Wahl- und Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung (Fassung vom 05.11.2026)

Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (LB) gemäß §26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) vom 27.09.2021.

§ 1 Aufgaben, Ziele und Grundsätze
(1) Ziel des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen (nachfolgend Landesbeirat genannt) ist es, Impulse für behindertenpolitische Maßnahmen zu setzen.
(2) Der Landesbeirat bringt als Interessenvertretung der Zivilgesellschaft die Belange der Menschen mit Behinderungen im Land Berlin in die Politik und Verwaltung ein. Er stärkt damit die Behindertenpolitik als Querschnittsaufgabe in allen Feldern der Politik.
(3) Der Landesbeirat hat die Aufgabe, die oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren, zu beraten und zu unterstützen.
(4) Der Landesbeirat hat bei Vorhaben, wie Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben, mit Auswirkung auf Menschen mit Behinderungen eine beratende Funktion. Der Landesbeirat fasst Beschlüsse und kann diese den zuständigen öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übergeben. Er arbeitet eng mit behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden sowie weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft zusammen.
(5) Der Landesbeirat hat zur Wahrung der Interessen der Menschen mit Behinderungen Entsendungsaufgaben in verschiedene Arbeitsgruppen und Gremien. Näheres regelt § 7.
(6) Die Mitglieder und die durch den Landesbeirat entsandten Personen vertreten in den Arbeitsgruppen und Gremien die vielfältigen Erfordernisse von Behinderungen im Namen des Landesbeirats.
(7) Die Mitglieder des Landesbeirats sind angehalten, im Landesbeirat selbst sowie in den Arbeitsgruppen und anderen Gremien, im gemeinsamen Interesse aller Menschen mit Behinderungen im Land Berlin mitzuwirken.
(8) Als Interessenvertretung ist der Landesbeirat berechtigt, in die Öffentlichkeit zu wirken.
(9) Der Landesbeirat setzt sich gegen jede Form der Diskriminierung ein und handelt in Solidarität mit marginalisierten Gruppen. Er berücksichtigt in seiner Arbeit und Kommunikation, dass Menschen mit Behinderungen, die aufgrund weiterer Merkmale oder Lebenslagen mehrfach marginalisiert sind, in besonderem Maße von Diskriminierung betroffen sind.
§ 2 Zusammensetzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
(1) Der Landesbeirat setzt sich entsprechend § 25 LGBG zusammen.
(2) Um bei der Zusammensetzung des Landesbeirats möglichst viele Behinderungsformen berücksichtigen zu können, sollen die Stellvertretungen nicht von schon im Landesbeirat vertretenen Organisationen benannt werden.
§ 3 Vorsitz
(1) Der Landesbeirat wählt nach seiner Konstituierung ein Vorsitzenden-Team gemäß der Wahlordnung des Landesbeirats. Die weiteren Mitglieder des Vorsitzenden-Teams sind gleichzeitig mögliche Stellvertretungen der/des Vorsitzenden. Sie bestimmen im Vertretungsfall mit Mehrheit die Person, die vertritt.
(2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorsitzenden-Teams vor Ablauf der regulären Amtszeit ist eine Neuwahl für die vakant gewordene Funktion anzusetzen. Die Neuwahl gilt für den Rest der Amtsperiode.
(3) Aufgaben des Vorsitzenden-Teams sind insbesondere:
1. Vertretung des Landesbeirats nach innen und außen; diese umfasst mündliche und schriftliche Stellungnahmen oder Positionierungen für den gesamten Landesbeirat,
2. Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen des Landesbeirats,
3. Themensetzung für die gemeinsame Arbeit des Landesbeirats in Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten,
4. Organisation der Gremienarbeit,
5. Öffentlichkeitsarbeit,
6. Mitarbeit an der Haushaltsplanung.
Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt gemeinsam mit der Geschäftsstelle des Landesbeirats.
(4) Die Mitglieder des Vorsitzenden-Teams bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden-Teams im Amt.
§ 4 Einberufung und Leitung der Sitzungen
(1) Die Einladungen zu den Sitzungen sind mit einem Vorschlag für die Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn durch die Geschäftsstelle zu versenden.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesbeirats und ihre Stellvertretungen. Sie haben Anträge und Beschlussvorlagen an den Landesbeirat bis spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstag der Geschäftsstelle des Landesbeirats vorzulegen, damit diese rechtzeitig – nach Möglichkeit mit der Einladung – verschickt werden können. Organisationen, die nicht dem Landesbeirat angehören, reichen Anträge und Beschlussvorlagen über ein Mitglied des Landesbeirats oder über die Geschäftsstelle ein.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine dringliche Behandlung der später eingegangenen Anträge beschlossen werden.
(4) Alle Mitglieder unterrichten die Geschäftsstelle rechtzeitig von ihrer Verhinderung. Stimmberechtigte Mitglieder benachrichtigen, sofern sie an der Sitzung nicht teilnehmen können, ihre Stellvertretung selbstständig.
