2023-01-02 Ausführungsvorschrift für die Kontrolle der Vertragsbedingungen zur Einhaltung der sozialen und ökologischen Maßnahmen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz in Kraft

  • Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht das Rundschreiben 01/23 vom 02.01.2023 mit der dazugehörigen Ausführungsvorschrift.
  • Die Ausführungsvorschrift für die Kontrolle der Vertragsbedingungen zur Einhaltung der sozialen und ökologischen Maßnahmen gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 21.12.2022 wurde am 30.12.2022 im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht und trat am 1.1.2023 in Kraft.
  • Diese Ausführungsvorschrift ist anzuwenden von den öffentlichen Auftraggebern gemäß § 2 BerlAVG. Die öffentlichen Auftraggeber üben ihre Kontrolltätigkeit eigenverantwortlich aus (§ 16 Absatz 1 BerlAVG).
  • Es ist zu beachten, dass nur die die öffentlichen Auftraggeber gem. § 2 Abs. 1 BerlAVG, mithin die unmittelbare Landesverwaltung, zur Anwendung aller ökologischen und sozialen Maßgaben des BerlAVG verpflichtet sind.
  • Für die öffentlichen Auftraggeber gem. § 2 Abs. 2-4 sind nur die Abschnitte 3 und 4 BerlAVG verpflichtend; gem. § 2 Abs. 5 BerlAVG wirkt das Land Berlin jedoch im Rahmen seiner Befugnisse daraufhin, dass die Regelungen des Abschnitts 2 auch von den öffentlichen Auftraggebern gem. § 2 Abs. 2-4 angewendet werden.