Im Kerngebiet sind die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 ausnahmsweise zulässigen Anlagen allgemein zulässig.
Im Kerngebiet sind in den baulichen Anlagen oberhalb des 1. Vollgeschosses sonstige Wohnungen zulässig.
Die Bebauungstiefe beträgt 20,0 m, gerechnet von der Baugrenze an. Eine Überschreitung kann bis zu einer Tiefe von 60,0 m zugelassen werden, wenn städtebauliche Bedenken und Gründe der Sicherheit oder Gesundheit nicht entgegenstehen.
Die Einteilung des Straßenraumes ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der im § 9 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.