II. 1 Der Entsendungsablauf
Zur Vorbereitung einer Amtsperiode werden Selbstvertretungsorganisationen aufgerufen ein ordenliches Mitglied für die Mitarbeit im Landesbeirat vorzuschlagen und zu entsenden.
Wie im Verein ist die Tätigkeit im Gremium ehrenamtlich.
Die Entsendung des Mitglieds in den Landesbeirat erfolgt auf Vorschlag der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Berufung erfolgt durch einen Senatsbeschluss. Sie gilt für die gesamte Dauer der Amtsperiode (5 Jahre).
Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 25 Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen, Absatz 3 und 4:
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.
Die konstituierende Sitzung der 6. Amtsperiode des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen findet am 10. September 2025 in Präsenz statt. Die Übersendung der Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Sitzungstermin direkt an die berufene Person. Dazu benötigt das Mitglied eine persönliche E-Mail-Adresse.
Die berufene Person kann während ihrer Amtszeit nicht durch ein anderes Mitglied ihrer Organisation ausgetauscht oder vertreten werden. Die Vertretung findet über die gewählte Vertretung statt, der oder die vorher von Ihnen benachrichtigt wurde. Stellvertretenden Mitglieder können allen Sitzungen beiwohnen mit der Einschränkung, dass sie kein Stimmrecht haben.
Der Wechsel eines Mitglieds muss durch ein erneutes Verfahren durch den Senat erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Wechsel von der entsendenden Organisation in schriftlicher Form der Geschäftsstelle des Landesbeirats mitgeteilt wird. Im Zeitraum zwischen Ab- und Neuberufung eines Mitgliedes liegt das Stimmrecht bei dem stellvertretenden Mitglied. Dem Neu-Mitglied wird bis zur Berufung ein ständiges Gast- und Rederecht vom Landesbeirat eingeräumt.
Bitte beachten Sie bei der Wahl der Person, dass die Mitgliedschaft im Gremium für die Einarbeitung in die Themen, die Aneignung von rechtlichen und politischen Sachverhalten, die Vorbereitung für Arbeitsgruppen und Sitzungen, zeitlichen Aufwand und Bereitschaft zum Engagement erfordert. Strukturen der politischen Arbeit und Verwaltungsprozesse müssen verstanden und in den Abläufen bedacht werden.
Der Wechsel eines Mitgliedes bedeutet somit nicht nur einen hohen formalen Aufwand, es mindert auch die Arbeits- und Wirkungskontinuität des Gremiums.
II. 2 Das Gremium und seine Arbeit
Der Landesbeirat vertritt die Gesamtheit der Menschen mit Behinderungen aus Berlin und nicht nur die einzelnen vertretenden Vereine und Verbände. Somit vertritt auch jedes einzelne Mitglied die Entscheidungen des Gremiums nach außen.
Es wird ein respektvoller Umgang und eine wertschätzende Kommunikation praktiziert.
Neben den Sitzungen des Landesbeirats ist die Arbeit in den verschiedenen Arbeitsgruppen und Gremien wesentlich.
Einer besonderen Bedeutung kommen dabei die ‚Arbeitsgruppen für Menschen mit Behinderungen‘ in den einzelnen Senatsverwaltungen zu. In diesen Arbeitsgruppen werden die rechtlichen Erfassungen entsprechend der jeweiligen Fachverwaltungen in erster Linie bearbeitet. Beschlüsse und Stellungnahmen fließen zurück in den Landesbeirat und werden dort, je nach ihrer gesamtstädtischen Bedeutung, in der großen Runde weiter bearbeitet.
Der Landesbeirat entsendet in weitere Gremien und Ausschüsse und bildet auch selbstständig Arbeitsgruppen zu aktuellen Fragestellungen.
Er kann sachverständige Personen, Institutionen und Verbänden für tiefergehende Fragestellungen dazu holen.
Der Landesbeirat wird aufgefordert zu Entwürfen von Gesetzesnovellierungen, Rechtsvorschriften, An- und Verordnungen Kommentare oder Stellungnahmen abzugeben. In diesen Fällen ist eine zügige und unkomplizierte Zusammenarbeit für eine abgestimmt fristgerechte Antwort notwendig. Unterlagen dazu werden per E-Mail an das persönliches Postfach gesendet. In einigen Fällen sind die Dokumente vertraulich zu behandeln. Die Dokumente werden als (barrierefreie) PDF-Dokumenten oder als Word (.docx) gesendet. Bitte teilen Sie mit, wenn Sie andere Formen der Übermittlung benötigen.
