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Inhaltsspalte
Namensrechtliche Erklärung Ehe
Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994 Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Dienstleistungen
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - bei Eheschließung und ohne Inlandswohnsitz
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Ehename
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Rechtswahlerklärung
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Wiederannahme
Die vorstehenden Dienstleistungen sind die Auswahl für einen Verwaltungsbereich. Die Übersicht aller Berliner Dienstleistungs- und Informationsangebote finden Sie im Service-Portal.