Informationen zu den Wirkungen des neuen Personenbeförderungsgesetzes auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts ergeben sich ab dem 2. August 2021 Änderungen im Bereich der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das bisher in § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV geforderte Bestehen einer Ortskundeprüfung wurde vor dem Hintergrund der umfangreichen Verfügbarkeit von Navigationstechnik vom Verordnungsgeber nicht mehr für erforderlich erachtet. Der gebündelte Bedarfsverkehr mit PKW wird aufgenommen.

Wichtige Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung:

  • Der gebündelte Bedarfsverkehr mit PKW wird in die FzF aufgenommen.
  • Ortskunde bei FzF Taxen fällt weg.
  • Fachkunde bei Erteilung der FzF für Taxi, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr wird eingeführt.

Gebündelter Bedarfsverkehr wird eingeführt

Bisher konnte die FzF für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen beantragt werden. Ab dem 02.08.2021 kann zusätzlich eine Erlaubnis für das Führen eines Personenkraftwagens im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes) beantragt werden.

Für die Anträge auf Ersterteilung / Neuerteilung einer FzF für Taxi, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr bedarf es ab 02.08.2021 -neben den bisher notwendigen Unterlagen- eines „Nachweises der Fachkunde“. Inhalt und Durchführungsmodalitäten werden derzeit zwischen Bundesverkehrsministerium und Länderbehörden abgestimmt.

Was gilt ab dem 01.08.2021?

Inhaber einer FzF, die vor dem 02.08.2021 erteilte wurde, müssen nichts veranlassen. Die FzF behält bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Diese Inhaber können ohne weitere Veranlassungen auch Personenkraftwagen im gebündelten Bedarfsverkehr führen. Sollte eine Verlängerung der FzF gemäß § 48 Abs. 5 FeV erforderlich werden, muss kein „Nachweis der Fachkunde“ vorgelegt werden.

Anträge auf Ersterteilung oder Verlängerung, die vor dem 02.08.2021 eingegangen sind, werden von der Fahrerlaubnisbehörde entsprechend der bis zum 02.08.2021 geltenden gesetzlichen Vorgaben bearbeitet. Die Antragsteller auf Erteilung einer FzF – Taxi haben die Möglichkeit die erfolgreiche Ortskundeprüfung (vor dem 02.08.2021) in der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Anträge für FzF-Taxi die keine Ortskundeprüfung vorlegen können, müssen der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich (gern Mail) mitteilen, dass die Bearbeitung gemäß der ab 02.08.2021 geltenden Rechtsvorschriften erfolgen soll.

Da aktuell von den Antragstellenden ein Fachkundenachweis unverschuldet nicht erbracht werden kann, wird von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz für das Land Berlin folgende Verfahrensweise für die Erteilung der FzF festgelegt:

  • Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr wird ab 02.08.2021 abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV ohne Vorlage des Nachweises der Fachkunde erteilt.
  • Die FzF wird für den Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt.
  • Die so erteilten FzF werden mit folgender Auflage verbunden:
„Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn der Inhaber die Bestätigung zum Nachweis der Fachkunde nicht spätestens zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung vorlegt.“

Die Regelung gilt, bis eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zum Fachkundenachweis in Kraft gesetzt wurde.

Die Auflage wird in der FzF mit folgendem Text erfasst:

*Auflage:
Diese Erlaubnis erlischt, wenn nicht spätestens zur ersten Verlängerung ein Fachkundenachweis vorgelegt wird.*

Stand: 27.07.2021
Ihre Fahrerlaubnisbehörde

  • Erlass Sen UVK zur Aussetzung Fachkundenachweis

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