Wahl- und Geschäftsordnung

Ein aufgeklapptes Gesetzesbuch. Darüber schweben Paragraphen.

Geschäftsordnung (Fassung vom 13.03.2024)

Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (LB) gemäß §26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG).

§1 Aufgaben und Ziele
(1) Ziel des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (nachfolgend Landesbeirat genannt) ist es, Impulse für behindertenpolitische Maßnahmen zu setzen.
(2) Der Landesbeirat bringt als Interessenvertretung der Zivilgesellschaft die Belange der Menschen mit Behinderungen im Land Berlin in die Politik und Verwaltung ein.
Er stärkt damit die Behindertenpolitik als Querschnittsaufgabe in allen Feldern der Politik.
(3) Der Landesbeirat hat die Aufgabe, die oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Landesbeirat hat bei Vorhaben, wie Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben, mit Auswirkung auf Menschen mit Behinderungen, eine beratende Funktion. Der Landesbeirat fasst Beschlüsse und kann diese den zuständigen öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übergeben. Er arbeitet eng mit behindertenpolitischen sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden, sowie weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen.
(5) Der Landesbeirat hat zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen Entsendungsaufgaben in verschiedene Arbeitsgruppen und Gremien, näheres regelt der §7.
(6) Die Mitglieder des Landesbeirats sind angehalten im gemeinsamen Interesse aller behinderter Menschen in der Stadt Berlin im Landesbeirat mitzuwirken.
(7) Als Interessenvertretung ist der Landesbeirat berechtigt, in die Öffentlichkeit zu wirken.
(8) Die Mitglieder vertreten in den Arbeitsgruppen und Gremien die vielfältigen Erfordernisse von Behinderungen im Namen des Landesbeirats.

§2 Zusammensetzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Landesbeirat setzt sich entsprechend §25 LGBG zusammen.
(2) Um bei der Zusammensetzung des Landesbeirates möglichst viele Behinderungsformen berücksichtigen zu können, sollen die Stellvertretungen nicht von schon im Landesbeirat vertretenen Organisationen benannt werden.

§3 Vorsitz
(1) Der Landesbeirat wählt nach seiner Konstituierung unter Leitung des oder der bisherigen Vorsitzenden des Landesbeirates ein Vorsitzenden-Team gemäß der Wahlordnung des Landesbeirats. Das Vorsitzenden-Team besteht aus dem/der Vorsitzenden und aus mindestens zwei und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Vorsitzenden-Teams sind gleichzeitig Stellvertretungen der/des Vorsitzenden. Die weiteren Mitglieder des Vorsitzenden-Team können in Blockwahl gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorsitzenden-Teams vor Ablauf der regulären Amtszeit ist eine Neuwahl für die vakant gewordene Funktion anzusetzen. Die Neuwahl gilt für den Rest der Wahlperiode.
(3) Aufgaben des Vorsitzenden-Teams sind insbesondere:
a. Vertretung des Landesbeirates nach Innen und Außen; dies umfasst mündliche und schriftliche Stellungnahmen oder Positionierungen für den gesamten Landesbeirat,
b. Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen des Landesbeirates,
c. Themensetzung für die gemeinsame Arbeit des Landesbeirates in Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten,
d. Organisation der Gremienarbeit,
e. Öffentlichkeitsarbeit,
f. Mitarbeit an der Haushaltsplanung.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt gemeinsam mit der Geschäftsstelle des Landesbeirats.
(4) Die Mitglieder des Vorsitzenden-Teams bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden-Teams im Amt.

