Außerordentliches Klagerecht

Gutachten Verbandsklagerecht

  • Protokoll der Vorstellung des Gutachtens zum Verbandsklagerecht von Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Richter

    Die Vorstellung des Gutachtens fand in der 30. Sitzung (05.03.2025) des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen, in seiner 5. Amtsperiode statt.

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Der Berücksichtigung der Barrierefreiheit ist in den zurückliegenden Jahren immer mehr Beachtung geschenkt worden. In den gesetzlichen Regelungen Berlins sind entsprechende Bestimmungen aufgenommen worden, durch die eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verhindert werden soll.

§ 32 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27.September 2021 eröffnet die Möglichkeit für das Außerordentliche Klagerecht für Vereine oder Verbände mit einem stimmberechtigten Mitglied im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, wenn die öffentliche Verwaltung gegen das Diskriminierungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit verstößt.

Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Berliner Behörden verpflichtet, diese Vereine oder Verbände über die Erteilung einer Abweichung von den rechtlichen Vorschriften rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Grundlage

§ 32 – Außerordentliches Klagerecht LGBG

(1) Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er gelten macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise
1. gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 oder
2. gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß §§ 11 bis 15 verstößt.

(2) Das außerordentliche Klagerecht gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Eine Klage oder Widerspruch nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der verband nachweist, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

Übersicht Klageberechtigte

Liste der klageberechtigten Vereine und Verbände des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung (Stand 09/2025):

Gehörlosenverband Berlin e. V.
Zingster Straße 8
13051 Berlin

Schwerhörigen-Verein Berlin e. V.
Sophie-Charlotte-Str. 23A
14059 Berlin

Pro Retina e.V. – Regionalgruppe Berlin Selbsthilfevereinigung von Menschen mit Netzhautdegeneration (zur Internetseite Pro Retina e.V. – Regionalgruppe Berlin)
Am Gutspark 8
10367 Berlin

Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegr. 1874 e. V.
Auerbacher Straße 7
14193 Berlin

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
Böttgerstraße 21
13357 Berlin

Elternzentrum Berlin e.V. – Autismus-Spektrum
c/o Würzburger Str. 8
10789 Berlin

Arbeitsgemeinschaft für ein selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen – ASL e. V.
Skalitzer Str. 6
10999 Berlin

InterAktiv e.V.
Wilhelmshavener Str. 32
10551 Berlin

Cooperative Mensch e. V.
Schlangenbader Straße 18
14197 Berlin

Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V.
Littenstraße 108
10179 Berlin

Netzwerk behinderter Frauen Berlin e. V.
Tempelhofer Damm 160
12099 Berlin

NETZWERK ARTIKEL 3 e. V.
Leipziger Straße 61
10117 Berlin

Berliner Behindertenverband e. V.
Jägerstr. 63D
10117 Berlin

Kinder Pflege Netzwerke e.V.
Gotenstr. 12
10829 Berlin

bipolaris – Manie & Depression Selbsthilfevereinigung Berlin-Brandenburg e. V.
Tegeler Weg 4
10589 Berlin

Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

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