Drucksache - 0549/4  

 
 
Betreff: Stopp aller Umzugsaufforderungen beim Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne/Piraten/Linke(fraktionslos) 
Verfasser:Wuttig/Tillinger/Dr. Vandrey/Kaas Elias/Pabst/Cieschinger 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.03.2013 
18. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beratung
25.04.2013 
14. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit vertagt   
14.05.2013 
15. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.05.2013 
20. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16.05.2013 Folgendes beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, auf das Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf einzuwirken, dass keine Aufforderungen zum Umzug in eine kostengünstigere Wohnung erlassen werden und zwar bis zur Klärung der durch das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 22. Februar 2013 (Az: S37 AS 30006112) entstandenen Situation. Des Weiteren sollen keine neuen Aufforderungen zum Umzug ausgesprochen werden.

 

Der BVV ist bis zum 30.06.2013 zu berichten.


Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Der Senat von Berlin hat am 3. April 2012 die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) beschlossen, mit der das Land Berlin als erster kommunaler Träger eine auch die Gerichte bindende Rechtsverordnung zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach SGB II und SGB XII schafft.

 

Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) ist am 01. Mai 2012 in Kraft getreten. Sie weist die neuen Richtwerte für angemessene Wohnkosten abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger differenziert aus.

 

Die WAV unterliegt entsprechend der gesetzlichen Regelungen der uneingeschränkten Normenkontrolle durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. In seiner Urteilsverkündung am 25. April 2013 hat das Gericht im Rahmen des verhandelten Normenkontrollverfahrens die in der WAV bestimmten Richtwerte für angemessene Mieten in Berlin aufgrund der eingeflossenen Werte für die Heizkosten und der Härtefallregelungen als nicht schlüssig kritisiert. Gleichzeitig hat das Gericht aber weder den Mietspiegel, die einheitlichen Richtwerte für ganz Berlin noch dem Grunde nach das Bruttowarmmietenkonzept als Basis für die

WAV in Frage gestellt. Im Ergebnis könnte die Entscheidung für bestimmte Personengruppen zu einer Absenkung der Richtwerte führen. Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig, die WAV wird daher in Berlin weiterhin angewendet. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales will die Verordnung höchstrichterlich prüfen lassen. Die Revision  durch die Senatsverwaltung wurde auf der Sitzung der Amtsleiter für Soziales am 6.6.2013 angekündigt.

 

Bis zu dieser Entscheidung ist die Verordnung weiterhin anzuwenden.

 

Der Geschäftsführer des Jobcenters hat entsprechend zu dem Beschluss die folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Ich sehe mich als Geschäftsführer des Jobcenters außerstande, meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des oben genannten Beschlusses anzuweisen.

 

Zum einen erfolgen von Seiten des Jobcenters Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf keine Aufforderungen zum Umzug, sondern ausschließlich Aufforderungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Für die Realisierung einer möglichen Kostensenkung gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel Untervermietung, Zuzahlung aus Einkommensfreibeträgen oder geschütztem Vermögen oder auch Mietsenkung durch den Vermieter. Welche Möglichkeit gewählt wird, steht den betroffenen Kunden des Jobcenters frei.

 

Zum anderen bindet die hinsichtlich der Kostensenkung weiterhin gültige AV Wohnen als Ausführungsvorschrift die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwaltungsintern, so dass aus diesem Grund eine dem Gedanken des Beschlusses folgende Anweisung einen Verstoß gegen die geltende Weisungslage bedeuten würde. Inwieweit sich aus der derzeit in Abstimmung befindlichen neuen AV Wohnen etwas anderes ergibt, ist mir nicht bekannt und kann auch erst mit Inkrafttreten der Ausführungsvorschrift beachtet werden.

 

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang den Hinweis, dass ausschließlich höchstrichterliche Entscheidungen Gesetzeskraft besitzen und zu einer entsprechenden Änderung in Verfahrensweisen Anlass geben.

 

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

.

 

 

 

 

Reinhard Naumann                                                                                                            Carsten Engelmann

Bezirksbürgermeister                                                                                     Bezirksstadtrat

 

 


 

 
 

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