Im Land Berlin besteht seit dem 16.02.2026 ein Beobachtungszeitraum für den Taxenverkehr nach § 13 Abs. 4 PBefG. Während dieser Zeit können keine Genehmigungen im Rahmen einer Ersterteilung und Erweiterung erteilt werden.
Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung gemäß § 13 Abs. 4 PBefG zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird.
Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
- die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
- die Taxendichte,
- die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
- die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Es wurde festgestellt, dass mehrere Faktoren in ihrer Gesamtheit eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes indizieren.