Informationen für Freiwillig Wehrdienstleistende

Für wen kommen Leistungen in Betracht?

Für den Wehrpflichtigen und für seine Angehörigen, z.B. seine Ehefrau, Kinder, Eltern.

Was erhält die Ehefrau?

Monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 60 v.H. des Nettoeinkommens Ihres Ehemannes. Bei besonders hohen Einkommen gibt es allerdings eine Höchstgrenze. Hatte der Ehemann vor dem Wehrdienst kein Einkommen oder ein zu geringes (z.B. als Schüler oder Student): monatlicher Mindestunterhalt, der in jedem Fall den notwendigen Lebensunterhalt deckt. Dieser Betrag erhöht sich, wenn die Ehefrau im gemeinsamen Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt. Weihnachtsgeld im Dezember.

Was erhalten die Kinder?

Unterschiedliche Leistungen je nach der Art der Unterhaltsverpflichtung des einberufenen Vater. Das eheliche Kind erhält: Monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 12 v.H. des Nettoeinkommens seines Vaters. Es gibt hier allerdings eine Höchstgrenze. Hatte der Vater vor dem Wehrdienst kein Einkommen oder ein zu geringes (z.B. als Schüler oder Student): einen monatlichen Mindestunterhalt.

Wie werden Eltern berücksichtigt?

Auch Eltern können während des Wehrdienstes ihres Sohnes Unterhalt beantragen. Voraussetzung ist, dass ihr eigenes Einkommen für ihren Lebensbedarf nicht ausreicht. Ist dies der Fall, erhalten sie grundsätzlich die Leistungen, zu denen der Wehrpflichtige ihnen gegenüber verpflichtet ist.

Wie werden Geschwister behandelt?

Geschwister sind nach bürgerlichem Recht nicht verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Sie können aber in besonderen Fällen Leistungen nach dem USG beanspruchen. Beispiel: Der Wehrpflichtige hatte seinen bedürftigen Bruder vor dem Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten.

Was erhält der Grundwehrdienstleistende selbst?

Soldaten, die Grundwehrdienst als Freiwillig Wehrdienstleistender leisten, erhalten Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstkleidung sowie unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach dem Wehrsoldgesetz. Für Aufwendungen zum Lebensunterhalt, die darüber hinausgehen, können sie folgende zusätzliche Leistungen nach dem USG erhalten.

Hier geht es um die eigenen vier Wände

Mietwohnung Einem unverheirateten Wehrpflichtigen wird Mietbeihilfe gewährt, wenn er für sich eine Wohnung gemietet hat und alleinstehend ist. 100 v.H. der tatsächlichen Miete bis zu einer Höchstgrenze werden erstattet, wenn das Mietverhältnis bei Beginn des Wehrdienstes mindestens 6 Monate besteht. Die allgemeine Höchstgrenze kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen.

Versicherungsschutz

Privater Krankenversicherungsschutz Da der Wehrpflichtige während des Wehrdienstes unentgeltlich truppenärztlich versorgt wird, braucht er keinen privaten Krankenversicherungsschutz. Seine private Krankenversicherung sollte er deshalb aber nicht kündigen, sondern in ein "ruhendes" Vertragsverhältnis umwandeln lassen. Die dafür notwendigen "Ruhensbeiträge" werden nach dem USG erstattet. Schadensversicherungen Versicherungen sind heutzutage unentbehrlich. Deshalb werden z.B.

Hier geht es um die Kraftfahrzeugkosten

Die Betriebskosten für ein Kraftfahrzeug (Benzin, Steuer und Versicherung, Reparaturen) können nach dem USG nicht erstattet werden. Der Wehrpflichtige kann aber sein Kraftfahrzeug abmelden und erhält für die Zeit seines Wehrdienstes die Miete für eine Garage ersetzt.

Was geschieht mit Schulden?

Wehrpflichtige, die vor ihrer Einberufung Darlehensverbindlichkeiten eingegangen sind, kann die Verpflichtung, die Darlehenssumme zurückzuzahlen, nicht abgenommen werden. Lässt der Wehrpflichtige jedoch die während des Wehrdienstes fällig werdenden Raten stunden, können die hierfür anfallenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höchstgrenze vom Bund übernommen werden.

Leistungen für Selbständige

Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes bereits 12 Monate Inhaber eines Betriebes sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung ihrer Erwerbsgrundlage eine Wirtschaftsbeihilfe. Die Hilfe besteht regelmäßig darin, dass dem Wehrpflichtigen die Kosten für seinen Vertreter erstattet werden, soweit sie aus dem während des Grundwehrdienstes erwirtschafteten Gewinn nicht gedeckt werden können.

Leistungen für Sanitätsoffiziere

Für Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst als Stabsarzt oder Stabsapotheker leisten, gilt eine besondere Regelung. Hierüber informiert ausführlich das Merkblatt "Laufbahn der Sanitätsoffiziere", das beim Kreiswehrersatzamt (Wehrdienstberater) erhältlich ist.

Sozialdienst in der Bundeswehr

Innerhalb der ersten vier Wochen der allgemeinen Grundausbildung werden die Wehrpflichtigen durch den Sozialberater der Bundeswehr über die Leistungen nach dem USG eingehend unterrichtet. Auf Wunsch werden auch Einzelberatungen durchgeführt.