Sie haben das Recht, zu Gesprächen im Jobcenter in Begleitung eines Beistandes zu erscheinen (§ 13 SGB X). Ein „Beistand“ ist eine Person des Vertrauens, die nicht für Sie sondern neben Ihnen auftritt, wobei das von dem Beistand Vorgetragene gilt als ob Sie es selbst sagen, wenn Sie nicht unverzüglich widersprechen.
Sie müssen die Begleitung durch einen Beistand im Vorfeld nicht anmelden, können dies aber gerne tun.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Jobcenters beraten Sie über Ihre Rechte und Ihre Gestaltungsmöglichkeiten und helfen Ihnen bei der Stellung von Anträgen, sodass Sie in der Regel bei Vorsprachen im Jobcenter keinen Beistand benötigen. Sollten Sie sich jedoch unsicher oder in Begleitung ganz einfach wohler fühlen, können Sie gerne eine Person Ihres Vertrauens als Beistand zu Terminen im Jobcenter hinzuziehen.
Bitte beachten Sie, dass sich Ihr Beistand auf Nachfrage namentlich vorzustellen hat.
Obgleich Sie frei entscheiden können, welche Personen Sie als Beistand hinzuziehen möchten, kann es sein, dass Ihr ausgewählter Beistand zurückgewiesen werden kann oder sogar muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihr Beistand damit unbefugt entgeltlich eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt oder wenn die Person zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist. Sollte Ihr Beistand zurückgewiesen werden, werden auch Sie hierüber schriftlich informiert.