Informationen zum Gefahrgut

Drei Feuerwehrleute in Schutzanzügen

Gefahrgut im Land Berlin

Gefahrgut

Was ist überhaupt Gefahrgut?

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tiere und Sachen ausgehen können.
Gefahrgüter sind durch eine UN-Nummer im Stoffverzeichnis des ADR aufgeführt. Die Stoffe sind nach Gefährdungsarten ( wie z.B. ätzend, entflammbar, explosiv, giftig usw.) in bestimmte Klassen, Verpackungsgruppen und Beförderungskategorien eingeteilt. Die jeweilige Kennzeichnung der Gefahrgüter ist dem ADR zu entnehmen.

Hinweise des Bundesministeriums inkl. Gefahrgutklassen
Allgemeine Hinweise zur ADR

Gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße die Vorschriften des ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road). Auf nationaler Ebene ist dies in dem GGBefG – Gefahrgut-beförderungsgesetz geregelt und findet sich u.a. in den Vorschriften der GGVSEB- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung wieder.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB

Was zählt zur Beförderung gefährlicher Güter?

Zur Beförderung zählt nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, aber auch Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt.

Die Vorschriften des Gefahrgutrechts kennen verschiedene Beteiligte die auch nebeneinander also gleichzeitig in der Verantwortung stehen.
So stehen der Absender, der Auftraggeber des Absenders, der Fahrer, der Beförderer, der Empfänger, der Entlader, der Verlader, der Befüller und der Verpacker in der Pflicht für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen.

Unternehmer müssen sicherstellen, dass sie als Verantwortliche organisatorische und firmenspezifische Regelungen treffen, die die Einhaltung der gesetzlich verankerten Aufgaben gewährleisten. So müssen z.B. auch Mitarbeiter, die in den Prozess des Beförderungsvorgangs gefährlicher Güter einbezogen sind, eine aufgabenbezogene Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erhalten oder eine gültigen ARD-Card haben.
Wird gegen die gesetzlichen Regelungen verstoßen drohen empfindliche Geldbußen.

Freistellung?

Von einigen Vorschriften des ADR gibt es die Möglichkeit der Freistellung, dies ist jedoch von bestimmten Faktoren abhängig.

Ausschlaggebend dafür können z.B. der zu befördernde Stoff selbst sein, die Menge, die Art der Beförderung, oder auch ob die Verpackungsvorschriften eingehalten werden. Ob eine Freistellung oder eine Erleichterung in Anspruch genommen werden kann, muss zunächst geprüft werden.

Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligte zugewiesen sind, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellt werden.

Jedes Unternehmen, dessen Tätigkeiten den Versand oder die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfassen, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen.

Befreiungen:

Befreiungen von der Bestimmung einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen sind in § 2 GbV aufgeführt, z.B. wenn:
- Beförderungen ausschließlich in begrenzten oder freigestellten Mengen durchgeführt werden.
- ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer oder Empfänger anfallen.
- wenn maximal 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben im Kalenderjahr befördert werden (ausgenommen einige radioaktive Stoffe).
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten.
- das Unternehmen ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt ist.

Privatpersonen

Beförderungen gefährlicher Güter von Privatpersonen sind freigestellt, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt.
Gas-Flaschen

Information über die Beförderung von Gasflaschen in Kraftfahrzeugen

Immer wieder wird ein leichtsinniger Umgang bei der Beförderung von Gasflaschen festgestellt. Viele Kraftfahrer sind sich ihrer besonderen Verantwortung nicht bewusst und setzten durch Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit ihr Leben und das Anderer aufs Spiel... Weitere Informationen

Zuständigkeiten im Land Berlin beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße:

- SEN MVKU (Ministerielle Ebene) Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr Klimaschutz und Umwelt
- LABO Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten
- Polizei Berlin

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten

Puttkamerstr 16-18, 10969 Berlin
Telefon: 030 / 902690
E-Mail: Gefahrgut@labo.berlin.de