Informationen zur Mitgliedschaft im Landesbeirat

Informationen für eine Berufung als Mitglied

In den Berliner Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen werden 15 stimmberechtigte und 15 stellvertretende Mitglieder aus Selbstvertretungsorganisationen berufen.
Es müssen Personen mit Interesse und den notwendigen Ressourcen für die Mitarbeit im Gremium sein. Die Amtsperiode läuft fünf Jahre.

Die Grundlage für die Arbeit des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen ergibt sich aus §§ 25 Landesgleichberechtigungsgesetz / Landesgleichberechtigungsgesetz in Leichter Sprache

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I Das Gremium Landesbeirat

I. 1 Ziel und Aufgabe des Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen ist über das Landesgleichberechtigungsgesetz legitimiert. Er ist das Beratungsgremium der Senatsverwaltungen und der Landesbeauftragten Berlins. Inhaltlich betrifft es alle Fragen, welche die Belange von Menschen mit Behinderung angehen und die Umsetzung ihrer Rechte nach der UN-BRK voranbringen.

Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 26: Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen
(1) Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren.
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.
(3) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen arbeitet eng mit behinderten¬politisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf frühzeitig zu seinen Sitzungen ein.
(4) Die Beschlüsse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen zugeleitet.

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/lgbg-573403.php

Die Aufgaben und Ziele sind in der Geschäftsordnung wie folgt zusammengefasst:

*Geschäftsordnung des Landesbeirats in der Fassung von Mai 2023:
§1 Aufgaben und Ziele *
(1) Ziel des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (nachfolgend Landesbeirat genannt) ist es, Impulse für behindertenpolitische Maßnahmen zu setzen.
(2) Der Landesbeirat bringt als Interessenvertretung der Zivilgesellschaft die Belange der Menschen mit Behinderungen im Land Berlin in die Politik und Verwaltung ein.
Er stärkt damit die Behindertenpolitik als Querschnittsaufgabe in allen Feldern der Politik.
(3) Der Landesbeirat hat die Aufgabe, die oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Landesbeirat hat bei Vorhaben, wie Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben, mit Auswirkung auf Menschen mit Behinderungen, eine beratende Funktion. Der Landesbeirat fasst Beschlüsse und kann diese den zuständigen öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übergeben. Er arbeitet eng mit behindertenpolitischen sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden, sowie weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen.
(5) Der Landesbeirat hat zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen Entsendungsaufgaben in verschiedene Arbeitsgruppen und Gremien, näheres regelt der §7.
(6) Die Mitglieder des Landesbeirats sind angehalten im gemeinsamen Interesse aller behinderter Menschen in der Stadt Berlin im Landesbeirat mitzuwirken.
(7) Als Interessenvertretung ist der Landesbeirat berechtigt, in die Öffentlichkeit zu wirken.
(8) Die Mitglieder vertreten in den Arbeitsgruppen und Gremien die vielfältigen Erfordernisse von Behinderungen im Namen des Landesbeirats.

https://www.berlin.de/lb/behi-beirat/struktur/grundlage/wahl-und-geschaeftsordnung/

I.2 Die Zusammensetzung des Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Die Zusammensetzung des Gremiums gliedert sich in zwei Teile, wobei der erste und der größere Anteil, mit Personen aus den Selbstvertretungsorganisationen besetzt ist. Der zweite Teil setzt sich aus im Gesetz festgeschriebenen Mitgliedern der Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Verbänden zusammen. Die Besetzung kann im Landesgleichberechtigungsgesetz nachgelesen werden.