§4 Einberufung und Leitung der Sitzungen
(1) Die Einladungen zu den Sitzungen sind mit einem Vorschlag für die Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn durch die Geschäftsstelle zu versenden.
(2) Mitglieder des Landesbeirats haben Anträge und Beschlussvorlagen an den Landesbeirat bis spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstag der Geschäftsstelle des Landesbeirats vorzulegen, damit diese rechtzeitig – nach Möglichkeit mit der Einladung – verschickt werden können. Organisationen, die nicht dem Landesbeirat angehören, reichen Anträge und Beschlussvorlagen über ein Mitglied des Landesbeirats oder über die Geschäftsstelle ein.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine dringliche Behandlung der später eingegangenen Anträge beschlossen werden.
(4) Alle Mitglieder unterrichten die Geschäftsstelle rechtzeitig von ihrer gegebenen Verhinderung. Stimmberechtigte Mitglieder benachrichtigen, sofern sie an der Sitzung nicht teilnehmen können, ihre Stellvertretung selbstständig.
(5) Der oder die Vorsitzende des Landesbeirats übernimmt die Sitzungsleitung. Ist der oder die Vorsitzende verhindert, übernimmt ein Mitglied des Vorsitzenden-Teams die Sitzungsleitung.
(6) Bei Abwesenheit aller nach Absatz 5 benannten Personen bestimmen die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung.
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§5 Arbeitsweise
(1) Der Landesbeirat tagt in der Regel alle zwei Monate am ersten Mittwoch eines ungeraden Monats, außerhalb der Schulferien. Außerordentliche Sitzungen sind nach Maßgabe des Vorsitzenden-Teams oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
Zusätzlich können themenspezifische Sitzungen ohne Beschlussfassung durchgeführt werden.
(2) Die berufenen Stellvertretungen haben bei den Sitzungen Teilnahmerecht und beratende Stimme.
(3) An den Sitzungen des Landesbeirats können ferner teilnehmen:
1. Vertretungen der durch den Gegenstand der Beratung berührten Senats- oder Bezirksverwaltungen sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (nach LGBG §2 Geltungsbereich),
2. vom Landesbeirat eingeladene Sachverständige,
3. Ehrenmitglieder.
(4) Dem Landesbeirat obliegt es, entsprechend der Tagesordnung Vertretungen bezirklicher Beiräte zur Teilnahme einzuladen bzw. der regelmäßigen Teilnahme von Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zuzustimmen.
(5) Die Anwesenheit weiterer Gäste, mit Ausnahme der persönliche Assistent*innen, bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Landesbeirats. Die gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes finden Beachtung.
(6) Die Sitzungen des Landesbeirats können als Präsenzveranstaltung, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder im Hybrid-Format stattfinden. Dabei ist allen Mitgliedern und Gästen ein barrierefreier Zugang sowie eine barrierefreie Mitwirkung zu gewähren.
(7) Die Geschäftsstelle soll rechtzeitig über Einzuladende und insbesondere über besondere Bedarfe für eine barrierefreie Teilnahme informiert werden. Sie wird über Zu- und Absagen in Kenntnis gesetzt.
(8) Wortbeiträge der Teilnehmenden sollen nicht länger als drei Minuten dauern. Die Sitzungsleitung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Beschlüsse des Landesbeirats werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates zugeleitet. Näheres regelt §9.

§6 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesbeirats ist bei Anwesenheit von mindestens 8 der 15 stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Dies gilt unabhängig vom Sitzungsformat. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Landesbeirat mit derselben Tagesordnung erneut einzuberufen. Dieser ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes vorsieht. Im Falle der Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds nimmt das stellvertretende Mitglied das Stimmrecht wahr. Eine Übertragung des Stimmrechts auf weitere Personen bzw. andere Mitglieder des Landesbeirats ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Eilbedürftige Entscheidungen können dem Landesbeirats im schriftlichen Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt werden. Wenn ein Mitglied einen schriftlichen Beschlussvorschlag vorlegt, eine Beschlussfassung ohne vertiefte Diskussion möglich erscheint und über diese Voraussetzung Einvernehmen zwischen dem anmeldenden Mitglied und der oder dem Vorsitzenden-Team besteht. Die Beschlussfassung ist von der Geschäftsstelle einzuleiten. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren ist die Zustimmung von mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats erforderlich. Sollte diese Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand des Beschlussvorschlags vorliegen, gilt der Antrag als abgelehnt.

§7 Bildung und Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgruppen und weitere Gremien
(1) Der Landesbeirat entsendet seine Mitglieder oder von ihm beauftragte Personen in Arbeitsgruppen oder andere Gremien und vergibt damit inhaltliche Mandate. Insbesondere nimmt der Landesbeirat seinen Entsendungsauftrag in Arbeitsgruppen und Gremien mit gesetzlicher Grundlage wahr. Diese ergeben sich u.a. aus Folgenden:
a) Arbeitsgruppen Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltungen gemäß §19 LGBG,
b) für den Berliner Teilhabebeirat nach §9 AG SGB IX und für die Bezirksteilhabebeiräte nach §10 AG SGB IX,
c) für die Rahmenvertragsverhandlungen nach §131 Abs. 2 SGB2 SGB IX,
d) für die Schiedsstelle nach §133 Abs. 5 Pkt. 10 SGB10SGB IX und
e) für den Landesjugendhilfeausschuss nach §38 Abs. 2 Pkt. 6 AG-KJHG Berlin (Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz).
(2) Der Landesbeirat kann interne Arbeitsgruppen einsetzen, in die auch Nicht-Mitglieder des Landesbeirats berufen werden können.
(3) Mitglieder des Landesbeirats oder durch ihn beauftragte Personen in den Arbeitsgruppen oder Gremien sind dem Landesbeirat rechenschaftspflichtig. Berichte zu deren Themen und Standpunkten der sowie dortigen Einbringungen der Interessenvertretung erfolgen:
a. mündlich auf der darauffolgenden Landesbeiratssitzung und
b. in einer kurzen schriftlichen Zusammenfassung an die Geschäftsstelle, die die Ergebnisse zusammenträgt.
Werden mehrere Mitglieder des Landesbeirats oder von ihm beauftragte Personen in eine Arbeitsgruppe oder Gremium entsandt, wird zugleich eine verantwortliche Person und Stellvertretung zur Berichterstattung gewählt.
(4) Die Berichte dienen dem Landesbeirat zur Meinungsbildung und gemeinsamen Positionierung, die wiederum in die entsprechenden Arbeitsgruppen und Gremien getragen werden, sowie Grundlage von Stellungnahmen und ähnlichem sind.

