Fahrschulen
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Fahrschulgründung
Fahrschule ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler und Schülerinnen, in der Mehrzahl Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler bzw. Fahrschülerinnen), nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Theorie und Praxis aus.
Die Ausbildung wiederum darf nur in einer Fahrschule erfolgen. Die Fahrschule hat bestimmten Kriterien zu entsprechen. In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein.
Hier gelangen Sie zu den Anträgen der Dienstleistungen, die Ihnen durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zur Verfügung stehen.
Antrag auf Erweiterung der Fahrschulerlaubnis
Antrag zur Öffnung einer Zweigstelle
Antrag bei Wechsel der verantwortlichen Leitung
Antrag auf Verlegung der Fahrschule bzw. zusätzliche Räume
Antrag zur Erklärung zur Ausbildungsfahrschule
Antrag auf vorübergehende Übertragung der verantwortlichen Leitung
Verzichtserklärung der Fahrschulerlaubnis, Zweigstellenerlaubnis oder Fahrschulerlaubnisklassen
Antrag zur Gründung einer Fahrlehrerausbildungsstätte
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Anlage - Anschreiben Führungszeugnis
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