä., als Entgelt zufließt (z.B. die Nutzung von Werbeflächen).
  • Bei gemischten Leistungen (z.B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Anteil der zu liefernden Leistung wertmäßig überwiegt.

Vergabevorschriften

  1. Bei geschätzten Auftragswerten ab dem EU-Schwellenwert sind von den öffentlichen Auftraggebern des Landes Berlin Lieferleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen
    • des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
    • der Vergabeverordnung (VgV)
    • der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO)
      zu vergeben.
    • Bei geschätzten Auftragswerten unterhalb des EU-Schwellenwert sind von den öffentlichen Auftraggebern des Landes Berlin Lieferleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen
    • der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO)
    • der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zu vergeben.
    • Darüber hinaus wird bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf die Bestimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) und § 13 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie die auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hingewiesen.

Vertragsbedingungen

  • Die grundsätzlich zu vereinbarenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferleistungen sind als VOL/B veröffentlicht.

Wertgrenzen gem. § 55 LHO Berlin

Bei der Vergabe von Lieferleistungen kann
  • in Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UVgO bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und
  • in Ausführung des § 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.