§ 25: Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen
(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung eines neu berufenen Landesbeirates.
(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Vereinen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden elf nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
1. die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des Inklusionsamtes,
b) der Bezirke,
c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
d) der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
e) des Landessportbundes,
f) der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.,
g) eines Trägers oder einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI),
h) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration und
i) der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung und
3. die Hauptschwerbehindertenvertretung.
Für die stimmberechtigten Mitglieder sind 15 stellvertretende Mitglieder zu berufen, die entweder im Falle einer Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines stimmberechtigten Mitglieds bis zur Nachberufung die Stellung eines stimmberechtigten Mitglieds einnehmen. Für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rechtsvorschriften/lgbg-573403.php

I.3. Die Anbindung des Landesbeirats

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, wie auch die Landesbeauftragte sind an den Senat für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung angebunden. Die Landesbeauftragte hat dabei eine Stabsstelle inne, das heißt sie hat eine senatsübergreifende Funktion. Das trifft auch auf den Landesbeirat zu. Er teilt sich die Geschäftsstelle mit der Landesbeauftragten und hat seinen Sitz in Kreuzberg in der Oranienstraße 106, 10969 Berlin. Die Räume sind barrierefrei erreichbar.

Die Geschäftsstelle unterstützt das Gremium über die Organisation der Veranstaltungen und deren Dokumentation, sowie der Versendung und Verfolgung von Veröffentlichungen des Gremiums.

§9 Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
(1) Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen des Landesbeirats.
(2) Die Tagesordnung der Sitzungen wird von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und ggf. unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen erstellt.
(3) Die Geschäftsstelle dokumentiert die Sitzungen des Landesbeirats und verschickt diese an die Mitglieder. Ausschließlich für den internen Zweck der Protokollierung können Ton-/Videoaufnahmen angefertigt werden. Interessierte können die Niederschriften in der Geschäftsstelle des Landesbeirats abfordern. Die Protokolle, Beschlüsse und Kommuniqués des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen werden auf seiner Internetseite durch die Geschäftsstelle veröffentlicht.
(4) Die Geschäftsstelle ist für die ordnungsgemäße Versendung von Beschlüssen an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zuständig und überwacht deren Erledigung.
(5) Die fachliche Begleitung für den Landesbeirat zur Erfüllung der Aufgaben nach §26 LGBG und gemäß Aufgabenzuordnung erfolgt durch den Referenten*innen der Geschäftsstelle. In Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und mit der Leitung der Geschäftsstelle können u.a. Arbeitsaufträge erteilt, Berichte und Zuarbeiten angefordert werden.
(6) Es wird angestrebt, dass bei Stellenbesetzungsverfahren der Geschäftsstelle der Landesbeirat beratend beteiligt werden kann.
(7) In der Geschäftsstelle angestellte Personen sind von der Berufung in den Landesbeirat ausgeschlossen.

https://www.berlin.de/lb/behi-beirat/struktur/grundlage/wahl-und-geschaeftsordnung/

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II Die Entsendung der Gremienmitglieder

II. 1 Der Entsendungsablauf

Zur Vorbereitung einer Amtsperiode werden Selbstvertretungsorganisationen aufgerufen ein ordenliches Mitglied für die Mitarbeit im Landesbeirat vorzuschlagen und zu entsenden.
Wie im Verein ist die Tätigkeit im Gremium ehrenamtlich.

Die Entsendung des Mitglieds in den Landesbeirat erfolgt auf Vorschlag der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Die Berufung erfolgt durch einen Senatsbeschluss. Sie gilt für die gesamte Dauer der Amtsperiode (5 Jahre).

Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 25 Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen, Absatz 3 und 4:

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.

Die konstituierende Sitzung der 6. Amtsperiode des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen findet am 10. September 2025 in Präsenz statt. Die Übersendung der Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Sitzungstermin direkt an die berufene Person. Dazu benötigt das Mitglied eine persönliche E-Mail-Adresse.

