Wegen bereits erfolgter konkreter Anfragen möchten wir zu den nachfolgend genannten Ausrüstungsgegenständen auf Folgendes hinweisen:
Tabelle 9 Nr. 7 energetisch betriebener Treppentragestuhl
Bezüglich der Tabelle 9 verweist die DIN EN 1789:2020 + A1:2023 darauf, dass, sofern ein energetisch betriebener Treppentragestuhl vorhanden ist (Nr. 7), das Gerät zur Beförderung eines sitzenden Patienten (Nr. 4) entfallen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, wenn eine Ausrüstung nach Nr. 4 vorhanden ist, eine nach Nr. 7 entfallen könnte. Insofern ist die DIN EN 1789:2020 + A1:2023 so auszulegen, dass grundsätzlich in jedem Krankenkraftwagen ein energetisch betriebener Treppentragestuhl vorhanden sein muss.
Tabelle 16 Nr. 17 Versorgungsset für besondere Behandlung
Auch dieser Ausrüstungsgegenstand ist laut DIN EN 1789:2020 + A1:2023 mit „X” gekennzeichnet. Da der ärztliche Leiter “Rettungsdienst” eine Ausstattung mit Medikamenten für KTW angesichts der derzeit nicht definierten Aus- und Fortbildung in diesem Segment grundsätzlich kritisch sieht, wird bis auf Weiteres auf die Kontrolle von Medikamenten, die in Tabelle 16 Nr. 17 genannt sind, verzichtet. Eventuelle Abweichungen werden nicht geahndet, sofern die dort genannten Medikamente nicht oder nicht in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Die übrigen in Tabelle 16 Nr. 17 genannten Ausrüstungsgegenstände sind aber vorzuhalten und werden auch kontrolliert.
Weitere regionale Besonderheiten werden aktuell in Berlin nicht gesehen ,so dass alle übrigen Ausrüstungsgegenstände bei allen Krankenkraftwagen vorhanden sein müssen und damit auch bei den Kontrollen – nach Ablauf der in der DIN EN 1789:2020 + A1:2023 genannten 18-monatigen Übergangsfrist – überprüft werden.
Diese 18-monatige Übergangsfrist bezieht sich nach Auskunft des Deutschen Institutes für Normung (DIN) auf die europäische Referenzfassung vom September 2020. Somit hat diese Übergangsfrist für die DIN EN 1789 bereits im März 2022 geendet (dieses Datum ist im Europäischen Vorwort genannt). Ab diesem Zeitpunkt müssen daher alle Krankenkraftwagen über die Ausstattungsmerkmale der DIN EN 1789:2020 + A1:2023 verfügen.