DIN EN 1789:2020 + A1:2023 Rettungswagen und deren Ausrüstung

Rettungs-Team

Mitteilung über die DIN EN 1789:2020 + A1:2023

Nach § 9 Absatz 1 RDG müssen Krankenkraftwagen in Ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem anerkannten Stand der Technik sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Eine solche Norm ist auch die kürzlich modifizierte DIN EN 1789:2020 + A1:2023, so dass die dort definierten Vorgaben umzusetzen sind und die dort festgelegte Ausstattung verpflichtend mitzuführen ist.

In der DIN EN 1789:2020 + A1:2023 wird im nationalen Vorwort bezüglich möglicher Abweichungen Folgendes ausgeführt:

„Die in den Tabellen des Unterabschnitts 6.4 mit „X” gekennzeichneten
Ausrüstungsgegenstände müssen zur Versorgung des Patienten grundsätzlich alle vorhanden sein. Sie können nur in Ausnahmefällen entfallen, wenn beispielsweise deren Verfügbarkeit im Gesamteinsatzsystem – z.B. über die Beladung des zur Versorgung hinzugezogenen Notarzt-Einsatzfahrzeugs (NEF) – an der Einsatzstelle sichergestellt werden kann. Es ist dabei immer die ungünstigste reguläre Fallkonstellation zu beachten.”

Eine solche Ausnahme kommt für den Krankentransport im Land Berlin nicht in Betracht, da die Krankentransportwagen nicht im Rendezvous-System mit anderen Rettungsmitteln zum Einsatz kommen, sondern einzeln eingesetzt werden.

Unter 6.4. wird weiter zu den mit „X” gekennzeichneten ausgeführt, dass hiervon mengenmäßig in Abhängigkeit regionaler Erfordernisse abgewichen werden kann. Hierfür konnten jedoch größtenteils keine hinreichenden Gründe für den Verzicht auf bestimmte Ausrüstungsgegenstände festgestellt werden, so dass -mit Ausnahme der Ausführungen zu Tabelle 16 Nr. 17 (s.u.)- alle mit „X” gekennzeichneten Ausrüstungsgegenstände vorhanden sein müssen.

Wegen bereits erfolgter konkreter Anfragen möchten wir zu den nachfolgend genannten Ausrüstungsgegenständen auf Folgendes hinweisen:

Tabelle 9 Nr. 7 energetisch betriebener Treppentragestuhl
Bezüglich der Tabelle 9 verweist die DIN EN 1789:2020 + A1:2023 darauf, dass, sofern ein energetisch betriebener Treppentragestuhl vorhanden ist (Nr. 7), das Gerät zur Beförderung eines sitzenden Patienten (Nr. 4) entfallen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, wenn eine Ausrüstung nach Nr. 4 vorhanden ist, eine nach Nr. 7 entfallen könnte. Insofern ist die DIN EN 1789:2020 + A1:2023 so auszulegen, dass grundsätzlich in jedem Krankenkraftwagen ein energetisch betriebener Treppentragestuhl vorhanden sein muss.

Tabelle 16 Nr. 17 Versorgungsset für besondere Behandlung
Auch dieser Ausrüstungsgegenstand ist laut DIN EN 1789:2020 + A1:2023 mit „X” gekennzeichnet. Da der ärztliche Leiter “Rettungsdienst” eine Ausstattung mit Medikamenten für KTW angesichts der derzeit nicht definierten Aus- und Fortbildung in diesem Segment grundsätzlich kritisch sieht, wird bis auf Weiteres auf die Kontrolle von Medikamenten, die in Tabelle 16 Nr. 17 genannt sind, verzichtet. Eventuelle Abweichungen werden nicht geahndet, sofern die dort genannten Medikamente nicht oder nicht in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Die übrigen in Tabelle 16 Nr. 17 genannten Ausrüstungsgegenstände sind aber vorzuhalten und werden auch kontrolliert.

Weitere regionale Besonderheiten werden aktuell in Berlin nicht gesehen ,so dass alle übrigen Ausrüstungsgegenstände bei allen Krankenkraftwagen vorhanden sein müssen und damit auch bei den Kontrollen – nach Ablauf der in der DIN EN 1789:2020 + A1:2023 genannten 18-monatigen Übergangsfrist – überprüft werden.

Diese 18-monatige Übergangsfrist bezieht sich nach Auskunft des Deutschen Institutes für Normung (DIN) auf die europäische Referenzfassung vom September 2020. Somit hat diese Übergangsfrist für die DIN EN 1789 bereits im März 2022 geendet (dieses Datum ist im Europäischen Vorwort genannt). Ab diesem Zeitpunkt müssen daher alle Krankenkraftwagen über die Ausstattungsmerkmale der DIN EN 1789:2020 + A1:2023 verfügen.

  • Bestätigungsschreiben gemäß DIN EN 1789-2020

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