Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Letzte Aktualisierung: 03.09.2025

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den gängigsten Anfragen, die die Fahrerlaubnisbehörde erreichen. Sollten sich Ihre Frage mit den hier aufgeführten Erklärungen nicht beantworten, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Auf folgende Themenbereiche wird im Folgenden eingegangen:
Fahrerlaubnis/ Führerschein
- Prüfung
- Antragsverfahren
- Umtausch
- Umschreibung
- Fahrerkarten
Maßnahmen, Eignungsprüfungen, Neuerteilungen
Gewerbeangelegenheiten, Personen- und Güterbeförderung

- Fahrerlaubnis/ Führerschein -

Allgemeine Fragen

  • Wie kann ich einen vorläufigen Führerschein beantragen?

    Zuständig ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde.
    Für die Beantragung einer vorl. Fahrerlaubnis ist eine Terminvereinbarung zwingend erforderlich. Dies ist aktuell ausschließlich über das Kontaktformular möglich.

  • Könnten Sie mir bitte mitteilen, wie der Ausstellungsprozess abläuft? Wird der Führerschein per Post zugeschickt, oder muss ich ihn persönlich abholen?

    Das hängt davon ab, was Sie bei Antragstellung angegeben haben.
    In der Regel wird der Führerschein direkt an Ihre Meldeadresse gesendet.
    Informationen diesbezüglich finden Sie auf Ihrer Antragsbestätigung. Sind Sie zwischenzeitlich verzogen, ist die Änderung unverzüglich der Führerscheinstelle über die 115 oder per Kontaktformular mitzuteilen.

  • Was geschieht mit dem Führerschein, wenn dieser nicht zugestellt werden kann?

    Grundsätzlich sollte eine Retour sowie Rücksendung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen.
    Die Rücksendung an die Fahrerlaubnisbehörde kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
    Bitte kontaktieren Sie uns 4 Wochen vor Ablauf Ihres vorläufigen Führerscheins über das Kontaktformular.

  • Wir wohnen außerhalb von Berlin, die Fahrschule liegt aber in Berlin, was gilt es dabei zu beachten?

    Der Führerschein muss immer bei der für die Meldeanschrift örtlich zuständige Fahrerlaubnistelle beantragt werden, auch wenn die Fahrschule sich in einem anderen Bundesland befinden sollte.

  • Besteht die Möglichkeit den Führerschein in einer anderen Stadt fortzusetzen (Theorie und Prüfung), obwohl der Hauptwohnsitz in Berlin ist?

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit.
    Voraussetzung ist, dass Sie einer schulischen oder beruflichen Tätigkeit nachweislich außerhalb Ihres Hauptwohnsitzes nachgehen.

  • Wie lange ist die Erste Hilfe Bescheinigung gültig?

    Die Ausbildung in 1. Hilfe hat kein Ablaufdatum. Haben Sie eine Bescheinigung in einem früheren Antragsverfahren eingereicht, so kann es sein, dass uns diese nicht mehr vorliegt.

  • Ich möchte einen Termin buchen, was muss ich tun?

    Falls Sie einen Termin benötigen, kontaktieren Sie das Bürgertelefon unter der 115 oder vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular.

Prüfung

  • Ich habe heute nach bestandener Prüfung meine vorläufige Fahrbescheinigung erhalten, wann erhalte ich den richtigen Führerschein?

    Wenn Sie den Führerschein mit Direktversand beantragt haben, dauert es in der Regel 10 Werktage, bis Ihnen dieser postalisch an Ihre Meldeadresse zugestellt wird.

  • Ich habe heute nach bestandener Prüfung eine Prüfbescheinigung erhalten. Was nun?

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch über die 115 oder per Kontaktformular einen Termin und bringen zu diesem die Originale Prüfbescheinigung mit.
    Sie erhalten in der Führerscheinstelle eine vorläufige Fahrberechtigung.
    Der Kartenführerschein wird Ihnen in der Regel anschließend innerhalb von 10 Werktagen postalisch an Ihre Meldeadresse zugestellt.

  • Ich habe meine praktische Prüfung mit einem Automatikgetriebe bestanden. Was muss ich nun tun?

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch über die 115 oder per Kontaktformular einen Termin und bringen zu diesem die Originale Prüfbescheinigung sowie, insofern vorhanden, den Schaltnachweis B197 mit.
    Nähere Informationen zu B197 erhalten Sie hier.

