Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ist ein System, das zur Sicherstellung der manipulationssicheren Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Aufzeichnungssystemen dient.
Seit der Änderung der Kassensicherungsverordnung) zum 01.01.2024 gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausdrücklich als elektronische Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 KassenSichV). Die TSE ist Teil der Anforderungen des § 146a Abs. 3 AO.
Die steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus den Regelungen des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (BMF). Die Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe werden im BMF-Schreiben vom 11.03.2024 ausgelegt. Dort werden die inhaltlichen Anforderungen und die digitalen Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erläutert.
Die steuerliche Nichtbeanstandungsregelung sowie die Übergangregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik (vgl. § 9 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)) endet mit Ablauf des 31.12.2025. Ab dem 01.01.2026 muss jedes Taxameter mit einer TSE als technische Sicherungseinrichtung ausgestattet sein. Die technisch notwendigen Anpassungen und Umrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen.
Als Unternehmer*in haben Sie dafür zu sorgen, dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftgemäßem Zustand befinden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft). Weiterhin sind Sie verpflichtet, den genehmigten Betrieb während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Diese Pflichten erstrecken sich auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich der TSE-Pflicht.
Hieraus ergeben sich folgende Neuerungen im Genehmigungsverfahren:
Ab dem 01.01.2026 prüft das LABO als Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr bei
- Anträgen zur Ersterteilung einer Taxigenehmigung,
- Anträgen zur neuerlichen Erteilung einer Taxigenehmigung (Erneuerung)
- Fahrzeugwechseln Taxi
im Rahmen der Fahrzeugkonzessionierung, ob die verbauten Taxameter den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Das Vorhandensein einer gültigen TSE ist entsprechend nachzuweisen (z.B. Hardware TSE: Einbaunachweis, Software TSE: Vertragsnachweis) und gegen Unterschrift zu bestätigen.
Um etwaigen Lieferengpässen bei der Anschaffung vom TSE-Systemen sowie Terminengpässen für den Einbau Rechnung zu tragen, wird bis 30.06.2026 auch ein Bestellnachweis bzw. eine Terminbestätigung für den Einbau akzeptiert. Es gilt dann allerdings die Pflicht, bis spätestens 30.09.2026 einen Nachweis für das Vorhandensein einer gültigen TSE unaufgefordert nachzureichen. Sollte dieser Verpflichtung trotz dem behördlichen Hinweis nicht nachkommen, ist mit rechtlichen Konsequenzen für die erteilte Genehmigung zu rechnen. Diese Übergangsregelung für personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsverfahren hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Finanzbehörden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, einen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers/der Unternehmerin oder der zur Führung der Geschäfte verantwortlichen Person darstellen können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2d PBZugV).
Die Erfüllung der abgabenordnungsrechtlichen Pflichten wird auch künftig Bestandteil unserer personenbeförderungsrechtlichen Betriebsprüfungen nach § 54 und § 54a PBefG sein. Losgelöst der etwaig anstehenden Genehmigungsverfahren wird auch hier der Einsatz rechtskonformer Taxameter und Wegstreckenzähler geprüft und gegebenenfalls beanstandet. Bitte informieren Sie sich laufend über aktuelle Rechtsprechungen und gesetzliche Entwicklungen in diesem Zusammenhang. Es wird explizit auf das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen verwiesen.