Bis 2016 waren arztbegleitete Verlegungseinsätze immer im Zuständigkeitsbereich der Notfallrettung angesiedelt, Einsätze aus diesem Bereich wurden von der Berliner Feuerwehr disponiert und durch die Feuerwehr selbst oder die beteiligen Organisationen in der Notfallrettung (insb. ITW von ASB, DRK, JUH und MHD) durchgeführt.
Mit der Neufassung des RDG 2016 wurde der Zuständigkeitsbereich der öffentlich-rechtlichen Notfallrettung nun enger definiert, nur noch Notverlegungen sind Teil der Notfallrettung. Notverlegungen sind definiert als zeitkritischer Patiententransport von einer Gesundheitseinrichtung in eine weiterführende („medizinisch höherwertige“) Versorgungseinrichtung. Entscheidend ist nicht die medizinische Komplexität, sondern der Aspekt der Abwehr einer drohenden oder bereits eingetretenen Gefahr.
In Abgrenzung dazu sind alle anderen Verlegungen dem privatwirtschaftlich organisierten Krankentransport zu zuordnen. Zukünftig ist somit hier auch ein arztbegleiteter Krankentransport möglich. Für diesen Sektor hat die Berliner Feuerwehr keine Zuständigkeit, die Auswahl eines geeigneten Unternehmens obliegt allein der abgebenden Gesundheitseinrichtung.
2. Umsetzung
Im RDG wird die Notverlegung unter § 2 Absatz 2 Satz 3 definiert. Diesem Gesetzesauszug ist in der folgenden Abbildung die entsprechende Interpretation zur operativen Umsetzung gegenübergestellt.