Die neue Automatikregelung "B 197" - Klasse B mit Schlüsselzahl 197

Mit der neuen sogenannten Automatikregelung wird ab 01.04.2021 die Möglichkeit geschaffen, die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B und BF 17 mit einem Automatikfahrzeug abzulegen, ohne die sonst übliche Beschränkung auf Automatikfahrzeuge, die Schlüsselzahl 78, in den Führerschein eingetragen zu bekommen.

Für Bewerber der Fahrerlaubnisklassen B und BF17 bedeutet dies, dass trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug die Fahrerlaubnis unbeschränkt erteilt wird, wenn zuvor ein Teil der praktischen Ausbildung auf einem Schaltfahrzeug abgelegt wurde und ein entsprechender Schaltnachweis erworben wurde.

Für Inhaber einer zurzeit beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 78 (SZ78) bedeutet dies, dass die Eintragung der Schlüsselzahl 197 unter gleichzeitiger Streichung der SZ78 beantragt werden kann, wenn der o.g. Schaltnachweis erworben wurde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 197 ist gemäß Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung der Nachweis über mindestens 10 Std. a 45 Minuten praktische Fahrausbildung auf einem KFZ mit Schaltgetriebe, sog. Schaltnachweis (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 FeV).

Der Schaltnachweis ist bei Antragstellung beim Bürgeramt vorzulegen (Umtausch). Erstbewerber haben zusätzlich die Möglichkeit den Schaltnachweise der Fahrschule vorzulegen. Diese leitet diesen an die Technischen Prüfstellen weiter.

Antragstellung

Bewerber der Klasse B bzw. Begleitetes Fahren ab 17 können im Rahmen eines Ersterteilungsantrages B / BF17 die Eintragung der Schlüsselzahl 197 beantragen. Dazu müssen sie weiter vorweisen:

• Vorlage eines Identitätsnachweises
• Vorlage eines Nachweises über Schulung in Erster Hilfe
• Angabe der Fahrschule und der gewünschten Prüfstelle
• Vorlage eines aktuellen biometrischen Lichtbildes
• Vorlage des Nachweises der erfolgreichen Teilnahme an der praktischen Ausbildung
• Gebühr je nach Antragsart und Aufwand ab 49,00 €

Hier gelangen Sie zum Antrag zur Ersterteilung ,
zum Antrag zum Begleiteten Fahren mit 17
sowie zum Antrag auf Umtausch

Was tun bei Schlüsselzahländerung?

Automatik zu Schaltgetriebe

Sollten Sie einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 78 (Automatik) gestellt haben, nunmehr jedoch die Eintragung der Schlüsselzahl 197 (Schaltnachweis) begehren, erhalten Sie bei erfolgreicher Prüfung einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung mit der Schlüsselzahl 78.

Sobald Ihnen der Kartenführerschein zugesandt wurde oder Sie diesen ausgehändigt bekommen haben, legen Sie bitte diesen und den Schaltnachweis anschließend im Rahmen eines Umtauschantrages bei einem Bürgeramt vor.

Sofern bei der Prüfung bereits der Schaltnachweis dem Prüfer vorgelegt werden kann, wird stattdessen eine entsprechende Prüfbescheinigung ausgestellt und Ihnen ausgehändigt. Diese ist dann zusammen mit dem Schaltnachweis bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, um den entsprechenden abweichenden Kartenführerschein bzw. bei Bedarf einen vorläufigen Nachweis der Fahrberechtigung zu erhalten.

Schaltgetriebe zu Automatik

Wenn Sie stattdessen einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 197 (Schaltwagen) gestellt haben, nunmehr jedoch die Schlüsselzahl 78 (Automatik) begehren, können Sie auch hier Ihre praktische Prüfung ohne Antragsänderung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegen.

Die Prüfstelle wird Ihnen nach Bestehen der Prüfung eine entsprechende Prüfbescheinigung aushändigen, welche Sie bitte ebenfalls bei der Fahrerlaubnisstelle vorlegen, um nach Bedarf einen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis, sowie einen Kartenführerschein mit der Schlüsselzahl 78 zu erhalten.