Ersatztaxi - Informationen zum Werkstatt- oder Unfallersatzwagen

Taxis in Berlin

Informationen zum Werkstatt- oder Unfallersatzwagen – Taxen

1. Das Fahrzeug darf den Berliner Taxenunternehmern als Ersatzfahrzeug nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn deren eigene Taxe sich nachweisbar in Reparatur befindet oder nicht mehr eingesetzt werden kann.

2. Die Ersatztaxe muss den Zulassungs-, Ausrüstungs- und Versicherungsvorschriften gemäß der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen und bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Berlin mit den Zusätzen Selbstfahrervermietfahrzeug und Personenbeförderung zugelassen sein.

3. Die Vorschriften über die jährliche Hauptuntersuchung, Eichung und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) werden eingehalten. Eine Kopie der jeweiligen Bescheinigung darüber ist innerhalb von 2 Wochen nach Durchführung an meine Behörde – ggf. auch per Fax (030 / 9028-3451) – zu übersenden.

4. Bei Einsatz der Ersatztaxe ist ein Miet- oder Überlassungsvertrag abzuschließen. Zusätzlich ist das Labo/Referat Personenbeförderung hiervon umgehend per Fax/Email zu unterrichten.

5. Die Ersatztaxe darf nur bis zu 4 Wochen insgesamt eingesetzt werden. Wurde ein längerer Zeitraum vereinbart, ist ein Fahrzeugwechsel nach § 17 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf der Genehmigungsurkunde vorzunehmen.

6. Die Ersatztaxe muss mit dem jeweiligen Unternehmerschild und der Ordnungsnummer, sowie mit einem Taxameter ausgerüstet sein, welches zur automatisierten Erfassung, Übertragung und Aufzeichnung der Daten über Fahrleistungen und betriebliche Umsätze geeignet ist (einem sogenannten „Fiskaltaxameter-System“).
Diese gesicherten Daten sind über geeignete Schnittstellen dann an einen Dienstleister zu exportieren. Die Ausrüstung mit einem Fiskaltaxameter ist mit einer Einbaubescheinigung einmalig nachzuweisen.

7. Dokumentations- und Mitteilungspflichten
Der Einsatz der Ersatztaxe ist zu dokumentieren.

a) Bei Nutzungsbeginn der Ersatztaxe ist folgendes zu erfassen:
  • Angaben zum Taxenbetrieb (Firma, Anschrift) und Dauer der Überlassung/Nutzung
  • Kennzeichen der nicht einsatzfähigen Taxe mit Ordnungsnummer
  • Kennzeichen der überlassenen Ersatztaxe
  • Tachokilometerstand der Ersatztaxe
b) Bei Nutzungsende der Ersatztaxe ist folgendes zu erfassen:
  • Tachokilometerstand der Ersatztaxe

8. Regelungen für den Ersatztaxenverleiher
a) Der Vermieter hat den Ersatztaxenmieter über die Einhaltung der o.g. Regeln und Pflichten zu unterrichten.
b) Der Vermieter unterliegt der Aufsicht der Genehmigungsbehörde nach § 54 und § 54a PBefG.
c) Die Erlaubnis zur Vermietung von Ersatztaxen wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.