Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern. Die einzig möglichen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in dem Fahrzeugraum, eine ausreichende Be- und Entlüftung, sowie eine ordnungsgemäße Ladungssicherung.
Feuerlöscher
Jedes Fahrzeug muss nach höchstzulässigem Gewicht des Kfz und der Bruttomasse des Gefahrgutes mit der vorgeschriebenen Anzahl tragbarer Feuerlöschgeräte (ABC-Löschpulver) ausgerüstet sein.
Freistellung für Privatpersonen
Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sind nach Unterabschnitt 1.1.3.1a ADR freigestellt, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Privatpersonen, die sich für den Eigenbedarf eine Gasflasche besorgt haben und diese in ihrem PKW befördern wollen, sollten zudem bedenken, dass „normale“ Pkw aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen grundsätzlich nicht für die Beförderung von Flüssiggasflaschen geeignet sind. Um für eine kurze Strecke (z.B. vom Baumarkt nach Hause) eine Belüftung herzustellen ist zur Eigensicherung das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und auf die höchste Stufe einzuschalten. Sicherheitshalber sind die Fenster zu öffnen.
Die Beförderung im PKW sollte nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen. Auch hier ist die Ladungssicherung unbedingt zu beachten. Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen die Versandstücke erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar nach der Beförderung ist die Flasche zu entladen.”
Freistellung für Handwerker
Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen und Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 l je Verpackung einschließlich Großbackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.
Was muss ich bei der Ladungssicherung beachten?
Eine geeignete und ausreichende Ladungssicherung für Gasflaschen ist unabdingbar, damit diese beim Bremsen, in Kurven oder bei Unfällen nicht zum Geschoss werden oder anderweitig beschädigt werden und es nicht zum Austritt des Inhalts kommt.
Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung von gefährlichen Gütern ausgerüstet sein.
Ein Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen der Gasflaschen muss durch geeignete Mittel (z.B. durch verzurren) verhindert werden. Fest angebrachte Gestelle an den Wagenwänden mit lösbaren Bügeln, Ketten, Antirutschmatten oder Zurrgurte die Verwendung finden, sind probate Sicherungsmittel.
Auch andere Arbeitsmaterialien (Leitern, Kisten, Werkzeuge usw.) müssen so gesichert sein, dass diese nicht durch einwirkende Flieh- und Bremskräfte herumfliegen und Beschädigungen an den Gasflaschen und Kartuschen verursachen können.
Achtung! Solange sich Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen in geschlossenen Kraftfahrzeugen befinden, sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.