Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Bus fährt auf Bergstraße

Linienverkehr

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmenden Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Als besonderer Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßigen Beförderung, unter Ausschluss anderer Fahrgäste, von

  • Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr)
  • Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten)
  • Theaterbesuchern

Die Regelmäßigkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen angepasst wird.

  • Antrag auf Genehmigung für einen Linienverkehr

    nach § 42 Personenbeförderungsgesetz

    PDF-Dokument (393.3 kB)

  • Antrag auf Genehmigung für einen nationalen Fernlinienverkehr

    nach § 42a Personenbeförderungsgesetz

    PDF-Dokument (347.4 kB)

  • Antrag auf Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Fern-/Linienverkehr

    nach den §§ 42, 52 Personenbeförderungsgesetz

    PDF-Dokument (425.0 kB)

  • Antrag auf Genehmigung für einen Sonderlinienverkehr

    nach § 43 Personenbeförderungsgesetz

    PDF-Dokument (354.8 kB)

  • Antrag auf Genehmigung für einen Linienbedarfsverkehr

    nach § 44 Personenbeförderungsgesetz

    PDF-Dokument (255.7 kB)

Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen von Unternehmen, die nicht in Deutschland ansässig sind, müssen beim Bundesamt für Logistik und Mobilität gestellt werden. Link zum Bundesamt

Gelegenheitsverkehr

Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht als Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) angesehen wird.

Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die jeweils angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Fernzielreisen) erteilt.

  • Antrag auf Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

    nach §§ 48 und 49 PBefG sowie für die EU Gemeinschaftslizenz, zzgl. Anlage 1 und 2

    PDF-Dokument (313.8 kB)

  • Antrag auf Erweiterung Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

    nach §§ 48 und 49 PBefG (z.B. Erhöhung der Anzahl der Kraftomnibusse)

    PDF-Dokument (350.8 kB)

  • Mitteilung über Änderung Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

    (Veränderungen im Fuhrpark wie Reduzierung der Anzahl oder Austausch der Kraftomnibusse)
    Einsendung über das Kontaktformular oder Bus-National@labo.berlin.de möglich.

    PDF-Dokument (222.1 kB)

  • Anlage 1 Eigenkapitalbescheinigung

    PDF-Dokument (185.7 kB)

  • Anlage 2 Fahrzeugliste

    PDF-Dokument (261.9 kB)

Europa-Banner

EU-Gemeinschaftslizenz/-urkunde

Wenn Sie Gelegenheitsverkehr oder Linienverkehr grenzüberschreitend in der Europäischen Union anbieten möchten, benötigen Sie eine EU-Lizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

Grundsätzlich muss vor der Erteilung der EU-Lizenz bereits eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr, den Linien- oder Sonderlinien­verkehr besitzen und die Unternehmung über mindestens einen Kraftomnibus verfügen.

Die EU-Lizenz wird wie die nationale Genehmigung für die Unternehmungen höchstens für zehn Jahre erteilt. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden.

  • Antrag auf eine EU-Gemeinschaftslizenz bzw. eine beglaubigte Kopie

    PDF-Dokument (170.2 kB)

  • Verlustanzeige über die Genehmigungsurkunde/Gemeinschaftslizenz

    PDF-Dokument (330.1 kB)

Hinweis für Reiseveranstalter (ohne eigene Kraftomnibusse):

Wer Gelegenheitsverkehre in der Form von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber der betreffenden Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 5 a PBefG).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Benennung des bestimmten PBefG-Unternehmers gegenüber den Teilnehmern nicht nur einen namentlichen Hinweis auf das durchführende Omnibusunternehmen (inkl. dessen Firmenadresse) erfordert, sondern dass die Benennung dieses Omnibus­unternehmens bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Reisekatalogen Zeitungsannoncen usw. zu erfolgen hat. Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, bedarf der Reiseveranstalter grundsätzlich einer Genehmigung nach dem PBefG.

Gebühren

Gemäß §15 Bundesgebührengesetz kann die Bearbeitung eines Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 PBefG und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I. S. 2168) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Die Berechnung erfolgt, gemäß Richt­satzkatalog zum Gebührenverzeichnis, gestaffelt nach der Anzahl der Fahrzeuge (im Gelegenheitsverkehr) bzw. nach der beantragten Linienlänge (im Linienverkehr). Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren erhoben.

  • Kostenverordnung für Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

    PDF-Dokument (46.4 kB)

Links

Kontakt

  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
  • Fahrerlaubnisbehörde - Personenbeförderung
  • Puttkamerstr. 16-18, 10969 Berlin
  • Tel.: -------
  • Fax: (030) 9028-3451

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00 - 14:00 Uhr - Nur für Terminkunden
  • Dienstag

      08:00 - 14:00 Uhr - Nur für Terminkunden
  • Mittwoch

      08:00 - 14:00 Uhr - Nur für Terminkunden
  • Donnerstag

      08:00 - 14:00 Uhr - Nur für Terminkunden
  • Freitag

      08:00 - 12:00 Uhr - Nur für Terminkunden

Telefonische Erreichbarkeit

Linienverkehr mit Kraftomnibussen
(030) 90269-2479

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen
(030) 90269-2480

Fax
(030) 9028-3451