2026-01-05 Änderung der Wertgrenzen für Bauleistungen VOB/A - Newsletter
An die Mitglieder des Newsletters für Rundschreiben zum öffentlichen Bauwesen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Wertgrenzen für Bauleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) erfolgte mit Durchführung des satzungsgemäßen Verfahrens die Änderung des ersten Abschnitts der VOB/A – § 3a -Fußnoten 1 und 2. Diese ist im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 16.12.2025 B7).
*Ab dem 01.01.2026 dürfen Bauleistungen wie folgt beschafft werden:
- Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§3a der VOB/A)
- Direktauftrag bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§3a der VOB/A)
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 200.000 Euro ohne
Umsatzsteuer für Hochbauleistungen sowie 500.000 Euro ohne Umsatzsteuer für alle anderen Bauleistungen (Nr. 3.4.1 AV § 55 LHO).
Die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der
Gleichbehandlung, der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
Der Abschnitt 1 der VOB/A ist über den dynamischen Verweis in Nr. 3.1.1 der AV zu § 55 LHO ab dem 01.01.2026 anwendbar.
Auch für Direktaufträge gelten die Regelungen zur elektronischen Vergabe nach Nr. 8.1 Absatz 2 AV § 55 LHO, soweit der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer
übersteigt.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Geschäftszeichen V M 2-9 Özgür Özdagoglu
Tel. +49 30 90139 3322
abau@senstadt.berlin.de
Newsletter vom 22.12.2025
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