Notverlegung - Umsetzung Rettungsdienstgesetz Berlin

Liegender Patient wird von zwei Sanitätern in Rettungswagen medizinisch versorgt

1. Gesetzesänderung

Bis 2016 waren arztbegleitete Verlegungseinsätze immer im Zuständigkeitsbereich der Notfallrettung angesiedelt, Einsätze aus diesem Bereich wurden von der Berliner Feuerwehr disponiert und durch die Feuerwehr selbst oder die beteiligen Organisationen in der Notfallrettung (insb. ITW von ASB, DRK, JUH und MHD) durchgeführt.
Mit der Neufassung des RDG 2016 wurde der Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung nun enger definiert, nur noch Notverlegungen sind Teil der Notfallrettung. Notverlegungen sind definiert als zeitkritischer Patiententransport von einer Gesundheitseinrichtung in eine weiterführende („medizinisch höherwertige“) Versorgungseinrichtung. Entscheidend ist nicht die medizinische Komplexität, sondern der Aspekt der Abwehr einer drohenden oder bereits eingetretenen Gefahr.
In Abgrenzung dazu sind alle anderen Verlegungen dem privatwirtschaftlich organisierten Krankentransport zu zuordnen. Zukünftig ist somit hier auch ein arztbegleiteter Krankentransport möglich. Für diesen Sektor hat die Berliner Feuerwehr keine Zuständigkeit, die Auswahl eines geeigneten Unternehmens obliegt allein der abgebenden Gesundheitseinrichtung.

2. Umsetzung

Im RDG wird die Notverlegung unter § 2 Absatz 2 Satz 3 definiert. Diesem Gesetzesauszug ist in der folgenden Abbildung die entsprechende Interpretation zur operativen Umsetzung gegenübergestellt.

  • §2 Absatz 2 Satz 3 RDG

    Interpretation

  • „Zur Notfallrettung gehört auch die
    medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten”

    Medizinische Dringlichkeit
    kleiner 3 Std.

  • “aus einer Gesundheitseinrichtung in eine andere Gesundheitseinrichtung, die über die Möglichkeit einer besseren medizinischen Versorgung verfügt”

    Aufwärtsverlegung
    Grundsätzlich nächstes dafür geeignetes KH

  • “wenn die Beförderung zur Abwehr einer Lebensgefahr oder zur Abwendung von schweren unmittelbar drohenden gesundheitlichen Schäden unter fachgerechter ärztlicher Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen erfolgt (Notverlegung).”

    Medizinische Indikation und die resultierende Reaktion
    auf die notwendige Versorgungskomplexität
    mit oder ohne Notarzt im Rettungsmittelaufgebot

Für eine erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Notverlegung, ist ein gemeinsames Verständnis der unterschiedlichen Begrifflichkeiten, Rettungsmittel und Priorisierungsstufen essentiell. Nachfolgend möchte ich Ihnen die zukünftige Vorgehensweise erläutern.

3.1 Vorgehen zur Anforderungen einer Notverlegung

Abfrage

Anforderungen von Notverlegungen werden auch zukünftig nur unter der bekannten Telefonnummer 19222 durch die Leitstelle der Berliner Feuerwehr angenommen, da die Anrufbearbeitung für Sekundäreinsätze eine detaillierte Abstimmung erfordert.
Für die Aufnahme Ihrer Verlegungsanforderungen werden wir ab dem 24.04.2018 eine vorgegebene Abfragestruktur etablieren. Diese soll relevante Informationen zu Verlegungsmodalitäten und Patientenzustand erfassen. Die speziell geschulten Disponenten im Segment der Notverlegung sind angehalten, diesem Abfrageschema genau zu folgen, um das jeweils optimal geeignete Einsatzmittel identifizieren und entsenden zu können. Die künftig anzuwendenden Abfragekriterien haben wir diesem Schreiben beigefügt (siehe Anhang 1). Ich möchte Sie deswegen darum bitten, bei einer Transportanforderung auf die Inhalte der strukturierten Abfrage vorbereitet zu sein, um zeitnah Ihrem Anliegen entsprechen zu können.

