Einmalige und soziale Entschädigungsleistungen nach dem BEG

Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Kuren

1.1. Heilklimatische Kuren ohne Anwendung ortsgebundener Heilmittel
1.2. Freie Heilkuren unter Anwendung ortsgebundener Heilmittel
1.3. Sanatoriumskuren

Das Formular für den Kurantrag kann direkt heruntergeladen oder von der Entschädigungsbehörde abgefordert werden. Die Kurmaßnahme muss mit einem hausärztlichen Attest beantragt werden. Beizufügen sind aktuelle Laborwerte (Blutsenkung, Blutbild, Urinstatus). In Einzelfällen kann die Erstellung eines vertrauensärztlichen Kurgutachtens notwendig werden. Die Entschädigungsbehörde bestimmt Art, Ort und Dauer der Kurmaßnahme. Wird eine Kur durchgeführt, bevor die Entschädigungsbehörde diese genehmigt hat, gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Berechtigten. Bewilligt werden in der Regel Pauschalkuren (ausgenommen Sanatoriumskuren), d.h., der Berechtigte erhält vor Kurbeginn eine Pauschalsumme, mit der sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Auf Wunsch werden Abrechnungskuren bewilligt, d.h., der Berechtigte erhält vor Kurantritt auf Antrag einen angemessenen Kurkostenvorschuss, sammelt sämtliche Rechnungen und Belege und rechnet nach Beendigung der Kur mit der Entschädigungsbehörde ab. Nähere Einzelheiten können den Vordrucken “Kurpauschalvergleich” und der Bewilligung für eine Abrechnungskur entnommen werden.

Erstattung für Arzt- und Medikamentenkosten

Hier gilt das Erstattungsprinzip, d.h., sämtliche Kosten müssen zunächst verauslagt und die Rechnungen mit Zahlungsnachweis der Entschädigungsbehörde eingereicht werden. Arzt- und Laborkosten werden bis zum 2,3- bzw. 1,8-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ 1996) erstattet.

Krankenhauskosten

Wird ein Krankenhausaufenthalt nicht akut notwendig, so ist es empfehlenswert, von der Krankenhausverwaltung bei der Entschädigungsbehörde die Kostenübernahme für die allgemeine Pflegekasse zu beantragen. Die Wahlleistungen, die der Berechtigte in Anspruch nehmen kann (Zweibettzimmer, Wahlarztleistungen), können nach dem Krankenhausaufenthalt zügiger abgerechnet werden. Auch für die Wahlleistungen gilt grundsätzlich das Erstattungsprinzip.

Heil- und Hilfsmittel, Psychotherapie

Heil- und Hilfsmittel, deren Kosten den Betrag von 260 EUR übersteigen, müssen vor Anschaffung von der Entschädigungsbehörde genehmigt werden. Mit einem ärztlichen Attest ist die Notwendigkeit der Anschaffung zu begründen.
Eine Psychotherapie ist ebenfalls vor Durchführung mit Hilfe eines fachärztlichen Attestes zu begründen. Weiterhin ist hier auf die beabsichtigte Dauer und den zu erwartenden Erfolg der Maßnahme einzugehen.

Krankenversorgung

Bezieher einer Rente wegen Schadens an Leben oder Körper oder Gesundheit oder wurde eine Soforthilfe (Wiedereingliederungshilfe für Rückwanderer) gezahlt, haben Anspruch auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden. Dieser Anspruch besteht nur, sofern der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat.

Ansprechpartner zu diesem Komplex ist

I AbtL – Herr Lehmann – Tel.: 90269-5101

Das für Sie zuständige Sachgebiet ergibt sich aus den letzten drei Ziffern der Registernummer. Sie können es aus den Tabellen – siehe Ansprechpartner – entnehmen.