“Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.”
Fundstelle:
§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 13. 12. 2001 (BGBl. I S. 3574)