- ein Betretungsverbot (Täter) für die „gemeinsame“ Wohnung
- eine Bannmeile um diese Wohnung
- ein Kontakt- und Näherungsverbot im Arbeitsumfeld
- eine vorläufige Zuweisung der ehemals gemeinsam genutzten Wohnung an das Opfer
ausgesprochen werden.
Verstöße gegen solche gerichtlichen Anordnungen sind unter Strafe gestellt.
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In folgenden Zusammenhängen werden Gewalttaten als Menschenrechtsverletzungen verurteilt: - Körperliche und sexuelle Gewalt im Haushalt und der Familie, inklusive sexuellem Missbrauch von Mädchen und Vergewaltigung in der Ehe,
- sexuelle oder anderweitige Ausbeutung von Frauen (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung) am Arbeitsplatz, in Bildungseinrichtungen und anderswo,
- Frauenhandel,
- Zwangsprostitution,
- Gewalt in Zusammenhang mit Erbschaft / Mitgift,
- staatliche oder staatlich geduldete körperliche oder sexuelle Gewalt (in staatlichen Einrichtungen und anderswo).
Seit März 1994 besteht das ´Amt eines ständigen UN-Sonderberichterstatters über Gewalt an Frauen .
Am 22. Februar 2001 wurde erstmals in der Geschichte der Frauenrechte Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als Kriegsverbrechen, d. h. als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt. In dem historische Urteil wurde das Einsperren und die Vergewaltigung von Mädchen und Frauen als Folter und Sklaverei – als Verbrachen gegen die Menschlichkeit – eingestuft.
(Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen: 10 Jahre UN-Resolution 1325 .)
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Frauen , die in der Herkunftsfamilie Gewalt erlebt haben, werden auch in späteren Beziehungen wesentlich häufiger zum Opfer. Jungen, die in gewaltaffinen Familien aufwachsen, haben ein größeres Risiko, später selbst Täter zu sein.
BMFSFJ-Studie: Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen