für das Gelände zwischen
Fehrbelliner Platz, Barstr., Mansfelder Str. und Hohenzollerndamm
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Innerhalb der Geschäftsbauflächen sind zulässig:
a) Geschäfts- und Kaufhäuser,
b) Gebäude für Verwaltung, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Gaststätten, Fremdenheime, Vergnügungsstätten, Versammlungsräume u.ä.,
c) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen.
Ausnahmsweise können nichtstörende gewerbliche Betriebe zugelassen werden.
Für das Vortreten von Bauteilen über zwingende Baulinien und Baugrenzen gelten die Bestimmungen des § 8 Nr. 16-22 der Bauordnung für die Stadt Berlin entsprechend.
Die privaten Grünflächen sind vom Eigentümer gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten; Vitrinen und Ankündigungsmittel jeder Art sind in ihrem Bereich unzulässig.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Soweit der Plan nichts anderes festsetzt, gelten die baurechtlichen Vorschriften.