Bebauungsplan VII-22-2

für das Grundstück
Meinekestraße 19-24
im Bezirk Charlottenburg

1. Deckblatt Berlin 10, den 18.08.1988 und 2. Deckblatt Berlin 10, den 21.12.1988 sind eingearbeitet.

  • Bebauungsplan VII-22-2

    Plangröße 840 × 594 mm

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  • Bebauungsplan VII-22-2 Begründung

    PDF-Dokument (1.0 MB)

Planergänzungsbestimmungen

  1. Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen innerhalb der Fläche F oberhalb des 1. Vollgeschosses Wohnungen allgemein zulässig.
  2. Innerhalb der Flächen B C D E B im 1. Geschoß und G im 2. – 6. Geschoß bis zur Traufhöhe von 54,0 m über NN sind nur bauliche Anlagen für ein Parkhaus zulässig. Innerhalb der Fläche J sind bis zur Traufhöhe von 62,0 m über NN nur bauliche Anlagen für Betriebe des Sport- und Freizeitgewerbes und Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig. Diesen Anlagen zugehörige Schank- und Speisewirtschaften können ausnahmsweise zugelassen werden.
    Abweichend von Satz 1 können außerdem diesen Anlagen zugehörende Nebeneinrichtungen ausnahmsweise im obersten Parkhausgeschoß zugelassen werden.
  3. Im Kerngebiet können, soweit Planergänzungsbestimmung Nr. 2 nicht entgegensteht, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im l. und 2. Vollgeschoß. Dies gilt nicht für Spielhallen und Betriebe, die auf die Zurschaustellung von Personen mit sexuellem Charakter (z.B. Peep- , Sex- und Live-Shows sowie Video- und Filmvorführungen) ausgerichtet sind. Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.
  4. Im Kerngebiet sind die Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
  5. Innerhalb der Fläche F ist ein 8. Vollgeschoß zulässig, sofern es in die straßenseitige Dachgestaltung einbezogen wird sowie ein 9. Geschoß, sofern es auch in die straßenseitige Dachgestaltung einbezogen und als Galeriegeschoß ohne Aufenthaltsräume ausgebildet wird, eine lichte Höhe von 2,25 m nicht überschreitet und die Geschoßfläche von 12.500 m² sowie die Firsthöhe von 63,10m über NN nicht überschritten werden.
  6. Eine Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze zwischen den Punkten 0 und P sowie Q und R kann für Balkone, Erker und Wintergärten im 2. zulässigen Vollgeschoß bis zu 1,30m und im 3. bis 7. Vollgeschoß bis zu 1,50m zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn hierdurch die bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten werden.
  7. Zwischen den Flächen F und J kann ab dem 6. Vollgeschoß für jedes Wohngebäude ein eingeschossiger Übergang bis zu einer Breite von 5,0 m zu den Gemeinschaftsanlagen auf den Dachflächen des Parkhauses zugelassen werden.
  8. Die Fläche A ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Fläche H ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Grundstücks Joachimstaler Straße 20 zu belasten.
  9. Die Dachflächen des Parkhauses, die nicht durch bauliche Anlagen für Betriebe des Sport- und Freizeitgewerbes beziehungsweise Anlagen für kulturelle Zwecke überbaut werden dürfen, sind Gemeinschaftsanlagen – Freizeit- und Bewegungsflächen für Erwachsene mit Kinderspielplätzen – zugunsten der Wohngebäude auf dem Grundstück Meinekestraße 19-24.
  10. Die fensterlosen Wände der baulichen Anlagen für Betriebe des Sport- und Freizeitgewerbes und der Anlagen für kulturelle Zwecke auf den Dachflächen des Parkhauses sind mit geeigneten Kletterpflanzen zu beranken; die als Flachdach ausgeführten Dachflächen dieser Anlagen sind zu begrünen, sofern bauordnungsrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
  11. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke im Kerngebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Verkehrslärm sind Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch in der Weise zu treffen, daß die Umfassungsbauteile einschließlich der Fenster von dauernd zum Wohnen genutzten Aufenthaltsräumen zur Meinekestraße hin ein bewertetes Schalldämmaß (Rw) von mindestens 40 dB (A) aufweisen.
  12. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen für Wohnzwecke im Kerngebiet vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Lärmemissionen, die von der Nutzung des Parkhauses beziehungsweise der baulichen Anlagen auf den Dachflächen des Parkhauses ausgehen, sind Vorkehrungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch in der Weise zu treffen, daß der für Kerngebiete geltende Nachtrichtwert von 45 dB (A) 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eingehalten wird.
  13. Über die Installation einer Abluftanlage im Parkhaus ist jederzeit zu gewährleisten, daß keine Abgase aus den Nachström- und sonstigen Öffnungen der Parkhauswand zur Wohnbebauung hin austreten können, wobei die Austrittsöffnung der Abluftanlage mindestens 5 m über den First des nächstliegenden Wohnhauses geführt werden muß. Die Fortluft muß mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 m/sec senkrecht nach oben ausgeblasen werden.
  14. Die Beleuchtung der baulichen Anlagen auf den Dachflächen des Parkhauses ist so zu gestalten, daß eine mittlere Vertikalbeleuchtungsdichte von 3 Lux in Fensterebene der nächstgelegenen Wohnung nicht überschritten wird.
  15. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von anderen Brennstoffen als Stadt- beziehungsweise Erdgas oder Heizöl El, ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionen an Schwefeloxiden (Sox) und Stickoxiden (Nox) überschreiten nicht die Emissionswerte für SOx -bezogen auf Heizöl EL – und Nox – bezogen auf Stadt- beziehungsweise Erdgas.
  16. Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
  17. Die Fläche K L M N K ist in der 1. Ebene unterhalb der Geländeoberfläche Kerngebiet.
  18. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 des Baugesetzbuches bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.