Konzession Mietwagen (§ 49 PBefG)

Mann gibt Frau einen Autoschlüssel in die Hand, im Hintergrund ein Auto

Mietwagen nach dem § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind.

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Die Eingänge der Beförderungsaufträge hat der Mietwagenunternehmer elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnungen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.

Meldungen des Labo

Business Plan einer Betriebsgründung

Scheinselbstständigkeit - Hinweise

Wer entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung betreiben möchte, muss im Besitz einer Genehmigung sein... Weitere Informationen

Blick für Menschenmasse beim Konzert

Informationsblatt Eventverkehr

Häufig ist im Rahmen der Veranstaltungen ein so großer Personenkreis zu befördern, dass der Fuhrpark eines zu beauftragenden Mietwagenunternehmens nicht ausreichen würde... Weitere Informationen

Wegstreckenzähler

Seit dem 01.01.2021 werden Ausnahmegenehmigungen gemäß § 43 Abs. 1 BOKraft von der Verpflichtung, Mietwagen mit einem Wegstreckenzähler auszustatten, nur noch in begründeten und nachvollziehbaren Einzelfällen von der Behörde erteilt.
Werden durch das Mietwagenunternehmen Beförderungsaufträge durchgeführt, die durch Vermittlung über elektronische Medien (z.B. Smartphone-App) eingehen, ist ein Wegstreckenzähler grundsätzlich einzusetzen und eine Ausnahmegenehmigung kann nicht erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Genehmigungen, die bis zum 31.12.2020 erteilt wurden, wenn die erstmalige Konzessionierung von Fahrzeugen ab dem 01.01.2021 erfolgt.

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Antrag für Ersterteilung Mietwagen-Genehmigung

Antrag für Erneuerung / Erweiterung der Mietwagen-Genehmigung

Ersatz für die Genehmigungsurkunde (oder dem Auszug)

Änderung des Betriebssitzes

  • Teilen Sie bitte jede Änderung schriftlich mit und fügen folgende Unterlagen bei:

    • Mietvertrag des neuen Betriebssitzes zur gewerblichen Nutzung (bei Untermietverträgen Einverständnis des Eigentümers und Bestätigung der gewerblichen Nutzung)
    • Gewerbeummeldung
    • ggfs. aktuellen Auszug aus dem Handelsregister
    • Geänderte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Auszug aus der Genehmigungsurkunde im Original
    • Genehmigungsurkunde im Original

    Gebühren

    • neue Genehmigungsurkunde + 1. – 5. Auszug: 25,00 Euro
    • 6. – 10. Auszug zuzüglich: je 10,00 Euro
    • je weitere angefangene 5 Auszüge zuzüglich: 10,00 Euro

Änderungs des Geschäftsführers/Betriebsleiters

Änderungs des Kfz-Bestandes

  • Für Ihren Fahrzeugwechsel übersenden Sie bitte folgende Unterlagen:
    • Original Genehmigungsurkunde
    • Original Auszug aus der Genehmigungsurkunde
    • Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beide Seiten des neuen KFZ mit Eintrag „Mietwagen“
    • Bescheinigung vom Eichamt
    • HU-Bericht und Abnahme nach § 41 BOKraft bei Gebrauchtwagen
    • HU-Bericht gemäß § 42 BOKraft bei Neuwagen

    Bei Rückgaben von Konzessionen wird zudem eine kurze formlose, schriftliche Begründung gefordert.

    Hinweisblatt mit Erläuterungen zu den Anlagen

    Gebühren

    • neue Genehmigungsurkunde + Auszug: 25,00 Euro

    Hinweis:
    Es wird darauf hingewiesen, dass für die erstmalige Zulassung von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen auf ein Unternehmen bei der Zulassungsstelle der Genehmigungsbescheid für die jeweilige Verkehrsart vorgelegt werden muss. Die Genehmigungsurkunde oder der Auszug daraus sind nicht ausreichend. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeugwechsel innerhalb eines bestehenden Genehmigungszeitraumes.

Mitteilung über die Betriebsaufgabe

  • Bei Betriebsaufgabe übersenden Sie bitte folgende Unterlagen:
    • Original Genehmigungsurkunde
    • Original Auszug aus der Genehmigungsurkunde
    • Ggfs. falls schon vorhanden die Gewerbeabmeldung
    • eine kurze formlose, schriftliche Begründung (3-Zeiler genügt) versehen mit Name des Unternehmens, Datum der Aufgabe, sowie Namen des Geschäftsführers und Unterschrift.

    Hinweis: Die Mitteilung der Betriebsaufgabe ist nicht im Voraus möglich.

    Gebühren

    • keine

Kontakt

  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
  • Fahrerlaubnisbehörde - Personenbeförderung
  • Puttkamerstr. 16-18, 10969 Berlin

Antragsbearbeitung / Fahrzeugabnahme:

Wir sind telefonisch erreichbar am Montag und Donnerstag von 09:00 bis 11:00 Uhr.

Buchstabe A
(030) 90269 – 2391

Buchstabe B + I + W
(030) 90269 – 2482

Buchstabe D + P + Q + U + Z
(030) 90269 – 2483

Buchstabe E + M
(030) 90269 – 2439

Buchstabe F + G + H
(030) 90269 – 2351

Buchstabe J + S
(030) 90269 – 2347

Buchstabe K + L
(030) 90269 – 2384

Buchstabe C + N + Y
(030) 90269 – 2373

Buchstabe O + R + T + V + X
(030) 90269 – 2485

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