Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/-innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber oder der Inhaberin einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Verfahrensablauf
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist zunächst eine Anwärterbefugnis zu beantragen.
Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine “Anwärterbefugnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat.
Die Anwärterbefugnis erlischt entweder mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.
Voraussetzungen
- geistige, körperliche, fachliche und pädagogische Eignung muss vorliegen. Ferner sollen keine Tatsachen vorliegen, die den/die Bewerber/-in für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
Hiermit wird bescheinigt, dass der/die Bewerber/-in gesundheitlich für den Beruf des Fahrlehrers geeignet ist. Je nachdem, wie die persönliche Situation es erfordert, kann auch die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle gefordert werden, zum Beispiel bei Erkrankungen wie Diabetes oder Hypertonie beziehungsweise bei erheblichen Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Bundeszentralregister. - mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch seit zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau des C1 GER Sprachtests verfügt (kann behördlicherseits in Einzelfällen als Erteilungsvoraussetzung angeordnet werden).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Führerschein im Original und Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Führerscheines
- Erweitertes Führungszeugnis für die Erlaubnisbehörde nach § 30 a BZRG (darf bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein, siehe Anträge)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Nachweis über abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder gleichwertige Vorbildung
- Zeugnis/Gutachten über die körperliche u. geistige Eignung (nach Anlage 5 FeV) – nicht älter als 1 Jahr und Bescheinigung/Zeugnis über das Sehvermögen (nach Anlage 6 FeV) – nicht älter als 1 Jahr oder
Nachweis über gültige FE Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE im EU-Kartenführerschein ab 1. Januar 1999 - Bescheinigungen über die Einführungs- und Auswertungsphase (2 x einwöchigen Einführungsphase an einer Fahrlehrerausbildungsstätte mit mind. 32 Unterrichtseinheiten zu 45 Min.)
- Bescheinigungen über die Hospitationsphasen (2 Wochen bzw. 1 Woche an einer Ausbildungsfahrschule mit mind. 20 Unterrichtseinheiten pro Woche zu 45 Min.)
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die erfolgreiche Teilnahme an einem siebenmonatigen Fahrlehrerlehrgang für die Klasse BE (ist spätestens nach Beendigung der Ausbildung vorzulegen)
Welche Gebühren fallen an?
Erteilung der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins 45,20 € (inkl. Zustellgebühren sowie Gebühr f. FAER)
(gemäß Abschnitt D des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt -)
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Um die Wartezeiten auf Termine für die einzelnen Teilprüfungen nicht unnötig zu verlängern, ist eine rechtzeitige Antragstellung ratsam. Dies bedeutet, dass die Unterlagen bereits vor Beginn des Lehrgangs übersandt werden sollten und die nachfolgenden Bescheinigungen nachzureichen sind.