(5) Der oder die Vorsitzende des Landesbeirats übernimmt die Sitzungsleitung und kann sie ganz oder teilweise an ein Mitglied des Vorsitzenden-Teams delegieren.
(6) Bei Abwesenheit aller nach Absatz 5 benannten Personen bestimmen die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats aus ihrer Mitte eine Sitzungsleitung.
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 5 Arbeitsweise
(1) Der Landesbeirat tagt in der Regel alle zwei Monate am ersten Mittwoch eines ungeraden Monats, außerhalb der Schulferien. Außerordentliche Sitzungen sind nach Maßgabe des Vorsitzenden-Teams oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Zusätzlich können themenspezifische Sitzungen ohne Beschlussfassung durchgeführt werden.
(2) Die berufenen Stellvertretungen haben bei den Sitzungen Teilnahmerecht und beratende Stimme.
(3) An den Sitzungen des Landesbeirats können ferner teilnehmen:
1. Vertretungen der durch den Gegenstand der Beratung berührten Senats- oder Bezirksverwaltungen sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 2 LGBG),
2. vom Landesbeirat eingeladene Sachverständige,
3. Ehrenmitglieder
(4) Dem Landesbeirat obliegt es, entsprechend der Tagesordnung Vertretungen bezirklicher Beiräte zur Teilnahme einzuladen bzw. der regelmäßigen Teilnahme von Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zuzustimmen.
(5) Die Anwesenheit weiterer Gäste, mit Ausnahme von persönlicher Assistenz, bedarf der Zustimmung der Mehrheit des Landesbeirats. Die gesetzlichen Anforderungen des Datenschutzes finden Beachtung.
(6) Die Sitzungen des Landesbeirats können als Präsenzveranstaltung, Telefonkonferenz, Videokonferenz oder im Hybrid-Format stattfinden. Dabei ist allen Mitgliedern und Gästen ein barrierefreier Zugang sowie eine barrierefreie Mitwirkung zu gewähren.
(7) Die Geschäftsstelle soll rechtzeitig über Einzuladende und insbesondere über besondere Bedarfe für eine barrierefreie Teilnahme informiert werden. Sie wird über Zu- und Absagen in Kenntnis gesetzt.
(8) Wortbeiträge der Teilnehmenden sollen nicht länger als drei Minuten dauern. Die Sitzungsleitung kann Ausnahmen zulassen.
(9) Beschlüsse des Landesbeirats werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirats zugeleitet. Näheres regelt § 9.
§ 6 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesbeirats ist bei Anwesenheit von mindestens acht stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Im Falle der Abwesenheit des stimmberechtigten Mitglieds nimmt das stellvertretende Mitglied das Stimmrecht wahr. Eine Übertragung des Stimmrechts auf weitere Personen bzw. andere Mitglieder des Landesbeirats ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig vom Sitzungsformat. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Landesbeirat mit derselben Tagesordnung erneut einzuberufen. Dieser ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Geschäftsordnung nichts Abweichendes vorsieht. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Eilbedürftige Entscheidungen können dem Landesbeirat im schriftlichen Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt werden, wenn ein Mitglied einen schriftlichen Beschlussvorschlag vorlegt, eine Beschlussfassung ohne vertiefte Diskussion möglich erscheint und über diese Voraussetzung Einvernehmen zwischen dem anmeldenden Mitglied und dem Vorsitzenden-Team besteht. Die Beschlussfassung ist von der Geschäftsstelle einzuleiten. Für Beschlüsse im Umlaufverfahren ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats erforderlich. Sollte diese Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand des Beschlussvorschlags vorliegen, gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Abstimmungen und Wahlen können persönlich oder online erfolgen.
§ 7 Bildung und Entsendung von Mitgliedern in Arbeitsgruppen und weitere Gremien
(1) Der Landesbeirat entsendet seine Mitglieder oder von ihm beauftragte Personen in Arbeitsgruppen oder in andere Gremien grundsätzlich bis zum Ende seiner Amtsperiode sowie für eine angemessene Übergangsfrist. Er vergibt damit Mandate. Insbesondere nimmt der Landesbeirat seinen Entsendungsauftrag in Arbeitsgruppen und Gremien mit gesetzlichen Grundlagen wahr.
(2) Der Landesbeirat kann interne Arbeitsgruppen einsetzen und in diese auch Nicht-Mitglieder des Landesbeirats berufen.
(3) Mitglieder des Landesbeirats oder durch ihn beauftragte Personen in den Arbeitsgruppen oder Gremien sind dem Landesbeirat rechenschaftspflichtig. Berichte zu deren Themen und Standpunkten sowie zu den dortigen Einbringungen der Interessenvertretung erfolgen:
1. mündlich auf der nächsten Landesbeiratssitzung und
2. in einer kurzen schriftlichen Zusammenfassung an die Geschäftsstelle, die die Ergebnisse zusammenträgt.
Werden mehrere Mitglieder des Landesbeirats oder von ihm beauftragte Personen in eine Arbeitsgruppe oder Gremium entsandt, wird zugleich eine verantwortliche Person und Stellvertretung zur Berichterstattung gewählt.
(4) Die Berichte dienen dem Landesbeirat zur Meinungsbildung und gemeinsamen Positionierung, die wiederum in die entsprechenden Arbeitsgruppen und Gremien getragen werden sowie Grundlage von Stellungnahmen und Ähnlichem sind.
