für die Grundstücke
Ahornallee 33 – Soorstraße 24-25 Ecke Hölderlinstraße 1-3 und Ahornallee 34-35a – Soorstraße 23 u. 23a
im Bezirk Charlottenburg
Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden durch Festsetzungen des Bebauungsplan VII-A (Verordnung vom 9. Juli 1971 GVBl. S. 1230-1235) teilweise ersetzt.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung
Die privaten nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Bindungen für Bepflanzungen gelten nicht für Wohnwege, Zufahrten, Stellplätze, Müllhäuschen und ähnliche Einrichtungen.
Werbeanlagen sind unzulässig.
Das Sichtdreieck A B C A ist von sichtbehindernden Bepflanzungen und baulichen Anlagen freizuhalten.