Beschäftigte im „Homeoffice“ – diese Regeln gelten in der vierten Pandemiewelle

Eine Frau arbeitet zu Hause an ihrem Schreibtisch bei aufgeklapptem Notebook und macht sich Notizen in ihrem Notizbuch.

Auf Bundesebene verpflichtet das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Arbeitgeber[1] zurzeit, seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, dass die Tätigkeiten von der Wohnung aus erledigt werden können, soweit keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Beschäftigte haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe dagegenstehen (nachzulesen in § 28 b Absatz 4 IfSG). Damit wird kein grundsätzlicher Anspruch auf Homeoffice festgelegt, sondern eine pandemiebedingte Ausnahme, die zeitlich begrenzt bis zum 19.03.2022 gilt. Diese Maßnahme hilft sehr effektiv dabei, Infektionsrisiken zu vermeiden.

Das Land Berlin hat den Passus über das Homeoffice daraufhin aus der eigenen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung herausgenommen, um Doppelregelungen zu vermeiden.

Die daneben geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde zuletzt im November geändert. Sie gibt der Arbeitgeberin in § 3 auf, zu prüfen, mit welchen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen betriebsbedingte Personenkontakte reduziert werden können. Entsprechend kann Homeoffice hier für verschiedene Arbeitsplätze als geeignete Maßnahme begründet werden.

Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde im November angepasst und konkretisiert schwerpunktmäßig die Anforderungen an den Arbeitsschutz im Hinblick auf SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung des Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten. Diese Arbeitsschutzregel erläutert Homeoffice als eine Form der mobilen Arbeit, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich für denselben tätig zu sein. In Homeoffice befindliche Beschäftigte sind in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, daneben sind auch zusätzliche psychische Belastungsfaktoren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Aus welchem Grund auch immer Sie aktuell ins Homeoffice gehen müssen, dürfen oder können. Nehmen Sie positiven Einfluss auf Ihre Arbeitsbedingungen, indem Sie unsere zehn Homeoffice-Regeln beherzigen.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit hat auf seiner Webseite erneut eine Hotline eingerichtet, die Sie – zu Arbeitsschutzfragen – erreichen können.

Hotline für Fragen zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Tel.: (030) 90254 5250 (Montag-Freitag 10.00 – 14.00 Uhr) oder
  • E-Mail: home-office-fragen@lagetsi.berlin.de

Die zeitweilige Überlastung der Hotline zeigt den enormen Bedarf an Beratung insgesamt. Bei aller Liebe zu Recht und Gesetz kann das LAGetSi als klassische Arbeitsschutzbehörde zu Infektionsschutzfragen keine Auskunft geben, daher hier die

Hotline der Gesundheitsverwaltung zum Coronavirus:

  • Tel.: (030) 9028-2828, (täglich von 08:00 bis 20:00 Uhr)

Auch bei dieser Hotline wird auf Überlastung hingewiesen, Sie können alternativ den Chatbot Bobbi ausprobieren – für Fragen rund um das Corona-Virus oder Sie schauen nach den Fragen und Antworten des Landes Berlin:

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) bietet Ihnen natürlich ebenfalls einen Informationsservicebereich zur Corona-Prävention an:

Aktuelle Informationen zum Corona-Virus und zur SARS-CoV-2-finden Sie in der Arbeitsschutzregel:

fn1. Das Gesetz adressiert hier in männlicher Form, natürlich ist auch immer die Arbeitgeberin gemeint. Der Einfachheit halber wird der Begriff wechselweise verwendet.

Kontakt

Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

Für Anregungen, Wünsche und Fragen erreichen Sie uns unter

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