Das Gremium hat sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung gegeben, in welcher die Funktionen und Arbeitsweisen geregelt sind.
Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 26 Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen, Absatz 2:
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.
Die Sitzungen finden 5 – 6 x pro Jahr statt, gegebenenfalls werden einzelne Themensitzungen angesetzt. Die Sitzungen werden in Präsenz oder auch online bzw. hybrid durchgeführt und sind nicht öffentlich. Vertiefende Themenarbeit bzw. Vorbereitungen finden in den internen und externen Arbeitsgruppen statt. Die Besetzung dieser Gruppen wird im Landesbeirat abgestimmt und findet in erster Linie aus Mitgliedern des Landesbeirats statt, kann aber auch von externen engagierten Personen besetzt werden.
Die Gremienmitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Für jede Landesbeiratssitzung wird ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro (Stand 2024) für die stimmberechtigt teilnehmende Person veranschlagt. Die Auszahlung erfolgt einmal zum Jahresende. Das Sitzungsgeld ist personengebunden und darf nicht an die Organisation ausgezahlt werden.
Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 25 (5): Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.
Die barrierefreie Mitarbeit und Teilnahme an den Sitzungen wird gewährleistet. Auch dafür sind wir auf die Mitwirkung der einzelnen Mitglieder angewiesen. Teilen Sie uns deshalb grundsätzlich und rechtzeitig vor jeder Sitzung mit, welche Bedarfe sie haben. Kurzfristige Anpassungen sind oft nicht möglich.
Jede Institution ist nur einmal im Gremium mit einer namentlich berufenen Person vertreten. Die Person wird nicht, auch nicht ausnahmsweise, durch eine andere Person derselben Institution vertreten. Gelebte Praxis des Gremiums in den bisherigen Amtsperioden war es, dass die Stellvertretung aus einer anderen Institution entsandt wird.
Vergleiche die Geschäftsordnung §2 Zusammensetzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen, Absatz 2
(2) Um bei der Zusammensetzung des Landesbeirates möglichst viele Behinderungsformen berücksichtigen zu können, sollen die Stellvertretungen nicht von schon im Landesbeirat vertretenen Organisationen benannt werden.
https://www.berlin.de/lb/behi-beirat/struktur/grundlage/wahl-und-geschaeftsordnung/
Das Gremium hat ein Vorsitz-Team, bestehen aus fünf Mitgliedern des Landesbeirats. Sowohl stimmberechtigte wie auch stellvertretende Mitglieder können sich in das Vorsitz-Team wählen lassen. Die Wahl findet in der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Amtsperiode statt.
Ziel ist es, damit die Vielfältigkeit von Menschen mit den verschiedenen Behinderungsformen in der Stadtgesellschaft in all ihren Lebenslagen abzubilden und ihre Themen zu erfassen.
II. 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind verbandsklageberechtigt
Eine Mitgliedschaft im Landesbeirat beinhaltet für den Verein oder Verband gleichzeitig die Möglichkeit einer Verbandsklage. Seit Anfang 2025 ist die Schlichtungsstelle bei der Landesbeauftragten eingerichtet, die bei Diskriminierungen oder Verstößen gegen angemessene Maßnahmen zur Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen, unterstützend tätig werden kann.
Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz §§ 32 Außerordentliches Klagerecht, Absatz 1: Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er geltend macht, dass eine öffentliche Stelle in rechtswidriger Weise
gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 oder
gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß den §§ 11 bis 15
verstößt.
II. 3 Was Sie als Mitglied mitbringen sollten
Das Interesse und die Lust sich auf etwas Neues einzulassen. Freude an der Zusammenarbeit mit anderen Vertretern, durchaus auch mit ganz anderen Vorstellungen und Lösungsideen. Zeitliche Ressourcen für die Sitzungen und Arbeitsgruppen, ihre Vor- und Nachbereitung und die Einarbeitung in die Themen. Offene und vorurteilsfreie Einstellung zur Verwaltung und ihren Prozessen. Methodenkenntnis für eine wertschätzende Zusammenarbeit. Und die Bereitschaft zu lernen.