Die berufene Person kann während ihrer Amtszeit nicht durch ein anderes Mitglied ihrer Organisation ausgetauscht oder vertreten werden. Die Vertretung findet über die gewählte Vertretung statt, der oder die vorher von Ihnen benachrichtigt wurde. Stellvertretenden Mitglieder können allen Sitzungen beiwohnen mit der Einschränkung, dass sie kein Stimmrecht haben.
Der Wechsel eines Mitglieds muss durch ein erneutes Verfahren durch den Senat erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Wechsel von der entsendenden Organisation in schriftlicher Form der Geschäftsstelle des Landesbeirats mitgeteilt wird. Im Zeitraum zwischen Ab- und Neuberufung eines Mitgliedes liegt das Stimmrecht bei dem stellvertretenden Mitglied. Dem Neu-Mitglied wird bis zur Berufung ein ständiges Gast- und Rederecht vom Landesbeirat eingeräumt.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Person, dass die Mitgliedschaft im Gremium für die Einarbeitung in die Themen, die Aneignung von rechtlichen und politischen Sachverhalten, die Vorbereitung für Arbeitsgruppen und Sitzungen, zeitlichen Aufwand und Bereitschaft zum Engagement erfordert. Strukturen der politischen Arbeit und Verwaltungsprozesse müssen verstanden und in den Abläufen bedacht werden.
Der Wechsel eines Mitgliedes bedeutet somit nicht nur einen hohen formalen Aufwand, es mindert auch die Arbeits- und Wirkungskontinuität des Gremiums.

II. 2 Das Gremium und seine Arbeit

Der Landesbeirat vertritt die Gesamtheit der Menschen mit Behinderungen aus Berlin und nicht nur die einzelnen vertretenden Vereine und Verbände. Somit vertritt auch jedes einzelne Mitglied die Entscheidungen des Gremiums nach außen.

Es wird ein respektvoller Umgang und eine wertschätzende Kommunikation praktiziert.

Neben den Sitzungen des Landesbeirats ist die Arbeit in den verschiedenen Arbeitsgruppen und Gremien wesentlich.
Einer besonderen Bedeutung kommen dabei die ‚Arbeitsgruppen für Menschen mit Behinderungen‘ in den einzelnen Senatsverwaltungen zu. In diesen Arbeitsgruppen werden die rechtlichen Erfassungen entsprechend der jeweiligen Fachverwaltungen in erster Linie bearbeitet. Beschlüsse und Stellungnahmen fließen zurück in den Landesbeirat und werden dort, je nach ihrer gesamtstädtischen Bedeutung, in der großen Runde weiter bearbeitet.

Der Landesbeirat entsendet in weitere Gremien und Ausschüsse und bildet auch selbstständig Arbeitsgruppen zu aktuellen Fragestellungen.
Er kann sachverständige Personen, Institutionen und Verbänden für tiefergehende Fragestellungen dazu holen.

Der Landesbeirat wird aufgefordert zu Entwürfen von Gesetzesnovellierungen, Rechtsvorschriften, An- und Verordnungen Kommentare oder Stellungnahmen abzugeben. In diesen Fällen ist eine zügige und unkomplizierte Zusammenarbeit für eine abgestimmt fristgerechte Antwort notwendig. Unterlagen dazu werden per E-Mail an das persönliches Postfach gesendet. In einigen Fällen sind die Dokumente vertraulich zu behandeln. Die Dokumente werden als (barrierefreie) PDF-Dokumenten oder als Word (.docx) gesendet. Bitte teilen Sie mit, wenn Sie andere Formen der Übermittlung benötigen.

Das Gremium hat sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung gegeben, in welcher die Funktionen und Arbeitsweisen geregelt sind.

Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 26 Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen, Absatz 2:
(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.

Die Sitzungen finden 5 – 6 x pro Jahr statt, gegebenenfalls werden einzelne Themensitzungen angesetzt. Die Sitzungen werden in Präsenz oder auch online bzw. hybrid durchgeführt und sind nicht öffentlich. Vertiefende Themenarbeit bzw. Vorbereitungen finden in den internen und externen Arbeitsgruppen statt. Die Besetzung dieser Gruppen wird im Landesbeirat abgestimmt und findet in erster Linie aus Mitgliedern des Landesbeirats statt, kann aber auch von externen engagierten Personen besetzt werden.
Die Gremienmitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Für jede Landesbeiratssitzung wird ein Sitzungsgeld von 20,00 Euro (Stand 2024) für die stimmberechtigt teilnehmende Person veranschlagt. Die Auszahlung erfolgt einmal zum Jahresende. Das Sitzungsgeld ist personengebunden und darf nicht an die Organisation ausgezahlt werden.

Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz § 25 (5): Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.

Die barrierefreie Mitarbeit und Teilnahme an den Sitzungen wird gewährleistet. Auch dafür sind wir auf die Mitwirkung der einzelnen Mitglieder angewiesen. Teilen Sie uns deshalb grundsätzlich und rechtzeitig vor jeder Sitzung mit, welche Bedarfe sie haben. Kurzfristige Anpassungen sind oft nicht möglich.

Jede Institution ist nur einmal im Gremium mit einer namentlich berufenen Person vertreten. Die Person wird nicht, auch nicht ausnahmsweise, durch eine andere Person derselben Institution vertreten. Gelebte Praxis des Gremiums in den bisherigen Amtsperioden war es, dass die Stellvertretung aus einer anderen Institution entsandt wird.

Vergleiche die Geschäftsordnung §2 Zusammensetzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen, Absatz 2
(2) Um bei der Zusammensetzung des Landesbeirates möglichst viele Behinderungsformen berücksichtigen zu können, sollen die Stellvertretungen nicht von schon im Landesbeirat vertretenen Organisationen benannt werden.

https://www.berlin.de/lb/behi-beirat/struktur/grundlage/wahl-und-geschaeftsordnung/

Das Gremium hat ein Vorsitz-Team, bestehen aus fünf Mitgliedern des Landesbeirats. Sowohl stimmberechtigte wie auch stellvertretende Mitglieder können sich in das Vorsitz-Team wählen lassen. Die Wahl findet in der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Amtsperiode statt.

Ziel ist es, damit die Vielfältigkeit von Menschen mit den verschiedenen Behinderungsformen in der Stadtgesellschaft in all ihren Lebenslagen abzubilden und ihre Themen zu erfassen.

II. 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats sind verbandsklageberechtigt

Eine Mitgliedschaft im Landesbeirat beinhaltet für den Verein oder Verband gleichzeitig die Möglichkeit einer Verbandsklage. Seit Anfang 2025 ist die Schlichtungsstelle bei der Landesbeauftragten eingerichtet, die bei Diskriminierungen oder Verstößen gegen angemessene Maßnahmen zur Barrierefreiheit von öffentlichen Stellen, unterstützend tätig werden kann.

Vergleiche Landesgleichberechtigungsgesetz §§ 32 Außerordentliches Klagerecht, Absatz 1: Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er geltend macht, dass eine öffentliche Stelle in rechtswidriger Weise
gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 oder
gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß den §§ 11 bis 15
verstößt.

II. 3 Was Sie als Mitglied mitbringen sollten

Das Interesse und die Lust sich auf etwas Neues einzulassen. Freude an der Zusammenarbeit mit anderen Vertretern, durchaus auch mit ganz anderen Vorstellungen und Lösungsideen. Zeitliche Ressourcen für die Sitzungen und Arbeitsgruppen, ihre Vor- und Nachbereitung und die Einarbeitung in die Themen. Offene und vorurteilsfreie Einstellung zur Verwaltung und ihren Prozessen. Methodenkenntnis für eine wertschätzende Zusammenarbeit. Und die Bereitschaft zu lernen.

Buttonbild zum Berufungsprozess

III Der Berufungsprozess

III. 1 Mitglied des Landesbeirats werden

Zurzeit können Sie sich nicht mehr für eine Mitgliedschaft im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bewerben.

Die konstituierende Sitzung findet am 10. September 2025 statt und die berufenen Mitglieder erhalten dazu eine gesonderte Einladung. Damit endet auch die 5. Amtsperiode des Landesbeirats.

