Namensrechtliche Erklärung Ehe

Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994 Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.