- Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu beantragen. (Das Gericht bei dem der Prozess geführt wird bzw. geführt werden soll, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten und kann für jede Art von Verfahren beantragt werden.
- Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute , die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung).
Hier können Sie mittels Postleitzahl das zuständiges Amtsgericht ermitteln.