Öffentlich
Das Bezirksamt beschließt folgende bis längstens zum 31.12.2020 befristete Änderungen des mit Beschluss Nr. 248 der 152. Sitzung vom 17.2.2015 beschlossenen Sondernutzungskonzepts.
a) Bei der Bemessung des Grundmaßes für den Fußverkehr wird vorübergehend auf die Erhöhung um 0,20 m gemäß Nr. 1, 6. Absatz des Sondernutzungskonzepts verzichtet. Das Grundmaß für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs beträgt daher 1,80 m statt 2,00 m zuzüglich der zu ergänzenden seitlichen Sicherheitsräume (RASt 6.1.6.1., RASt 4.7.)
b) Abweichend von Nr. 6 des Sondernutzungskonzepts sind vorübergehend Unterstreifennutzungen durch Aufstellen von Tischen und Stühlen zulässig, sofern die in Nr. 1, 8. Absatz lit a), b), c), d), e), g), i) des Sondernutzungskonzepts vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden. Das Aufstellen von Blumenkübeln und –kästen, von Werbetafeln und auch das Aufstellen von Waren zum Zwecke der Präsentation im Unterstreifen sind weiterhin nicht zulässig.