Einstufung

Anhand der Übersicht in der weiter unten folgenden Tabelle wird die künftige Einstufung von Notverlegungen verdeutlicht. Um die notärztlichen Ressourcen möglichst indikationsgenau einsetzen zu können, stehen auch Rettungswagen als nichtärztliche Verlegungsressource zur Verfügung. Kriterien, die eine Notverlegung auch ohne ärztliche Begleitung erlauben, habe ich anhand einer Auflistung zusammengefasst (siehe Anhang 2). Bitte beachten Sie, dass dies Empfehlungen sind und selbstverständlich individuell anhand des Patientenzustandes und der Transportstrecke eingeschätzt werden müssen. Die Einschätzung ist grundsätzlich durch die Ärztin/den Arzt in der abgebenden Gesundheitseinrichtung zu treffen.

Abbildung-personenbefoerderung-krankenwagen-notverlegung

Sollte eine Kategorisierung im Einzelfall nicht gelingen oder ein Konfliktfall entstehen, besteht zukünftig (zunächst werktags zwischen 08:00 und 16:00 Uhr) die Möglichkeit einer kollegialen Klärung des Sachverhaltes im Rahmen eines vorgelagerten klärenden Gespräches mit einem Oberarzt/ärztin der ärztlichen Leitung der Berliner Feuerwehr.

Fahrzeugalarmierung

Für Notverlegungen, die eine ärztliche Begleitung erfordern, stehen gemäß der nachfolgenden Betriebszeiten bis zu vier Intensivtransportwagen (ITW) zur Verfügung:

Mo-Fr:
- Je ein ITW von 8-16 Uhr
- Je ein ITW von 9-17 Uhr
- Je ein ITW von 14-22 Uhr
Mo-Sa: – Je ein ITW von 10-18 Uhr

Sollte ein ITW nicht im notwendigen Zeitfenster verfügbar sein, werden ersatzweise ein Notarzteinsatzfahrzeug und ein Rettungswagen aus dem Segment der primären Notfallrettung entsandt.

3.2 Umgang mit Transporten, die keine Notverlegungen sind

Verlegungen, die aus medizinischer Indikation nicht zeitkritisch sind oder der Verlegung in ein Krankenhaus in eine gleiche oder niedrige Versorgungsstufe dienen, sind als Krankentransport einzustufen und damit nicht Teil der Notfallrettung. Dies gilt auch bei notwendiger ärztlicher Begleitung (arztbegleiteter Krankentransport). Wie bereits beschrieben ist nicht die Komplexität des Transportes, sondern der Aspekt der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ausschlaggebend.
Eine Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr als Träger der Notfallrettung ist damit nicht gegeben. Daher bitte ich Sie darum, sich mit entsprechenden Transportanforderungen künftig an ein geeignetes Krankentransportunternehmen zu wenden. Aufsichtführende Stelle für die Krankentransportunternehmen ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

3.3 Subsidiäre Transporte

Übergangsweise wird es notwendig sein, dass die Berliner Feuerwehr subsidiär Verlegungen aus dem Bereich des (arztbegleiteten) Krankentransportes durchführt.

Bei Engpässen gilt:
Die Feuerwehr übernimmt Krankentransporte nur, wenn private Unternehmen dazu nicht bereit oder in der Lage sind (subsidiäre Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 RDG). Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport (§ 2 Absatz 4 Satz 2 RDG). Im Rahmen einer Übergangsphase verzichtet die Leitstelle der Berliner Feuerwehr auf einen Nachweis, dass die Klinik sich bemüht hat, einen privaten Unternehmer für arztbegleitete Krankentransporte zu finden und wird diese Transporte weiterhin nachrangig durchführen. Es kann jedoch zu Wartezeiten kommen, da nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen für den Krankentransport zu Verfügung stehen wird.

  • Notverlegung – Abfrageschema

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  • Notverlegung – Checkliste

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