III. 2 Voraussetzungen für die Entsendungsorganisation

1. Gemeinnütziger Verein/Verband entsprechend § 25 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
2. Ansässigkeit, Sitz und Tätigkeit in Berlin
3. Selbstvertretung für Menschen mit Behinderungen und/oder deren Angehörige
4. Satzungsgemäßer Zweck und Aufgabe der Institution betrifft ausschließlich Menschen mit Behinderungen, besondere und chronisch Erkrankte und deren Angehörige

III. 3 Die Erstberufung 6. Amtsperiode

Die Erstberufung zur 6. Amtsperiode wird über ein Auswahlkomitee von sechs Personen aus den Interessenverbänden und der Landesbeauftragten nach vorher festgelegten und abgestimmten Kriterien entschieden. Dem Landesbeirat mit der Möglichkeit zur Einspruchnahme zur Kenntnis gegeben und schließlich als Berufungsliste über die Landesbeauftragte der Senatorin für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Beschließung wird mit einer urkundlichen Mitteilung der Senatorin bestätigt. Und der Senat veröffentlicht eine Pressemitteilung auf seiner Webseite.

III. 4 Mitgliederwechsel während der Amtszeit

Innerhalb der Amtszeit werden Wechsel der Mitglieder zunächst von der entsendenden Institution der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Zu beachten ist hierbei auch die Mitarbeit in anderen Arbeitsgruppen und Gremien der Person und ob der/die Nachfolgenden diese Mitgliedschaften übernehmen kann. In einer Landesbeiratssitzung wird die Neubesetzung vom Gremium abgestimmt.

In der Geschäftsstelle werden die Mitteilungen zum Mitgliederwechsel gesammelt und für eine Berufung vorbereitet. In einem Jahr sollte es höchstens eine Anmeldung zum Mitgliedswechsel geben, da es mit einem hohen formalen Aufwand verbunden ist, aber auch die Arbeit des Gremiums beeinflusst. Die abgestimmten ausscheidenden und neuen Mitglieder werden in einer Beschlussvorlage dem Senat vorgelegt. Hier wiederholt sich der Prozess; in einer Senatssitzung wird über die Wechsel abgestimmt und es wird urkundlich und mit einer Presseerklärung bescheinigt.

Die Gremienzusammensetzung muss die beachten, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder mit Frauen besetzt sind.

Buttonbild rechtliche Grundlagen

IV Rechtliche Grundlagen und Informationen

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Arbeit im Landesbeirat und den Arbeitsgruppen sind:
- das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) ,
- das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ,
- das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)
und ihre jeweiligen Ausführungsvorschriften.

Zu den verschiedenen Fragen kommen jeweils andere Gesetze und Vorschriften hinzu. Von den Mitgliedern des Landesbeirats wird nicht erwartet, dass sie eine juristische Bildung oder Vorkenntnis mitbringen. Für tiefergehende Informationen kann der Landesbeirat Fachleute zu seinen Sitzungen einladen. Allerdings bedeutet die Arbeit im Gremium auch, sich mit Gesetztestexten auseinander zu setzen, um den Rahmen zu den behindertenpolitischen Fragestellungen zu kennen und daraus Lösungen zu entwickeln.

Das meiste an Information ist digital vorhanden. So finden sich alle Gesetze, Erläuterungen und weiterführenden Hinweise im Internet. Hier einige wichtige Informationsquellen:
- Webseite der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen
https://www.berlin.de/lb/

- Webseite des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
https://www.berlin.de/lb/behi-beirat/

- Webseite des Abgeordnetenhauses https://www.parlament-berlin.de/

Webseiten verschiedener Arbeitsgruppen für Menschen mit Behinderungen:
- Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/behindertenpolitik/ag-menschen-mit-behinderung/

- Arbeitsgruppe für Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltung fürBildung, Jugend und Familie https://www.berlin.de/sen/bjf/service/ag-menschen-mit-behinderungen/

Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Abteilung Wirtschaft
https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/gleichstellung-von-menschen-mit-behinderungen/

- – Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
https://www.berlin.de/sen/wgp/ueber-uns/artikel.1468413.php

- Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (SenStadt)
https://www.berlin.de/sen/bauen/baurecht-und-bauplanung/barrierefreies-bauen/ag-bauen-barrierefrei/

- Arbeitsgruppe Menschen mit Behinderung der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
https://www.berlin.de/sen/kultgz/service/arbeitsgruppe-barrierefreiheit-und-inklusion/

Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Raum E 010