  • Nach der Anmeldung zur Prüfung bzw. nach Antragstellung durch die Fahrschule oder beim Bürgeramt hat sich meine Meldeadresse geändert, was soll ich tun?

    Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift unverzüglich über das Kontaktformular mit.
    Sollten Sie die praktische Prüfung bereits bestanden und eine vorläufige Fahrberechtigung erhalten haben, ist eine Änderung der Anschrift vermutlich schon zu spät.

Antragsverfahren

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E bzw. eine FzF (P-Schein) stellen?

    Für die Antragsentgegennahme sind die Bürgerämter zuständig. Bitte informieren Sie sich, welches Bürgeramt Kapazitäten hat.
    Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Dienstleistungen.
    Liegen keine Eignungsbedenken vor, erfolgt die Aushändigung des Führerscheins bzw. des P-Scheins nach Terminzuweisung in der Fahrerlaubnisbehörde.

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag auf Ersatzführerschein nach Verlust/Diebstahl einer Fahrerlaubnis stellen?

    Grundsätzlich ist der Antrag in einem Bürgeramt zu stellen. Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite.
    Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
    Benötigen Sie einen vorläufigen Führerschein , dann nutzen Sie bei dringenden Anliegen unser Kontaktformular.
    Eine Beantragung mit Expressherstellung ist auch im Bürgeramt möglich.

  • Es wurde eine falsche Fahrschule durch einen Sachbearbeiter eingetragen, lässt sich das noch korrigieren?

    Ja. Nennen Sie uns dazu, unter Angabe der Bearbeitungsnummer, die Anschrift sowie den Namen und Inhaber der gewünschten Fahrschule. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular.

  • Besteht die Möglichkeit bei Online-Antragstellung über eine Fahrschule einen Antrag auf Umtausch zu stellen?

    Nein. Dazu ist eine Antragstellung im Bürgeramt notwendig.

  • Kann ein bereits gestellter Online-Antrag (z.B. Ersterteilung) in einer Fahrschule in einen Umschreibungsantrag geändert werden? Wenn nein, kann der bereits gestellte Online-Antrag storniert und die bezahlte Gebühr der Fahrschule rückerstattet werden?

    Es kann in Fahrschulen kein Antrag auf Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis gestellt werden.
    Anträge auf Umschreibung sind ausschließlich im Bürgeramt zu stellen.
    Eine anteilige Rückzahlung der von Ihnen entrichteten Gebühr ist bei Rücknahme des von Ihnen gestellten Antrags möglich.
    Bitte teilen Sie uns über das Kontaktformular die Rücknahme des Antrags sowie Ihre Bankdaten bezüglich einer Rückerstattung der von Ihnen entrichteten Gebühren mit.

  • Darf eine zusätzliche Gebühr für die Online-Antragstellung über die Fahrschule erhoben werden?

    Nein. Für die Antragstellung darf die Fahrschule nur den Betrag berechnen, der auch bei Antragstellung im Bürgeramt anfällt.

Umtausch

  • Meine Prüfzulassung ist abgelaufen, was muss ich tun?

    Bitte stellen Sie einen neuen Antrag im Bürgeramt.

  • Meine Prüfzulassung für die theoretische Prüfung wird demnächst ablaufen, kann ich die Frist verlängern?

    Nein. Bitte stellen Sie einen neuen Antrag im Bürgeramt.

  • Meine Prüfzulassung für die praktische Prüfung wird demnächst ablaufen, kann mir die Frist verlängert werden?

    Fristverlängerungen werden nicht gewährt. Bitte stellen Sie einen neuen Antrag im Bürgeramt.

Umschreibung

  • Wie wird mir nach der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR- oder Drittstaat der Führerschein ausgehändigt?

    Zuständig ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde.
    Bei Umschreibungen eines ausländischen Führerscheines aus einem EU-/EWR Staat muss vor Übersendung / Aushändigung des neuen Kartenführerscheins das Original des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen.
    Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin per Telefon (030) 90269-2300 oder über unser Kontaktformular.

    Bei der Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat sind sowohl die Originale Prüfbescheinigung als auch das Original des ausländischen Führerscheins in der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
    Bitte vereinbaren Sie diesbezüglich einen Termin per Telefon (030) 90269-2300 oder über unser Kontaktformular.