§ 8 Empfehlung zu der Abberufung von Mitgliedern und dem Ausscheiden aus dem Landesbeirat
(1) Sollte ein Mitglied länger als ein halbes Jahr hintereinander ohne Entschuldigung den Sitzungen des Landesbeirats fernbleiben und auf Nachfragen der Geschäftsstelle keine Rückmeldung erfolgen, soll auf der darauffolgenden Landesbeiratssitzung über eine Empfehlung zur Abberufung des Mitglieds beraten werden.
(2) Auch bei den Entsendungen von Mitgliedern soll eine drohende oder vorliegende Abwesenheit über einen längeren Zeitraum dem Landesbeirat mitgeteilt werden. Das Vorsitzenden-Team berät das weitere Vorgehen.
(3) Der Beschluss über die Empfehlung zur Abberufung von Mitgliedern bedarf einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Empfehlung der Abberufung von Mitgliedern kann neben den Absätzen 1 und 2 aus den folgenden Gründen erfolgen:
1. Das Mitglied hält sich mehrfach nicht an die Geschäftsordnung.
2. Das Mitglied vertritt vorsätzlich im Namen des Landesbeirats eigene Interessen nach außen, die nicht den Positionen des Landesbeirats entsprechen.
3. Ein Interessenskonflikt wird angenommen u.a. bei gewerblichen, verbandlichen, personellen Verflechtungen. Dazu wird eine Stellungnahme eingeholt. Das Vorsitzenden-Team berät das weitere Vorgehen.
(4) Die Empfehlung zur Abberufung eines Mitglieds wird der Geschäftsstelle bzw. der oder dem Landesbeauftragten zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
(5) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds vor Ablauf der regulären Amtszeit soll eine Nachbesetzung gemäß § 25 Abs. 3 LGBG, stattfinden. Vorrangig kann der von dem Ausscheiden betroffene Verband oder Verein eine neue Person benennen.
§ 9 Geschäftsstelle des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen
(1) Die Geschäftsstelle organisiert die Sitzungen des Landesbeirats.
(2) Die Tagesordnung der Sitzungen wird von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und ggf. unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen erstellt.
(3) Die Geschäftsstelle erstellt die Sitzungsprotokolle des Landesbeirats und verschickt diese an die Mitglieder. Ausschließlich für den internen Zweck der Protokollierung können Ton-/Videoaufnahmen angefertigt werden. Interessierte können die Niederschriften in der Geschäftsstelle des Landesbeirats abfordern. Die Beschlüsse und Kommuniqués des Landesbeirats werden auf seiner Internetseite durch die Geschäftsstelle veröffentlicht.
(4) Die Geschäftsstelle ist für die ordnungsgemäße Versendung von Beschlüssen an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen zuständig und überwacht deren Erledigung.
(5) Die fachliche Begleitung für den Landesbeirat zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 26 LGBG und gemäß Aufgabenzuordnung erfolgt durch die Referenten*innen der Geschäftsstelle. In Abstimmung mit dem Vorsitzenden-Team und mit der Leitung der Geschäftsstelle können u.a. Arbeitsaufträge erteilt, Berichte und Zuarbeiten angefordert werden.
(6) Es wird angestrebt, dass bei Stellenbesetzungsverfahren der Geschäftsstelle der Landesbeirat beratend beteiligt werden kann.
(7) In der Geschäftsstelle angestellte Personen sind von der Berufung in den Landesbeirat ausgeschlossen.
§ 10 Sitzungsgeld
Die Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertretungen erfolgt ehrenamtlich. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirats erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten. Sind die stimmberechtigten Mitglieder abwesend, erhalten ihre anwesenden Stellvertretungen das Sitzungsgeld. Ehrenmitglieder und Gäste erhalten kein Sitzungsgeld.
§ 11 Ehrungen
(1) Stimmberechtigte, stellvertretende, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landbeirats können eine Ehrung nach Absatz 2 oder Absatz 3 bei oder nach Ausscheiden aus dem Landesbeirat erhalten.
(2) Langjährige Mitarbeit eines Mitglieds kann das Vorsitzenden-Team ehren durch
- eine Ehrenurkunde in Silber nach 10 Jahren Mitgliedschaft im Landesbeirat,
- eine Ehrenurkunde in Gold nach 15 Jahren Mitgliedschaft im Landesbeirat.
(3) Mitglieder des Landesbeirats, die sich um die Arbeit des Landesbeirats besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind ohne Teilnahmezwang zu allen Sitzungen einzuladen und haben dort beratende Stimme. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Landesbeirat kann Personen, die sich im besonderen Maß für Menschen mit Behinderung eingesetzt haben, einen Ehrenpreis für Inklusion und Engagement verleihen. Die Verleihung des Ehrenpreises bedarf des Beschlusses von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 12 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung kann der Landesbeirat durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vornehmen.
§ 13 Rechtswirksamkeits- / Salvatorische Klausel
Sollte einer dieser Regelungen ungültig sein, wird die Wirksamkeit der anderen Regelungen dadurch nicht berührt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 5. November 2025 nach dem Beschluss des Landesbeirats in Kraft.

