Drucksache - 1485/4
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 21. April 2016 beschlossen:
Das Bezirksamt wird gebeten alle Bauanträge, Bauanzeigen und Bauvoranfragen, die mehr als 50 Wohneinheiten bzw. 2500 m² Bruttogeschoßfläche betreffen, dem Ausschuss für Stadtentwicklung umgehend mitzuteilen und auf Wunsch des Ausschusses vorzustellen. Ferner sind weiterhin wie bisher alle wesentlichen Befreiungen mitzuteilen. Weiterhin soll sich das Bezirksamt dafür einsetzen, dass diese Parameter ins eBG eingefügt werden, um sie ohne Zeitaufwand abrufen zu können. Zudem ist rechtlich zu prüfen, in welchem Umfang den Fraktionen Zugang zum eBG gewährt werden kann.
Der BVV ist bis zum 30. April 2016 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt wurde über den Beschluss unterrichtet und teilt dazu mit Schreiben vom 11. August 2016 mit:
„Zu Ihrer Anfrage vom 19.05.2016 bezüglich Informationen über Bauvorhaben kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ausgangspunkt sind die gesetzlichen Regelungen zur Akteneinsicht: Akteneinsicht und damit Einsichtsrechte in Verwaltungsakte haben:
- Abgeordnete nach Art. 45 Abs. 2 VvB (vgl. auch § 17 GGO I), - BVV-Mitglieder nach § 11 Abs. 2 BezVwG und - BVV-Ausschüsse nach § 17 Abs. 2 BezVwG. Fraktionen haben also kein eigenes Einsichtsrecht, sodass ihnen auch kein eBG-Akteneinsichtsrecht eingeräumt werden kann, vgl. die Vorschriften:
§ 11 Abs. 2 BezVwG Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten (...) (2) Jedem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung, bei dem ein Ausschlussgrund nach Absatz 3 vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.
§ 11 Abs. 2 BezVwG Kontrolle durch die Bezirksverordnetenversammlung (...) (2) Einem Ausschuss ist auf Verlangen vom Bezirksamt Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Das Bezirksamt darf die Einsichtnahme verweigern, wenn es durch Beschluss feststellt, dass das Bekanntwerden der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten würde; es hat dies vor dem Ausschuss schlüssig zu begründen.
Im Ergebnis wäre zu prüfen, ob einzelnen Verordneten oder Ausschüssen entsprechende Rechte - und dann auch nur für die Einsicht in die „eigenen“ Bezirksakten - eingeräumt werden könnten. Selbst dann müssten sie allerdings einen Antrag stellen, damit die ggf. bestehenden Ablehnungsgründe geprüft werden können.
Grundsätzliches zum Zugang in eBG: Ziel des „elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG) in der Stufe 3+1 bzw. 4 ist die elektronische Beantragung, Bearbeitung und Bescheidung u.a. von Genehmigungsverfahren. Es sollen ebenso entsprechende Beteiligungen, Verfahrensauskünfte und Akteneinsichten Dritter sowie Auswertungen auf dem elektronischen Weg innerhalb des vorgenannten rechtlichen Rahmens (siehe oben) ermöglicht werden. Erste Technologien sind bereits produktiv, u.a. die Verfahrensauskunft für zu informierende Stellen (gemäß § 16 BauVerfVO). Weitere Technologien befinden sich in der Konzeption, u.a. die elektronische Akteneinsicht. Im eBG werden die bauaufsichtlich notwendigen Daten erfasst, u.a. die Anzahl der Wohneinheiten. Da für die Antragstellung alle Zugangswege (z.B. Papierantrag, digital mit CD u.a., elektronisches Formular) dauerhaft offen gehalten werden müssen, ist zu erwarten, dass nur zu einem Teil die Daten von den Antragstellern direkt in das Fachverfahren übergeben werden. In vielen Fällen müssten diese Daten dann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Bauaufsichtsbehörde im eBG nachträglich erfasst werden. Die aktuellen Formulare der Berliner Bauaufsicht sehen die in Ihrem Schreiben gewünschte Bruttogeschossfläche nicht vor, dafür müssten zuerst die Formulare geändert werden. Die Entscheidung, welche Antragsdaten und Angaben nach BauVerfVO im eBG erfasst werden sollen - z.B. für statistische Auswertungen oder die gezielte Suche nach Vorgängen - ist seitens der Geschäftsstelle eBG mit allen bezirklichen Bauaufsichtsbehörden gemeinsam zu treffen. Die Optimierung und Erweiterung der bisherigen statistischen Auswertungs- und Suchmöglichkeiten befindet sich derzeit in Bearbeitung. Hier wartet die Geschäftsstelle eBG noch auf den gemeinsamen Konsens aller Bezirke. Wir erachten es als nicht vertretbar, explizit nur für einen Bezirk Programmerweiterungen von den Dienstleistern vornehmen zu lassen. Der Bezirk sollte die gewünschte Angabe der Bruttogeschossfläche mit den anderen Bezirken abstimmen und somit eine Umsetzung im EBG erwirken.“
Das Bezirksamt wird gegenüber den anderen Bezirken die Aufnahme der gewünschten Daten in das eBG anregen und bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Marc Schulte Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
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