Fahrerkarten

  • Was ist zu tun, wenn meine Fahrerkarte gestohlen wurde oder defekt ist?

    Bitte informieren Sie unverzüglich die zuständige Fahrerlaubnisbehörde per Telefon (030) 90269-2300 oder über unser Kontaktformular.

    Bei gestohlener oder defekter Fahrerkarte können Sie bis zur Aushändigung der neuen Fahrerkarte die Fahrten fortsetzen.

    ACHTUNG: Eine in Verlust geratene oder defekte Fahrerkarte entbindet nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht. Daher sind die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin aufzuzeichnen. Bei einer defekten Fahrerkarte ist dies über einen Ausdruck mit dem Kontrollgerät möglich, der dann handschriftlich um die Angaben zum Fahrer (Name), Nummer des Führerscheins, Nummer der Fahrerkarte und Unterschrift zu ergänzen ist.

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag für eine Fahrerkarte / Werkstattkarte / Unternehmerkarte stellen und wie erfolgt die Aushändigung?

    Es ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde zuständig.
    Einen Termin können Sie über das Servicetelefon (115 oder 030/90269 2300) vereinbaren oder unser Kontaktformular nutzen.
    Die Aushändigung erfolgt durch Zustellung an ihre Meldeanschrift im Direktversand.
    Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Dienstleistungen.

- Maßnahmen, Eignungsprüfungen, Neuerteilungen -

  • Ich habe das von Ihnen geforderte Eignungsgutachten erstellen lassen. Wie und wo kann ich es jetzt abgeben? Wann erhalte ich die Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis?

    Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich.

    Bitte übersenden Sie das Gutachten postalisch oder legen Sie es in den Nachtbriefkasten des Labo am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

    Sofern das eingereichte Gutachten die Wiederherstellung Ihrer Kraftfahreignung schlüssig nachvollziehbar bestätigt, wird Ihnen eine vorläufige Fahrberechtigung per Post an Ihre Meldeanschrift übersandt und der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt, den diese Ihnen ebenfalls postalisch zukommen lassen wird. Mit Erhalt der Fahrberechtigung sind Sie wieder berechtigt Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

  • Ich muss wegen Entzugs der Fahrerlaubnis meinen Führerschein bei Ihnen abgeben, wie und wo kann ich das tun?

    Eine persönliche Übergabe ist nicht möglich.

    Bitte übersenden Sie den Führerschein postalisch oder legen Sie ihn in den Nachtbriefkasten (bitte in einem Umschlag, welcher das Geschäftszeichen und Ihren Namen enthält) am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

    Alternativ können Sie den Führerschein unter Vorlage des Entziehungsbescheides auch bei jeder Polizeidienststelle abgeben.

  • Ich muss, nachdem mir untersagt wurde meine ausländische Fahrerlaubnis zu gebrauchen, meinen Führerschein zur Kennzeichnung bei Ihnen vorlegen. Wie und wo kann ich das tun?

    Eine persönliche Übergabe ist nicht möglich.

    Bitte übersenden Sie den Führerschein postalisch oder legen Sie ihn in den Nachtbriefkasten (bitte in einem Umschlag, welcher das Geschäftszeichen und Ihren Namen enthält) am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

    Alternativ können Sie den Führerschein unter Vorlage des Untersagungsbescheides auch bei jeder Polizeidienststelle abgeben. Nach der Kennzeichnung senden wir Ihnen den Führerschein per Post an Ihre Meldeanschrift zurück.

  • Meine Fahrerlaubnis ist mir durch eine Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen worden, wie kann ich die Fahrerlaubnis zurückerhalten?

    Um wieder eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ist es erforderlich, dass Sie bei einem bezirklichen Bürgeramt Ihrer Wahl einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug stellen. Beim Bürgeramt muss für die Antragsstellung eine Verwaltungsgebühr entrichtet werden (einschließlich der Gebühren für ein Führungszeugnis).

