Lärmschutz während des Tages

§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

“Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.”

Fundstelle:

§ 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 13. 12. 2001 (BGBl. I S. 3574)

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente

Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird. Weitergehende Einschränkungen nach den §§ 3 [Nachtruhe] und 4 [Sonn- und Feiertagsruhe] gehen vor.

Fundstelle:

§ 5 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735)

Lärmschutz während der Tageszeit an Sonn- und Feiertagen

“An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.”

Fundstelle:

§ 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 735)

Hinweise:

Die Regelung des § 4 LImSchG Berlin gilt ganztags an Sonn- und Feiertagen. An Sonnabenden – wie an anderen Werktagen – ist § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (siehe oben) zu beachten.