Informationen zur Online-Zulassung über die Großkundenschnittstelle (GKS)

Hinweise für Großkunden (GKS)

  • Antragsdaten zur Person (natürliche & juristische Person)

    • Bei natürlichen Personen: die Personen- insbesondere die Adressdaten müssen identisch mit der aktuellen Eintragung im Melderegister sein.
    • Sofern eine Auskunftssperre im Melderegister und / oder Fahrzeugregister vorhanden ist, kann der Antrag nicht online erfolgen.
    • Bei juristischen Personen: die Antragsdaten der juristischen Person müssen identisch gemäß Handelsregister- oder Gewerbeeintrag angegeben werden.
  • Rückstände (Gebühren- und / oder Steuerrückstände)

    • Offene Gebühren- oder Steuerrückstände sind vorab der Antragstellung zu begleichen. Eine Verbuchung (auch bei Sofortüberweisung) nimmt ca. drei Werktage in Anspruch, erst anschließend kann ein neuer Versuch gestartet werden.
    • Es bedarf keiner Übersendung von Belegen zu unmittelbar getätigten Zahlungen. Der Verbuchungsprozess kann dadurch nicht beschleunigt werden, die Zulassungsbehörde kann hierauf keinen Einfluss nehmen.
    • Bei Fragen zu Steuerrückständen ist ausschließlich das Hauptzollamt zu kontaktieren.
  • Reservierung von Kennzeichen

    • Für die Nutzung von reservierten Kennzeichen ist die PIN erforderlich (außer bei Wiederzulassung gleiches Fahrzeug / gleicher Halter). Sollte dem Kunden die PIN nicht bekannt sein, kann diese bei der Zulassungsbehörde unter Angabe von Kennzeichen, Namen und Vornamen erfragt werden.
    • Pro Person / Firma dürfen bei entsprechendem Bedarf maximal fünf Wunschkennzeichen reserviert werden.
    • Im Rahmen einer Außerbetriebsetzung kann das Kennzeichen nur zum Zweck der Wiederzulassung auf den gleichen Halter für das selbe Fahrzeug reserviert werden.
  • vorläufiger Zulassungsnachweis

    • Der vorläufige Zulassungsnachweis ist 14 Tage gültig.
    • Sind die Fahrzeugdokumente nach Ablauf der 14 Tage noch nicht eingegangen, dann darf das Fahrzeug nicht mehr bis zum Erhalt der Dokumente am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen sowie auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
    • Eine Verlängerung des vorläufigen Zulassungsnachweises ist nicht möglich!
  • Versendung von Dokumenten

    • Die Versendung der Dokumente erfolgt gemäß § 26 Abs.4 Nr.4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ggf. Teil II, die Stempelplaketten und die Plakettenträger werden spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Zulassungsentscheidung versendet.
    • Die Zustellung der Dokumente ist abhängig von den Zustellfristen des jeweiligen Postdienstleisters und ist von der Zulassungsbehörde nicht beeinflussbar.
    • Sendungsnummern können bei Bedarf frühestens sechs Tage nach Antragsdatum mitgeteilt werden. Bei Nachfragen ist das Kennzeichen sowie der Name des Halters / der Halterin mitzuteilen.
  • Gebühren

    • Die tatsächliche Gebührenhöhe wird erst bei erfolgreicher Bearbeitung festgesetzt.
    • Die Rechnungslegung erfolgt in regelmäßigen Abständen. Die Zulassungsbehörde Berlin übermittelt ab dem 10.07.2025 die Sammelgebührenbescheide über den dafür vorgesehenen SABRINA-Rückkanal. Eine Übersendung des Sammelgebührenbescheides per E-Mail entfällt.
  • Mehrfachanträge

    • Sofern die Online-Anträge mehrfach gestellt werden, z.B. erst teilautomatisiert und dann folglich vollautomatisiert, kann dieses zu Stornierungen und einer längeren Bearbeitungszeit führen.
      Wir bitten auf wiederholte Antragstellung zu verzichten.
  • Hinweise, Fehlermeldungen, Suchvermerke

    • Wird als Fehler zurückgegeben, dass Hinweise zur Fahrzeugakte vorliegen, so kann der Antrag nicht online gestellt werden.
    • Wird bei der Neu- oder Erstzulassung als Fehler zurückgegeben, dass die Fahrzeugdaten oder Daten zur Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorhanden sind, so kann der Online-Antrag nicht fortgesetzt werden. In diesen Fällen fehlt die Meldung des Fahrzeugherstellers an das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Zulassungsbehörde kann diese fehlenden Daten nicht nachmelden.
    • Wird der Hinweis angezeigt, dass Suchvermerke vorhanden sind, dann kann der Online-Antrag nicht fortgesetzt werden. Bei Suchvermerken kann es sich z.B. um ehemalige Dokumente handeln, die in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden.
    • Sollte Ihr Antrag bereits im Prüfmodul des Kraftfahrt-Bundesamtes gescheitert sein, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihrer Zulassungssoftware. Dieser kann sich im Klärungsfall an die GKS-Anwenderbetreuung des KBA wenden. Zuletzt kann das Kontaktformular – Großkundenschnittstelle genutzt werden.
  • Feinstaubplakette

    • Die Beantragung einer Feinstaubplakette ist über die Großkundenschnittstelle nicht möglich.
    • Nimmt das Fahrzeug mit einem vorläufigen Zulassungsnachweis innerhalb der Umweltzonen am Verkehr teil, so ist die Feinstaubplakette notwendig.
    • Eine Feinstaubplakette kann bei den Prüforganisationen oder dem ADAC erworben werden. Darüber hinaus kann eine Bestellung über den Shop der Zulassungsbehörde ausgelöst werden: Feinstaubplakette – Shop der Zulassungsbehörde Berlin. Hierfür bitten wir die Bearbeitungszeit und Übersendung einzuplanen.
  • Weitere Informationen zur Großkundenschnittstelle