Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug erfolgt grundsätzlich im Umfang der Berechtigungen, die zum Zeitpunkt des Entzuges bestanden. Voraussetzung dafür ist, dass die für die beantragten Fahrerlaubnisklassen erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Informationen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung/Verzicht
Voraussetzungen in den einzelnen Führerscheinklassen
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Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L und T
- aktuelle Sehtestbescheinigung
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Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
- eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
- eine Bescheinigung über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 FeV (ein Sehtest oder ein augenärztliches Zeugnis nur mit Bestimmung der zentralen Tagessehschärfe ist nicht ausreichend).
- der Nachweis der Teilnahme an einem Kursus “Erste Hilfe” (8 Doppelstunden) gemäß § 19 Abs. 2 FeV (Sofern nicht schon für die entzogene Fahrerlaubnis nachgewiesen / Unterweisung in “Lebensrettende Sofortmaßnahmen” reicht nicht aus).
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Zusätzlich bei den Klassen D1, D1E, D und DE
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.