§8 Empfehlung zur Abberufung von Mitgliedern und dem Ausscheiden aus dem Landesbeirat
(1) Sollte ein Landesbeiratsmitglied länger als ein halbes Jahr hintereinander ohne Entschuldigung den Sitzungen des Landesbeirats fernbleiben und auf Nachfragen der Geschäftsstelle keine Rückmeldung erfolgen, soll auf der darauffolgenden Landesbeiratssitzung über eine Empfehlung zur Abberufung des Mitglieds beraten werden.
(2) Auch bei den Entsendungen von Mitgliedern soll eine drohende oder vorliegende Abwesenheit über einen längeren Zeitraum dem Landesbeirat mitgeteilt werden. Das Vorsitz-Team berät das weitere Vorgehen.
(3) Der Empfehlung zur Abberufung von Mitgliedern bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Empfehlung der Abberufung von Mitgliedern kann neben §8 Abs. 1 und 2 aus den folgenden Gründen erfolgen:
a. Das Mitglied hält sich mehrfach nicht an die Geschäftsordnung,
b. das Mitglied vertritt vorsätzlich im Namen des Landesbeirats eigene Interessen nach außen, die nicht den Positionen des Landesbeirats entsprechen.
c. Ein Interessenskonflikt wird angenommen u.a. bei gewerblichen, verbandlichen, personellen Verflechtungen. Dazu wird eine Stellungnahme eingeholt. Das Vorsitz-Team berät das weitere Vorgehen.
(4) Die Empfehlung zur Abberufung eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Landesbeirats. Sie wird durch die oder den Landesbeauftragte*n an den Senat weitergeleitet.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes vor Ablauf der regulären Amtszeit soll eine Nachbesetzung für den Rest der Wahlperiode erfolgen.

§9 Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
(1) Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen des Landesbeirats.
(2) Die Tagesordnung der Sitzungen wird von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und ggf. unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen erstellt.
(3) Die Geschäftsstelle dokumentiert die Sitzungen des Landesbeirats und verschickt diese an die Mitglieder. Ausschließlich für den internen Zweck der Protokollierung können Ton-/Videoaufnahmen angefertigt werden. Interessierte können die Niederschriften in der Geschäftsstelle des Landesbeirats abfordern. Die Protokolle, Beschlüsse und Kommuniqués des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen werden auf seiner Internetseite durch die Geschäftsstelle veröffentlicht.
(4) Die Geschäftsstelle ist für die ordnungsgemäße Versendung von Beschlüssen an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zuständig und überwacht deren Erledigung.
(5) Die fachliche Begleitung für den Landesbeirat zur Erfüllung der Aufgaben nach §26 LGBG und gemäß Aufgabenzuordnung erfolgt durch den Referenten*innen der Geschäftsstelle. In Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und mit der Leitung der Geschäftsstelle können u.a. Arbeitsaufträge erteilt, Berichte und Zuarbeiten angefordert werden.
(6) Es wird angestrebt, dass bei Stellenbesetzungsverfahren der Geschäftsstelle der Landesbeirat beratend beteiligt werden kann.
(7) In der Geschäftsstelle angestellte Personen sind von der Berufung in den Landesbeirat ausgeschlossen.

§10 Sitzungsgeld
Die Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertretungen erfolgt ehrenamtlich. Die anwesenden stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder des Landesbeirates erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.
Ehrenmitglieder und Gäste erhalten kein Sitzungsgeld.

§11 Ehrenmitgliedschaft
Stimmberechtigte, stellvertretende und nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesbeirats, die sich um die Arbeit des Landesbeirats besonders verdient gemacht haben, können bei oder nach Ausscheiden aus dem Landesbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind ohne Teilnahmezwang zu allen Sitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§12 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landesbeirat durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vornehmen.

§13 Rechtswirksamkeits- / Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Paragraphen ungültig sein, wird die Wirksamkeit der anderen Paragraphen dadurch nicht berührt.

§14 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 11. Mai 2023 nach dem Beschluss des Landesbeirats in Kraft.
Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen

Stand 10.05.2023

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