Information über die Beförderung von Gasflaschen in Kraftfahrzeugen

Gas-Flaschen

Das ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Route – Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) regelt unter anderem die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut, Freistellungs- und Sondervorschriften, Versandvorschriften, Bau und Prüfvorschriften, Beförderungsvorschriften, Schulungs- und Ausrüstungsvorschriften und Vorschriften zum Bau und die Zulassung der Fahrzeuge auf der Straße.

Immer wieder wird ein leichtsinniger Umgang bei der Beförderung von Gasflaschen festgestellt. Viele Kraftfahrer sind sich ihrer besonderen Verantwortung nicht bewusst und setzten durch Gedankenlosigkeit und Gleichgültigkeit ihr Leben und das Anderer aufs Spiel.

Erfahrungen bei Kontrollen zeigen, dass Belehrungen und Verwarnungen nur wenig beeindrucken. Deshalb sind bei Zuwiderhandlungen hohe Bußgelder vorgesehen.

Hinweise zur Beförderung von Gasflaschen

  1. Druckminderer mitsamt Schläuchen bzw. Armaturen müssen entfernt sein
  2. Das Flaschenventil muss dicht verschlossen sein
  3. Die Verschlussverschraubung muss auf den Ventilanschluss aufgeschraubt sein
  4. Beim Transport muss das Flaschenventil durch eine Schutzkappe oder einen Metallschutzkragen geschützt sein. Wenn durch die Bauart der Flasche keine Schutzkappe angebracht werden kann, sind die Gasflaschen/ Kartuschen in Schutzkisten zu befördern
  5. Auf den Gasflaschen/ Kartuschen muss die Kennzeichnung und die UN-Nummer des Gefahrgutes gut erkennbar sein (Gefahrzettel/ Flaschenaufkleber)
  6. Eine sorgfältig ausgeführte Ladungssicherung muss sichergestellt sein
  7. Auch leere ungereinigte Gasflaschen sind Gefahrgut, da sich immer noch Restgase in den Flaschen befinden

Leicht entzündliches Ladegut und Druckgasflaschen dürfen nicht gemeinsam im Fahrzeug befördert werden.

Was muss ich bei meinem Fahrzeug beachten?

Grundsätzlich sollten Gase in offenen und belüfteten Fahrzeugen/ Containern befördert werden.

Wenn dies aufgrund eines unverhältnismäßigen Aufwands nicht möglich sein sollte, gibt die Vorschrift CV 36 vor, dass bei der Verwendung von gedeckten Fahrzeugen ohne Belüftung ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und der Kabine der Fahrzeugbesatzung unbedingt verhindert werden muss, indem geeignete technische Lösungen in der Lage sein müssen dieses Schutzziel zu erreichen.
Eingebaute Trennwände, welche der Rückhaltung der Ladung und je nach konstruktiver Ausführung des Fahrzeugs der Entlüftung der Kabine und dem erforderlichen Druckausgleich mit dem Ladeabteil beim Auslösen von Airbags dienen, erfüllen diese Anforderung üblicherweise nicht.
In diesem Fall hat die Kennzeichnung nach der Sondervorschrift CV 36 zu erfolgen.

Gefahrgut

Beispiel einer solchen Kennzeichnung

Die Ladetüren der Fahrzeuge oder Container sind dann mit folgender Kennzeichnung zu versehen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 25 mm betragen muss. Diese Angaben müssen zudem in einer Sprache abgefasst sein, die vom Absender als geeignet angesehen wird.

Bei der Beförderung von Flüssiggasflaschen ist die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Fahrzeug zu verhindern. Die einzig möglichen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Innern von Kraftfahrzeugen sind die Verhinderung des Austretens von Flüssiggas in dem Fahrzeugraum, eine ausreichende Be- und Entlüftung, sowie eine ordnungsgemäße Ladungssicherung.

Feuerlöscher

Jedes Fahrzeug muss nach höchstzulässigem Gewicht des Kfz und der Bruttomasse des Gefahrgutes mit der vorgeschriebenen Anzahl tragbarer Feuerlöschgeräte (ABC-Löschpulver) ausgerüstet sein.

Freistellung für Privatpersonen

Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sind nach Unterabschnitt 1.1.3.1a ADR freigestellt, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Privatpersonen, die sich für den Eigenbedarf eine Gasflasche besorgt haben und diese in ihrem PKW befördern wollen, sollten zudem bedenken, dass „normale“ Pkw aus ladungs- und lüftungstechnischen Gründen grundsätzlich nicht für die Beförderung von Flüssiggasflaschen geeignet sind. Um für eine kurze Strecke (z.B. vom Baumarkt nach Hause) eine Belüftung herzustellen ist zur Eigensicherung das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und auf die höchste Stufe einzuschalten. Sicherheitshalber sind die Fenster zu öffnen.

Die Beförderung im PKW sollte nur ausnahmsweise und kurzzeitig erfolgen. Auch hier ist die Ladungssicherung unbedingt zu beachten. Da die Lüftungsmaßnahmen nur im Fahrbetrieb wirksam sind, dürfen die Versandstücke erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug verladen werden. Unmittelbar nach der Beförderung ist die Flasche zu entladen.”

Freistellung für Handwerker

Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen und Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 l je Verpackung einschließlich Großbackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Im Betrieb ist darauf zu achten, dass die Lüftungsöffnungen frei und funktionsfähig sind.

Was muss ich bei der Ladungssicherung beachten?

Eine geeignete und ausreichende Ladungssicherung für Gasflaschen ist unabdingbar, damit diese beim Bremsen, in Kurven oder bei Unfällen nicht zum Geschoss werden oder anderweitig beschädigt werden und es nicht zum Austritt des Inhalts kommt.
Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung von gefährlichen Gütern ausgerüstet sein.
Ein Verrutschen, Verrollen, Umfallen und Herabfallen der Gasflaschen muss durch geeignete Mittel (z.B. durch verzurren) verhindert werden. Fest angebrachte Gestelle an den Wagenwänden mit lösbaren Bügeln, Ketten, Antirutschmatten oder Zurrgurte die Verwendung finden, sind probate Sicherungsmittel.
Auch andere Arbeitsmaterialien (Leitern, Kisten, Werkzeuge usw.) müssen so gesichert sein, dass diese nicht durch einwirkende Flieh- und Bremskräfte herumfliegen und Beschädigungen an den Gasflaschen und Kartuschen verursachen können.

Achtung! Solange sich Druckgasflaschen mit brennbaren Gasen in geschlossenen Kraftfahrzeugen befinden, sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.

Wichtig!

Jede Person, die gewerblich mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist und auf die keine Freistellung zutrifft, muss entsprechend der Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR bzw. Abschnitt 8.2.3 ADR, über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

Fazit

Bei jeder Art der Beförderung ist darauf zu achten, dass alles was darauf abzielt, die Sicherheit zu gewährleisten und unnötige Risiken zu vermeiden, eingehalten wird. Insbesondere das Austreten von Flüssiggas und unzulässige Erwärmung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Belüftung und ordnungsgemäße Ladungssicherung ist zu sorgen.