Drucksache - 1424/4  

 
 
Betreff: Baugenehmigungsverfahren Seesener Straße 40-47:
Problematische planungsrechtliche Befreiungspraxis, privatisierter Planungsgewinn, zweifelhafte Qualitäten für Spielplatz und Kita
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90/Grüne (fraktionslos) 
Verfasser:Rouhani 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.10.2015 
50. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vertagt   
19.11.2015 
51. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Große Anfrage
Beantwortung

Ich frage das Bezirksamt:

 

Ich frage das Bezirksamt:
 

  1. Wie hoch beziffert das Bezirksamt den durch die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung im Wege einer großzügigen planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des West-Berliner Baunutzungsplanes von 1958/61 auf Seiten des Investors erzielten Planungsgewinn?
     
  2. Welche Werte konnten demgegenüber für die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dieser Baurechtsvergabe generiert werden?
     
  3. Auf welchen Flächen weist der Bauherr der Seesener Straße 40-47 die neu anzulegenden Spielplatzflächen nach, die sich angesichts von 217 neuentstehenden Wohneinheiten gemäß Baurordnung Berlin auf rd. 870 qm belaufen - und wie bewertet das Bezirksamt die hier für Kinder und Jugendliche sowie deren Familien entstehende Qualität?
     
  4. Hat das Bezirksamt die Bedingung der Baugenehmigung vom 05.09.2014, wonach der Bauherr verpflichtet ist, Errichtung und Betrieb einer Kita mit 26 Plätzen spätestens zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, wenn 60% der zu errichtenden Wohnungen zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, auf deren Realisierbarkeit hin überprüft – und was wäre die Folge, sollte sich diese Auflage nicht realisieren lassen?
     
  5. Wird das Bezirksamt, anstatt weiterhin Investoren nach deren jeweiligem Grunderwerb mit einer großzügigen Befreiungspraxis von den Feststetzungen des alten West-Berliner Baunutzungsplans von 1958/61 mit Baurechten zu bedienen, die Festsetzungen eben dieses BNP außer Kraft setzen, um im Interesse einer aktiven Stadtplanungspolitik eigenen Vorstellungen zur Flächennutzung im Bezirk, insbesondere mit Blick auf eine mit- wachsende Infrastruktur (Sport, Grün, Kinder- und Jugendliche, soziale Erholungs- und Ausgleichsfläche) zur Durchsetzung zu verhelfen – und wenn ja, für welche Räume/Ortsteile - oder etwa weitere bahnbegleitende Flächen - im Bezirk wird darüber nachgedacht?

 

 

Zur Beantwortung Herr BzStR Schulte:

 

Zu 1. und 2.

Die Fragen unterstellen fälschlicher Weise, dass im Baugenehmigungsverfahren angebliche Planungsgewinne generiert werden. Als Planungsgewinn wird jedoch die Bodenwertsteigerung bezeichnet, die über eine Bebauungsplanfestsetzung für Flächen entstehen, die zuvor als Nichtbauland oder Bauerweiterungsland qualifiziert worden. Die erteilten Befreiungen haben ein Vorhaben zur Genehmigung gebracht, dass hinsichtlich seiner Dimensionierung ortüblich ist. Die Verkehrswerte für Baugrundstücke sind bereits auf derartige ortsübliche Bebauung abgestellt. Insofern ist die Wortwahl „großzügig“ hier auch irreführend.

 

Zu 3.

Für die 217 Wohneinheiten sind gemäß der Berliner Bauordnung 868 qm Spielfläche inkl. Bewegungsfläche erforderlich. Der Bauherr weist hiervon 664,85 qm im westlichen Grundstücksteil nach. Diese Spielfläche wurde in einem qualifizierten Freiraumplan dargestellt. Diese Planung entspricht den Ausführungsvorschriften über Spielplätze. Die restliche Fläche, also 203,15 qm konnte auf dem Grundstück nur mit großen Schwierigkeiten hergestellt werden. Für diese Fläche wurde daher eine Ablösesumme vereinbart. Mit diesem Mitteln werden die Spielplätze in der Umgebung aufgewertet, beispielsweise durch die Verbesserung der Barrierefreiheit.

 

Zu 4.

Zu dieser Frage erfolgt ja die Beantwortung bereits mit der Beantwortung der Fragen 2 bis 4 der Anfrage der CDU.

 

Zu 5.

Da Investoren in unserem Bezirk mit Baurechten nicht bedient werden, ist eine Beantwortung der Frage eigentlich nicht möglich. Aber ich mach es trotzdem. Ich möchte nämlich dafür beispielhaft  auf die Entwicklung im Bereich des Güterbahnhof Grunewald verweisen, wo das Bezirksamt durch das Durchführen eines Charretteverfahrens verschiedener Handlungsoptionen aufgezeigt hat, die sich mit den anfänglichen Erwartungen des Investors nicht gedeckt haben. Ein außer Kraft treten des Baunutzungsplans würde für die Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechender Grundstücke, Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch -  Zulässigkeit von Vorhaben -innerhalb der im Zusammenhang behaupten Ortsteile auslösen. Damit würde keine Reduzierung der baulichen Dichte bei entsprechenden Vorhaben zu erreichen sein. Die Handlungsspielräume des Bezirkes würde jedoch deutlich eingeengt werden. Insofern denke ich, dass wir hier, bei diesem Bauvorhaben, wenn man sich die Frage Spielplätze und Kita anguckt, versucht haben, das Maximum rauszuholen, was geht und wir konnten nur eine Kita mit 26 Plätzen einfordern und es war so, dass der Investor am Anfang sehr zurückhaltend war und ich freu mich jetzt also wirklich sehr, dass er jetzt in die Planung für eine Kita mit 70 Plätzen geht. Insofern ist es ein Erfolg, dass wir auch deutlich machen, dass Wohnbauten nur heutzutage nur dann funktionieren, wenn dementsprechende Einrichtungen der Infrastruktur eingefordert werden. Insofern ist es gut, dass wir eine Kita mit 70 Plätzen schaffen. Herzlichen Dank.

 


 

 
 

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