Bebauungsplan IX-52

für das Gelände zwischen
Düsseldorfer Straße, Emser Straße, Emser Platz, Hohenzollerndamm und Sächsische Straße mit Ausnahme der Grundstücke Hohenzollerndamm 27a, 28 Ecke Sächsische Straße 45-46, Sächsische Straße 50-55, 61-63a, 64-65 Ecke Düsseldorfer Straße 61
im Bezirk Wilmersdorf

Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan IX-A (Verordnung vom 09. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Die Änderung vom 13.06.1967 ist in diese Abzeichnung eingearbeitet.

  • Bebauungsplan IX-52

    Plangröße 840 × 594 mm

    PDF-Dokument (4.1 MB)

  • Bebauungsplan IX-52 Begründung

    PDF-Dokument (325.3 kB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Der Stellplatz dient dem Verwaltungszentrum zwischen Fehrbelliner Platz, Württembergische Straße, Pommersche Straße, Sächsische Straße und Hohenzollerndamm.
  2. Innerhalb der als Stellplatz festgesetzten Fläche A B C D E F G H I A sind bauliche Anlagen für einen Stellplatz in mehreren Ebenen zulässig. Die Höhe der obersten Einstellebene darf an der Sächsischen Straße 44,50 m über NN nicht überschreiten.
  3. Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  4. Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belastenden Flächen dürfen – soweit sie nicht bebaut werden – nur mit flachwurzelnden Anpflanzungen oder leicht zu beseitigenden Befestigungen versehen werden.
  5. Die Fläche A B K L A ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Sächsische Straße 48-49 Ecke Pommersche Straße 3-4 zu belasten.
  6. Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen. Werbeanlagen sind unzulässig.