    Beizufügende Unterlagen:
    • Ein biometrisches Foto aus neuerer Zeit ohne Kopfbedeckung ist beizulegen.
    • Für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T reicht es im Normalfall aus, wenn Sie eine Sehtestbescheinigung vorlegen.
    • Für die Klassen C1, C1E, C und CE sind erforderlich:
      • eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (
      Das Formular kann im Internet heruntergeladen werden),
      • eine Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung nach § 12 Abs. 6 Anlage 6 FeV (ein Sehtest oder ein augenärztliches Zeugnis nur mit Bestimmung der zentralen Tagessehschärfe ist nicht ausreichend)(
      Das Formular kann im Internet heruntergeladen werden) und
      • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe gemäß § 19 FeV (nicht nur „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“).
      • Für die Klassen D1, D1E, D und DE ist zusätzlich ein betriebs- oder amtsärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 9 Anlage 5 FeV erforderlich.

    Sofern Sie also im Wege der Neuerteilung eine der Klassen erwerben möchten, müssen Sie vor einer weiteren Bearbeitung Ihres Antrages die Unterlagen einreichen. Die entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen.

    Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden, dürften wir Sie bitten, von fernmündlichen oder schriftlichen Anfragen über den Stand der Angelegenheit abzusehen. Jeder Antragsteller erhält unaufgefordert Nachricht, sobald über seinen Antrag entschieden worden ist.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, nach Ablauf einer vom Gericht bestimmten Sperrfrist oder nach Vorlage eines Beschlusses über die Verkürzung der Sperrfrist ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

  • Das Recht von meiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen ist mir durch ein Gericht entzogen worden, wie kann ich das Recht bzw. meinen ausländischen Führerschein zurückerhalten?
    • Ist Ihnen das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen durch ein Gericht aberkannt und der ausländische Führerschein eingezogen worden.

    Der Kartenführerschein wird nach Abschluss des Verfahrens, durch das Gericht, an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Anfrage hinsichtlich des Verbleibs des Kartenführerscheins können nicht durch die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht beantwortet werden, Sie müssen sich mit der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellungslandes in Verbindung setzen.

    • Ihnen ist das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen durch Gerichtsentscheidung bzw. durch verwaltungsbehördlichen Bescheid entzogen worden.

    Um das Recht wieder zu erwerben, ist es erforderlich, dass Sie bei einem bezirklichen Bürgeramt Ihrer Wahl einen Antrag auf Zuerkennung des Rechts nach Entzug stellen.
    Beim Bürgeramt muss für die Antragsstellung eine Verwaltungsgebühr entrichtet werden (einschließlich der Gebühren für ein Führungszeugnis).

    Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden, dürften wir Sie bitten, von fernmündlichen oder schriftlichen Anfragen über den Stand der Angelegenheit abzusehen. Jeder Antragsteller erhält unaufgefordert Nachricht, sobald über seinen Antrag entschieden worden ist.

    Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, nach Ablauf einer vom Gericht bestimmten Sperrfrist oder nach Vorlage eines Beschlusses über die Verkürzung der Sperrfrist ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

  • Ich möchte einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug stellen. Wo kann ich das tun?

    Der Neuerteilungsantrag ist bei einem bezirklichen Bürgeramt Ihrer Wahl zu stellen. Bitte informieren Sie sich dort über die Terminbuchungsmöglichkeiten.

    Allgemeine Informationen erhalten Sie auf Antrag für Neuerteilung

  • Wie lange dauert die Bearbeitungszeit meines Antrags?

    Hierüber kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Die Bearbeitungszeiten können je nach Sachverhalt stark voneinander abweichen. Sobald über Ihren Antrag entscheiden wurde bzw. weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden, erhalten Sie unaufgefordert eine Nachricht.

  • Kann ich das geforderte Gutachten, die Teilnahmebescheinigung oder die Prüfbescheinigung auch per E-Mail oder in Kopie zusenden?

    Nein, alle Gutachten und Bescheinigungen müssen hier im Original vorliegen, eine Kopie, Scan oder ein Foto wird nicht anerkannt.

    Bitte übersenden Sie die Originale der Gutachten bzw. der Teilnahmebescheinigungen postalisch oder legen Sie sie in den Nachtbriefkasten (bitte in einem Umschlag, welcher das Geschäftszeichen und Ihren Namen enthalten sollte) am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

  • Wie und wo kann ich meine Teilnahmebescheinigung über ein freiwilliges Fahreignungsseminar / ein Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) abgeben?

    Eine persönliche Übergabe ist nicht möglich. Bitte übersenden Sie die Teilnahmebescheinigung postalisch oder legen Sie sie in den Nachtbriefkasten (bitte in einem Umschlag, welcher das Geschäftszeichen und Ihren Namen enthalten sollte) am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

    Die Bescheinigungen müssen hier im Original vorliegen, eine Kopie, Scan oder ein Foto wird nicht anerkannt.

