Beobachtungszeitraum im Taxenverkehr

Taxis in Berlin

Beobachtungszeitraum im Taxenverkehr gemäß § 13 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

Im Land Berlin besteht seit dem 16.02.2026 ein Beobachtungszeitraum für den Taxenverkehr nach § 13 Abs. 4 PBefG. Während dieser Zeit können keine Genehmigungen im Rahmen einer Ersterteilung und Erweiterung erteilt werden.

Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 4 PBefG zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.

Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
  2. die Taxendichte,
  3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
  4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Es wurde festgestellt, dass mehrere Faktoren in ihrer Gesamtheit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes indizieren.

Alle im Gesetz angelegten Indikatoren weisen ins Negative:

  • Die Nachfrage im Berliner Taximarkt sinkt kontinuierlich.
  • Die Bruttoumsätze haben in 2025 mit durchschnittlich 20,50 Euro pro Betriebsstunde ein so niedriges Niveau erreicht, dass ein kostendeckender Betrieb in vielen Fällen nicht mehr zu erwarten ist. Rechnerisch wäre ein Bruttostundenumsatz von ca. 32,80 EUR erforderlich.
  • Trotz dieser prekären Einnahmesituation, in deren Folge es ein jahrelanges Absinken der Taxenanzahl und -betriebe gab, ist die Anzahl der Taxen in jüngster Zeit stark gestiegen: Von 5.400 Taxen im Dezember 2024 auf über 6.600 Taxen Ende Januar 2026. Damit übersteigt das Angebot die tatsächliche Nachfrage inzwischen erheblich.
  • Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Berliner Taxigewerbes ist unter diesen
    Bedingungen insgesamt nicht mehr gegeben; es besteht ein ruinöser Wettbewerb. Daraus folgt nachweislich die begründete Gefahr, dass ein Teil der nicht mehr rentabel arbeitenden Unternehmen durch systematische Verstöße gegen geltendes Recht versucht, die Einnahmeverluste zu kompensieren. Hierdurch sind öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt.

Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

Ein entsprechender Beobachtungszeitraum wurde für das Land Berlin eingeschaltet, da ein weiteres Anwachsen der Zahl der konzessionierten Taxen bei gegenwärtig geringen Auftragseingängen zu ruinösen Verhältnissen im Gewerbe führen würde. Es besteht somit ein objektives Hindernis für die Erteilung von Genehmigungen, so dass Genehmigungen für erstmalige Erteilungen von Genehmigungen sowie Erweiterungen der Fahrzeuganzahl nicht erteilt werden können und die Anträge abgelehnt werden.

Sollten Sie dennoch einen Antrag auf Ersterteilung oder Erweiterung stellen wollen, werden Sie als Bewerber auf eine Warteliste gesetzt. Wenn das objektive Hindernis für die Genehmigungserteilung entfällt und die Erteilung der beantragten Genehmigung wieder möglich wird, werden die Bewerber entsprechend dem Rang in der Warteliste berücksichtigt.

Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 PBefG werden dann geprüft.

Erneuerungsanträge und ein Austausch des Fahrzeugs sind durch den BZR nicht betroffen und damit weiterhin möglich.

Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

  • Hinweis Beobachtungszeitraum

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