- Ist Ihnen das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen durch ein Gericht aberkannt und der ausländische Führerschein eingezogen worden.
Der Kartenführerschein wird nach Abschluss des Verfahrens, durch das Gericht, an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Anfrage hinsichtlich des Verbleibs des Kartenführerscheins können nicht durch die Fahrerlaubnisbehörde bzw. das Gericht beantwortet werden, Sie müssen sich mit der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellungslandes in Verbindung setzen.
- Ihnen ist das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen durch Gerichtsentscheidung bzw. durch verwaltungsbehördlichen Bescheid entzogen worden.
Um das Recht wieder zu erwerben, ist es erforderlich, dass Sie bei einem bezirklichen Bürgeramt Ihrer Wahl einen Antrag auf Zuerkennung des Rechts nach Entzug stellen.
Beim Bürgeramt muss für die Antragsstellung eine Verwaltungsgebühr entrichtet werden (einschließlich der Gebühren für ein Führungszeugnis).
Um Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden, dürften wir Sie bitten, von fernmündlichen oder schriftlichen Anfragen über den Stand der Angelegenheit abzusehen. Jeder Antragsteller erhält unaufgefordert Nachricht, sobald über seinen Antrag entschieden worden ist.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet ist, nach Ablauf einer vom Gericht bestimmten Sperrfrist oder nach Vorlage eines Beschlusses über die Verkürzung der Sperrfrist ohne weiteres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.