    Achtung!
    Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Ab Tag der Zustellung haben Sie 3 Monate Zeit, um das Aufbauseminar zu absolvieren. Der Gesetzgeber sieht hier keinen Ermessensspielraum vor, Fristverlängerungen werden nicht gewährt.

    Gemäß § 4 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) muss die Bescheinigung über ein freiwilliges Fahreignungsseminar innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung des Seminars der Verwaltungsbehörde im Original vorliegen.

  • Ich habe den mir im Fahreignungsregister vorgeworfenen Verstoß nicht begangen, an wen muss ich mich wenden?

    Bei der Ihnen vorgeworfenen Auffälligkeit handelt es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Eintragung der Ordnungswidrigkeit gebunden. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, dieses im Rahmen von Maßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber erneut zu überprüfen.

    Sie müssen sich daher an die eintragende Stelle (Bußgeldstelle oder Gericht), wenden. Wenn Sie die dagegen zulässigen Rechtsmittel jedoch nicht innerhalb der Frist genutzt haben oder diese nicht zum gewünschten Erfolg führten, müssen Sie nunmehr die rechtskräftig festgestellten Sachverhalte uneingeschränkt gegen sich gelten lassen.

  • Wie kann ich meinen aktuellen Punktestand im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamt erfahren?

    Die Auskunft erfolgt nicht über die Fahrerlaubnisbehörde, bitte wenden Sie sich hierzu an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg: Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes

  • Wann werden meine Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt wieder gelöscht? Wie können Punkte abgebaut werden?

    Ein einzelner Punkt für eine Ordnungswidrigkeit wird nach 2,5 Jahren gelöscht.

    Zwei Punkte für Straftaten oder schwere Ordnungswidrigkeiten werden nach 5 Jahren gelöscht.

    Drei Punkte für Straftaten mit Führerscheinentzug werden erst nach 10 Jahren aus dem Fahreignungsregister gelöscht.

    Alle gelöschten Punkte bleiben aufgrund der Überliegefrist noch ein weiteres Jahr gespeichert. Die Tilgungs- bzw. Löschungsfrist beginnt ab Rechtskraft der Ordnungswidrigkeit.

    Für die Reduzierung von Punkten wird empfohlen, die Mängel in der Einstellung zum verkehrssicheren und regelkonformen Verhalten im Straßenverkehr durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abzubauen.
    Nehmen Sie vor Erreichen von 6 Punkten an einem Fahreignungsseminar gemäß § 44 Fahrerlaubnis-Verordnung teil und legen innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung darüber vor, wird Ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 5 Punkten 1 Punkt abgezogen.
    Sollten Sie zum Zeitpunkt der Seminarbeendigung bereits mehr als 5 Punkte erreicht oder in den letzten fünf Jahren bereits ein Fahreignungsseminar absolviert haben, ist ein Punktabzug nicht möglich.

- Gewerbeangelegenheiten, Personen- und Güterbeförderung -

  • Wie kann ich einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr (Ersterteilung, Erneuerung, Erweiterung) stellen?

    Alle Anträge können per Kontaktformular oder schriftlich eingereicht werden.

    Erforderliche Unterlagen und Nachweise sind entweder ebenfalls per Kontaktformular, oder – sofern diese Unterlagen im Original vorzulegen sind – ggf. postalisch zu übersenden bzw. in den Briefkasten des LABO in der Puttkamer Str. 16-18 in 10969 Berlin zu werfen.

  • Erhalte ich Auskünfte zum Bearbeitungsstand meines Antrages für den Gelegenheitsverkehr?

    Nachfragen zu gestellten Anträgen stellen Sie bitte per Kontaktformular .
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt auf.

  • Kann ich einen Fahrzeugwechsel/-austausch vornehmen lassen?

    Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte per Kontaktformular an die Genehmigungsbehörde.
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt zur Terminvereinbarung auf.

  • Die Frist für die Vorstellung meiner Fahrzeuge läuft demnächst ab. Kann ich eine Verlängerung der Vorstellfrist erhalten?

    Ja. Es wird darum gebeten, einen formlosen Antrag per Kontaktformular mit Angabe einer Begründung für die Verlängerung zu senden.
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt auf.