  • Geschäftsordnung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen

    PDF-Dokument (78.5 kB) - Stand: 05.11.2025

  • Geschäftsordnung Landesbeirat

    TXT-Dokument (15.9 kB) - Stand: 05.11.2025

Wahlordnung (Fassung vom 10.09.2025)

Wahlordnung des Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen
Für die Wahl des Vorsitzenden-Teams des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG) – Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167).

§ 1 – Leitung und Durchführung
Für die Leitung und Durchführung der Wahl des Vorsitzenden-Teams des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen – nachfolgend Landesbeirat genannt – wird von den Mitgliedern des Landesbeirats ein Mitglied des Gremiums als Wahlleitung bestimmt.

§ 2 – Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge für den Vorsitzenden / die Vorsitzende und mindestens zwei und bis zu vier weiteren Mitgliedern des Landesbeirats können von jedem Mitglied des Landesbeirats eingebracht werden, also sowohl von den stimmberechtigten als auch von den stellvertretenden und den nicht stimmberechtigten Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Vorsitzenden-Teams können in Blockwahl oder Einzelwahl gewählt werden.
(2) Für das Vorsitzenden-Team des Landesbeirates kann jedes stimmberechtigte, stellvertretende oder nicht stimmberechtigte Mitglied kandidieren beziehungsweise vorgeschlagen werden. Die Kandidierenden sollen sich auf Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder des Landesbeirats vor der Wahlhandlung vorstellen beziehungsweise angehört werden.
(3) Ein Wahlvorschlag gilt nur dann als angenommen, wenn die gewählte Person ihr Einverständnis erklärt.
(4) Werden Personen zur Wahl vorgeschlagen, die nicht anwesend sind, so ist deren Einverständniserklärung in Textform erforderlich und muss der Wahlleitung vorliegen.

§ 3 – Geheime Wahl
Wenn es von wenigstens einem Mitglied des Landesbeirats gewünscht wird, ist eine geheime Wahl durchzuführen.

§ 4 – Mehrheit
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der 15 stimmberechtigten Mitglieder erhält. Im zweiten und den folgenden Wahlgängen gilt die Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Stimmenthaltung wird nicht gezählt.

§ 5 – Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlleitung hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel bzw. nach erfolgter offener Abstimmung das Wahlergebnis bekanntzugeben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Für die Kandidierenden, die ihre Kandidatur in Textform angezeigt haben, gilt die Annahme der Wahl als erteilt.
(2) Im Fall, dass eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl nicht annimmt, ist die Wahlhandlung zu wiederholen.

§ 6 – Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt zum 10.09.2025 in Kraft.

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Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

Raum E 010