Den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, hat das Standesamt I in Berlin zu beurkunden.
Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff aufgenommen wurde, das die Bundesflagge führt.
Der Tod muss von der anzeigepflichtigen Person dem Schiffsführer unverzüglich angezeigt werden.
Der Schiffsführer hat über die Anzeige des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist.
Der Schiffsführer hat die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
Hat sich der Sterbefall außerhalb eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ereignet, und ist der Verstorbene nicht aufgefunden worden, so ist eine Beurkundung im Sterberegister nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Tod in einem Seeamtsspruch festgestellt worden ist. In diesem Fall kommt nur eine Todeserklärung oder Feststellung des Todes und der Todeszeit durch das für den letzten Wohnsitz des Verschollenen zuständige Amtsgericht in Frage.