Für folgende Wirkungskreise kann eine Beistandschaft beantragt werden:
Feststellung der Vaterschaft
und
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Vaterschaftsfeststellung kann urkundlich oder gerichtlich festgestellt werden.
Die Unterhaltsansprüche der vertretenen Minderjährigen werden ermittelt, festgesetzt und durchgesetzt (ggf. durch gerichtliche Geltendmachung).
Die Beistandschaft kann durch den Elternteil, der das minderjährige Kind in seinem Haushalt betreut (auch bei gemeinsamer Sorge) bzw. durch eine Pflegerperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, beim Jugendamt des Wohnsitzes beantragt werden.